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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 49Vierter Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn ihm der Herr ein Opfertier (hady) übereignet und ihm erlaubt, es zu opfern, und wir sagen, dass er Eigentümer davon ist, dann ist er wie derjenige, der das Hady besitzt, und kann sich nur dadurch vom Ihram lösen. Wenn wir sagen, dass er es nicht besitzt, dann ist seine Pflicht das Fasten. Wenn sein Herr ihm den Tamattu'-Haddsch oder den Qiran-Haddsch erlaubt, dann obliegt ihm das Fasten als Ersatz für das damit verbundene verpflichtende Opfertier. Der Qadi erwähnte, dass sein Herr dies für ihn übernehmen müsse, da dies mit seiner Erlaubnis geschieht; es obliegt also demjenigen, der die Erlaubnis dazu erteilt hat, so als würde dies ein Stellvertreter mit der Erlaubnis des Auftraggebers tun. Dies ist jedoch nicht haltbar, denn der Haddsch ist der des Sklaven, und dies gehört zu dessen notwendigen Erfordernissen, also obliegt es ihm, wie bei einer Frau, wenn sie mit Erlaubnis ihres Ehemannes den Haddsch vollzieht. Dies unterscheidet sich von demjenigen, der für einen anderen den Haddsch vollzieht, denn der Haddsch ist für den Auftraggeber, daher obliegt dessen Erfordernis ihm. Wenn er den Tamattu'- oder den Qiran-Haddsch ohne die Erlaubnis seines Herrn vollzieht, dann obliegt ihm das Fasten ohne Meinungsverschiedenheit. Wenn er seinen Haddsch verderblich macht, obliegt ihm dafür das Fasten; er hat kein Vermögen, er ist also wie ein bedürftiger Freier.

Viertes Kapitel: Wenn ein Sklave während seines Ihram vor der ersten Lösung (tahlil) den Geschlechtsverkehr vollzieht, wird er verderblich, und er ist verpflichtet, den verdorbenen Haddsch fortzusetzen, wie ein Freier. Wenn der Ihram jedoch mit Erlaubnis erfolgte, hat sein Herr kein Recht, ihn daraus herauszuholen, da er ihn auch nicht an seinem ordnungsgemäßen Haddsch hindern darf, also darf er ihn auch nicht an seinem verdorbenen hindern. Wenn der Ihram ohne die Erlaubnis seines Herrn erfolgte, dann hat er das Recht, ihn davon zu lösen, da er das Recht hat, ihn auch von seinem ordnungsgemäßen Haddsch zu lösen, beim verdorbenen ist dies umso mehr der Fall. Er ist zur Nachholung (qada') verpflichtet, unabhängig davon, ob der Ihram mit Erlaubnis oder ohne Erlaubnis erfolgte. Die Nachholung ist während seines Sklavenstatus gültig, da sie während des Sklavenstatus verpflichtend wurde, daher ist sie in diesem Zustand gültig, wie das Gebet und das Fasten. Wenn der Ihram, den er verdorben hat, mit Erlaubnis erfolgte, dann hat er kein...

Anmerkungen

(11) In M: "ka-l-hady al-wajib" (wie das verpflichtende Opfertier). (12) In M: "qarin" (Qiran-Pilger). (13) In A und M: "li-annahu" (da er). (14) Fällt in M weg. (15) In M: "idhnihi" (seine Erlaubnis). (16) In M: "fihi" (darin). (17) In M: "minhu" (davon).

Arabisch (Quelle)

هَدْيًا، وأذِنَ له في إهْدَائِه، وقلنا: إنَّه يَمْلِكُه. فهو [كالواجِدِ للهَدْىِ] (١١)، لا يَتَحَلَّلُ إلَّا به. وإن قُلْنا: لا يَمْلِكُه. فَفَرْضُه الصِّيامُ. وإن أذِنَ له سَيِّدُه في تَمَتُّعٍ أو قِرَانٍ، فعليه الصِّيامُ بَدَلًا عن الهَدْىِ الوَاجِبِ بهما. وذكر القاضى أنَّ على سَيِّدِه تَحَمُّلَ ذلك عنه؛ لأنَّه بِإذْنهِ، فكان على من أذِنَ فيه، كما لو فَعَلَهُ النائِبُ بإذْنِ المُسْتَنِيبِ. وليس بِجَيِّدٍ؛ لأنَّ الحَجَّ لِلْعَبْدِ، وهذا من مُوجِبَاتِه، فيكونُ عليه، كالمَرْأةِ إذا حَجَّتْ بإذْنِ زَوْجِها. ويُفَارِقُ من حَجَّ عن غَيْرِه؛ فإنَّ الحَجَّ لِلْمُسْتَنِيبِ فمُوجِبُه عليه. وإن تَمَتَّعَ أو قَرَنَ (١٢) بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، فالصِّيامُ عليه بغيرِ خِلَافٍ. وإن أفْسَدَ حَجَّهُ، فعليه أن يَصُومَ لذلك؛ فإنَّه (١٣) لا مَالَ له، فهو كالمُعْسِرِ من الأحْرَارِ.

الفصل الرابع: إذا وَطِئَ العَبْدُ [فى إحْرامِه] (١٤) قبلَ التَّحَلُّلِ الأوَّلِ، فَسَدَ، ويَلْزَمُه المُضِىُّ فى فاسِدِه، كالحُرِّ، لكنْ إن كان الإحْرامُ مَأْذُونًا فيه، فليس لِسَيِّدِه إخْرَاجُه منه؛ لأنَّه ليس له مَنْعُه من صَحِيحِه، فلم يكن له مَنْعُه من فَاسِدِه، وإن كان الإحْرَامُ بغير [إذْنِ سَيِّدِه] (١٥)، فله تَحْلِيلُه منه؛ لأنَّه يَمْلِكُ تَحْلِيلَه من صَحِيحه، فالفَاسِدُ أوْلَى، وعليه القَضاءُ، سواءٌ كان الإحْرامُ مَأذُونًا فيه، أو غيرَ مَأذُونٍ، ويَصِحُّ القَضَاءُ فى حَالِ رِقِّهِ؛ لأنَّه وَجَبَ [فى حَالِ الرِّقِّ] (١٦)، فَصَحَّ فيه (١٧)، كالصلاةِ والصِّيامِ. ثم إن كان الإحْرامُ الذى أفْسَدَهُ مَأذُونًا فيه، فليس له

Anmerkungen

(١١) فى م: "كالهدى الواجب".(١٢) فى م: "قارن".(١٣) فى أ، م: "لأنه".(١٤) سقط من: م.(١٥) فى م: "إذنه".(١٦) فى م: "فيه".(١٧) فى م: "منه".

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