Abschnitt: Die Rechtsbestimmung für den Ungläubigen, der den Islam annimmt, und den Geisteskranken, der wieder bei Sinnen ist, entspricht in allen Punkten, die wir dargelegt haben, der Bestimmung für das Kind, das die Mündigkeit erreicht. Der Unterschied ist jedoch, dass bei diesen beiden ein Ihram nicht gültig ist; selbst wenn sie den Ihram eingingen, würde er nicht rechtswirksam werden, da sie nicht zu den Adressaten der gottesdienstlichen Handlungen gehören. Ihr Rechtsstatus ist somit der Status dessen, der keinen Ihram eingegangen ist.
Abschnitt: Bezüglich der Vorschriften für den Haddsch des Sklaven sind noch vier Kapitel offen: Das erste betrifft die Bestimmungen für seinen Ihram. Das zweite die Bestimmungen für sein Gelübde auf den Haddsch. Das dritte die Bestimmungen für die Verfehlungen, die ihn hinsichtlich seines Ihram treffen. Das vierte die Bestimmungen für seine Verderbnis (Ifsad) und das Verpassen des Haddsch (Fawat).
Das erste Kapitel über seinen Ihram: Es ist einem Sklaven nicht gestattet, ohne die Erlaubnis seines Herrn in den Ihram einzutreten, da er dadurch die Rechte seines Herrn, die ihm gegenüber verpflichtend sind, vereitelt, indem er sich zu etwas verpflichtet, das eigentlich nicht verpflichtend ist. Wenn er es dennoch tut, tritt der Ihram gültig in Kraft, da es sich um eine körperliche gottesdienstliche Handlung handelt. Der Sklave kann daher ohne die Erlaubnis seines Herrn damit beginnen, wie beim Gebet und beim Fasten. Sein Herr hat das Recht, ihn davon zu lösen (tahliluhu), gemäß einer der beiden Überlieferungen, da das Verbleiben im Ihram für den Sklaven eine Beeinträchtigung der Rechte des Herrn an dessen Nutzen darstellt, die ohne dessen Erlaubnis geschieht; daher ist dies für den Herrn nicht bindend, ähnlich wie bei einem Fasten, das dem Körper schadet. Dies ist die Wahl von Ibn Hamid. Wenn der Herr ihn davon löst, ist sein Status gleich dem des Eingeschlossenen (Muhsar). Die zweite Ansicht besagt, dass er ihn nicht davon lösen darf; dies ist die Wahl von Abu Bakr, da der Sklave sich selbst nicht von einer freiwilligen Handlung (Tatawwu') lösen kann und der Herr somit nicht die Befugnis hat, seinen Sklaven davon zu lösen. Die erste Ansicht ist zutreffender, da der Sklave sich freiwillig zur freiwilligen Handlung verpflichtet hat; sein Gegenstück ist der Fall, in dem sein Sklave mit seiner Erlaubnis in den Ihram eintritt. In unserem Fall hingegen vereitelt er das verpflichtende Recht ohne dessen Wahl. Wenn er jedoch mit Erlaubnis seines Herrn in den Ihram eintritt, hat der Herr nicht das Recht, ihn davon zu lösen. Dies sagte auch Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er hat das Recht dazu, weil er ihm die Nutznießung seiner selbst überlassen hat und daher die Befugnis hat, dies rückgängig zu machen, wie jemand, der eine Leihgabe (Ariyah) zurückfordert. Unser Argument ist, dass es sich um einen bindenden Vertrag handelt, den er mit Erlaubnis seines Herrn geschlossen hat, daher darf sein Herr ihn nicht daran hindern, ähnlich wie bei der Eheschließung. Dies ist nicht mit einer Leihgabe vergleichbar, da diese nicht bindend ist. Würde er ihm etwas leihen, damit er es verpfändet, und er verpfändet es, könnte er es nicht zurückfordern.
(8) Fehlt in A, B und M. (9) Fehlt in B.
فصل: والحُكْمُ فى الكافِرِ يُسْلِمُ، والمَجْنُونِ يُفِيقُ، حُكْمُ الصَّبِىِّ يَبْلُغُ (٨) فى جَمِيعِ ما فَصَّلْنَاهُ، إلَّا أنَّ هذيْن لا يَصِحُّ منهما إحْرَامٌ، ولو أحْرَما لم يَنْعَقِدْ إِحْرَامُهما؛ لأنَّهما من غيرِ أهْلِ العِبادَاتِ، ويكونُ حُكْمُهما حُكْمَ مَن لم يُحْرِمْ.
فصل: وقد بَقِىَ من أحْكامِ حَجِّ العَبْدِ أرْبَعَةُ فُصُولٍ: أحَدُها، فى حُكْمِ إحْرَامِه. الثانى، فى حُكْمِ نَذْرِهِ لِلْحَجِّ. الثالثُ، فى حُكْمِ ما يَلْزَمُه من الجناياتِ على إحْرَامِه. الرابعُ، حُكْمُ إفْسادِهِ وفَوَاتِه.
الفصل الأوَّلُ فى إحْرَامِه: وليسَ لِلْعَبْدِ أن يُحْرِمَ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه؛ لأنَّه يُفَوِّتُ به حُقُوقَ سَيِّدِه الوَاجِبَةَ عليه، بالْتِزَامِ ما ليس بِوَاجِبٍ، فإن فَعَلَ، انْعَقَدَ إحْرامُه صَحِيحًا، لأنَّها عِبادَةٌ بَدَنِيَّةٌ، فَصَحَّ من العَبْدِ الدُّخُولُ فيها بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، كالصلاةِ والصَّوْمِ، ولِسَيِّدِه تَحْلِيلُه فى إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ؛ لأنَّ فى بَقائِه عليه تَفْوِيتًا لِحَقِّه من مَنافِعِه بِغيرِ إذْنِه، فلم يلْزَمْ ذلك سَيِّدَه، كالصَّوْمِ المُضِرِّ بِبَدِنِه. وهذا اخْتِيارُ ابنِ حامِدٍ. وإذا حَفَلَه منه كان حُكْمُه حُكْمَ المُحْصَرِ. والثانية، ليس له تَحْلِيلُه. وهو اخْتِيارُ أبي بكرٍ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه التَّحَلُّلُ مِن تَطَوُّعِه، فلم يَمْلِكْ تَحْلِيلَ عَبْدِه. والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّه الْتَزَمَ التَّطَوُّعَ باخْتِيارِ نَفْسِه، فنَظِيرُه أن يُحْرِمَ عَبْدُه بإذْنِه، وفى مَسْألَتِنَا يُفَوِّتُ حَقَّه الوَاجِبَ بغيرِ اخْتِيَارِه. فأمَّا إن أحْرَمَ بإذْنِ سَيِّدِه، فليس له تَحْلِيلُه. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: له ذلك؛ لأنَّه مَلَّكَهُ مَنَافِعَ نَفْسِه، فكان له الرُّجُوعُ فيها، كالمُعِيرِ يَرْجِعُ فى العارِيَّةِ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ لازِمٌ، عَقَدَه بإِذْنِ سَيِّدِه، فلم يكنْ لِسَيِّدِه مَنْعُه منه (٩)، كالنِّكاحِ، ولا يُشْبِهُ العَارِيَّةَ، لأنَّها ليستْ لازِمَةً. ولو أعارَه شيئًا لِيَرْهَنَهُ، فرَهَنَهُ، يَكُنْ له الرُّجُوعُ
(٨) سقط من: أ، ب، م.(٩) سقط من: ب.