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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 48Zweiter Abschnitt

Übersetzung · DE

Dasselbe gilt, wenn sein Herr ihn nach dem Eintritt in den Ihram verkauft. Das Urteil bezüglich des Käufers hinsichtlich der Lösung (tahlil) vom Ihram entspricht exakt dem des Verkäufers, da er ihn in einem Zustand kaufte, in dem ihm die Nutznießung entzogen war, was der verheirateten Sklavin oder der vermieteten Sklavin ähnelt. Wenn der Käufer dies wusste, steht ihm kein Wahlrecht (khiyar) zu, da er den Kauf in voller Kenntnis der Sachlage vollzog, ähnlich wie bei jemandem, der einen Mangel behafteten Gegenstand kauft, von dessen Mangel er wusste. Wenn er dies nicht wusste, steht ihm die Anfechtung (faskh) zu, da er durch das Fortfahren des Sklaven mit seinem Haddsch einen Schaden erleidet, da ihm dessen Nutzen entgeht. Es sei denn, der Ihram erfolgte ohne Erlaubnis seines Herrn und wir sagen, dass er das Recht hat, ihn zu lösen; dann kann er die Anfechtung nicht geltend machen, da es ihm möglich ist, den Schaden von sich abzuwenden. Wenn der Herr dem Sklaven die Erlaubnis zum Ihram erteilt hatte, er diese Erlaubnis jedoch vor dem Eintreten in den Ihram widerrief und der Sklave vor dem Eintreten in den Ihram von diesem Widerruf erfuhr, dann ist er wie jemand, dem keine Erlaubnis erteilt wurde. Wenn er jedoch nichts davon wusste, bis er in den Ihram eintrat, stellt sich die Frage: Gilt für ihn das Urteil für jemanden, der mit Erlaubnis seines Herrn in den Ihram eintrat? Dies basiert auf zwei Ansichten, die auf der Analogie zum Bevollmächtigten (wakil) beruhen: Erlischt dessen Befugnis durch den Widerruf vor der Kenntnisnahme davon? Hierüber gibt es zwei Überlieferungen.

Zweites Kapitel: Wenn ein Sklave ein Gelübde für den Haddsch ablegt, ist sein Gelübde gültig, da er voll geschäftsfähig ist; sein Gelübde ist also wie das eines Freien rechtswirksam. Sein Herr hat jedoch das Recht, ihn daran zu hindern, das Gelübde zu vollziehen, da dies die Vereitelung eines dem Herrn zustehenden, verpflichtenden Rechts bedeutet. Er wird also daran gehindert, so als hätte er kein Gelübde abgelegt. Dies erwähnten der Qadi und Ibn Hamid. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: „Es gefällt mir nicht, ihn an der Erfüllung zu hindern.“ Dies liegt daran, dass darin die Erfüllung einer Verpflichtung liegt. Es ist daher möglich, dass dies auf einer Missbilligung (karaha) und nicht auf einem Verbot (tahrim) beruht, aufgrund dessen, was wir dargelegt haben. Es ist jedoch auch ein Verbot möglich, da es sich um eine Pflicht handelt, sodass er ihn nicht daran hindern kann, genau wie bei anderen Pflichten. Die erste Ansicht ist vorzuziehen. Wenn er freigelassen wird, wird die Erfüllung nach dem Haddsch des Islam (der Pflichtpilgerfahrt) für ihn verpflichtend. Wenn er zuvor den Ihram dafür vollzog, so gilt dies für den Haddsch des Islam, wie bei einem Freien, der ein Gelübde für den Haddsch ablegt.

Drittes Kapitel über seine Verfehlungen: Was er an Verfehlungen bezüglich seines Ihram begeht, unterliegt dessen Rechtsbestimmung. Seine Bestimmung hinsichtlich dessen, was ihn trifft, ist die des bedürftigen Freien, dessen Pflicht das Fasten ist. Wenn er sich aufgrund einer Behinderung durch den Feind löst oder sein Herr ihn davon löst, obliegt ihm das Fasten; er kann sich nicht vor dessen Vollzug lösen, genau wie ein Freier, und sein Herr darf ihn nicht zwischen sich und dem Fasten hindern. Dies wurde explizit so festgelegt, da es ein verpflichtendes Fasten ist, ähnlich dem Fasten im Ramadan. Wenn ihm der Herr ein Opfertier (hady) übereignet

Anmerkungen

(10) In M: "ya'dhanu" (erlaubt).

Arabisch (Quelle)

فيه. ولو بَاعَه سَيِّدُه بعدَ ما أَحْرَمَ فحُكْمُ مُشْتَرِيه فى تَحْلِيلِه حُكْمُ بائِعِه سَوَاءً؛ لأنَّه اشْتَرَاهُ مَسْلُوبَ المَنْفَعَةِ، فأشْبَهَ الأمَةَ المُزَوَّجَةَ والمُسْتَأْجَرَةَ. فإن عَلِمَ المُشْتَرِى بذلك، فلا خِيارَ له؛ لأنَّه دَخَلَ على بَصِيرَةٍ، فأشْبَهَ ما لو اشْتَرَى مَعِيبًا يَعْلَمُ عَيْبَهُ. وإن لم يَعْلَمْ، فله الفَسْخُ؛ لأنَّه يَتَضَرَّرُ بِمُضِىِّ العَبْدِ فى حَجِّه، لِفَوَاتِ مَنَافِعِه، إلَّا أن يكونَ إحْرَامُه بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، ونقول: له تَحْلِيلُه. فلا يَمْلِكُ الفَسْخَ؛ لأنَّه يُمْكِنُه دَفْعُ الضَّرَرِ عنه. ولو أذِنَ له سَيِّدُه فى الإحْرامِ، ثمَّ رَجَعَ قبلَ أن يُحْرِمَ، وعَلِمَ العَبْدُ بِرُجُوعِه قبلَ الإِحْرَامِ، فهو كمَنْ لم يُؤْذَنْ (١٠) له. وإن لم يَعْلَمْ حتَّى أحْرَمَ، فهل يكونُ حُكْمُه حُكْمَ مَن أحْرَمَ بإذْنِ سَيِّدِه؟ على وَجْهَيْنِ، بنَاءً على الوَكِيلِ، هل يَنْعَزِلُ بالعَزْلِ قبل العِلْمِ؟ على رِوَايَتَيْن.

الفصل الثانى: إذا نَذَرَ العَبْدُ الحَجَّ، صَحَّ نَذْرُه؛ لأنَّه مُكَلَّفٌ، فانْعَقَدَ نَذْرُهُ كالحُرِّ. ولِسَيِّدِه مَنْعُه من المُضِىِّ فيه؛ لأنَّ فيه تَفْوِيت حَقِّ سَيِّدِه الوَاجبِ، فمُنِعَ منه، كما لو لم يَنْذُرْ. ذَكَرَه القاضى، وابنُ حامِدٍ. وَرُوِىَ عن أحمدَ أَنَّه قال: لا يُعْجِبُنِى مَنْعُه من الوَفَاءِ به. وذلك لما فيه من أدَاءِ الوَاجِبِ، فيَحْتَمِلُ أنَّ ذلك على الكَرَاهَةِ، لا على التَّحْرِيمِ؛ لما ذَكَرْنَا، ويَحْتَمِلُ التَّحْرِيمَ؛ لأنَّه وَاجِبٌ، فلم يَمْلِكْ مَنْعَه منه، كسائِرِ الواجِباتِ. والأَوَّلُ أَوْلَى. فإن أُعْتِقَ، لَزِمَه الوَفَاءُ به بعدَ حَجَّةِ الإسلامِ. فإن أحْرَمَ به أوَّلًا انْصَرَفَ إلى حَجَّةِ الإسلامِ، كالحُرِّ إذا نَذَرَ حَجًّا.

الفصل الثالث فى جِنَايَاتِه: وما جَنَى على إحْرَامِه لَزِمَه حُكْمُه. وحُكْمُه فيما يَلْزَمُه حُكْمُ الحُرِّ المُعْسِرِ فَرْضُه الصِّيَامُ. وإن تَحَلَّلَ بِحَصْرِ عَدُوٍّ، أو حَلَّلَهُ سَيِّدُه، فعليه الصِّيامُ، لا يَتَحَلَّلُ قبلَ فِعْلِه كالحُرِّ، وليس لِسَيِّدِه أن يَحُولَ بينه وبين الصَّوْمِ. نَصَّ عليه؛ لأنَّه صَوْمٌ واجِبٌ، أشْبَهَ صَوْمَ رمضانَ. فإن مَلَّكَهُ السَّيِّدُ

Anmerkungen

(١٠) فى م: "يأذن".

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