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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 50544 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn man mit einem Kind den Haddsch vollzieht, muss das Kind das meiden, was auch ein Erwachsener meiden muss, und wenn es unfähig ist, eine Handlung des Haddsch auszuführen, so wird diese in seinem Namen vollzogen)

Übersetzung · DE

Einhalt gebieten, ihn davon abzuhalten, ihn nachzuholen; denn seine Erlaubnis für den ersten Haddsch ist eine Erlaubnis für dessen notwendige Erfordernisse und Konsequenzen, und dazu gehört die Nachholung dessen, was er verdorben hat. Wenn der erste Haddsch nicht mit Erlaubnis erfolgte, so ist es denkbar, dass er kein Recht hat, ihn an der Nachholung zu hindern; denn diese ist verpflichtend, und der Herr darf ihn nicht an den verpflichtenden Handlungen hindern. Es ist aber auch denkbar, dass er das Recht hat, ihn daran zu hindern; denn er besitzt das Recht, ihn an dem Haddsch zu hindern, den er ohne seine Erlaubnis begonnen hat, also gilt dies auch hierfür. Wenn er vor der Nachholung freigelassen wird, darf er diese nicht vor dem Haddsch-al-Islam vollziehen; denn dieser ist dringender. Wenn er den Haddsch als Nachholung antritt, wird dieser auf den Haddsch-al-Islam umgewandelt, und die Nachholung verbleibt in seiner Verantwortung. Wenn er während des verdorbenen Haddsch freigelassen wird und noch rechtzeitig den Aufenthalt (Waqfa) erreicht, gilt die Nachholung als Haddsch-al-Islam; denn wäre das nachgeholte ursprünglich ordnungsgemäß gewesen, so hätte es ausgereicht, und ebenso verhält es sich mit seiner Nachholung. Wenn er erst danach freigelassen wird, ersetzt die Nachholung nicht den Haddsch-al-Islam; denn das nachgeholte Stück war nicht ausreichend, folglich ist es auch seine Nachholung nicht. Für den Mudabbar (Sklaven, dessen Freilassung testamentarisch an den Tod des Herrn gebunden ist), denjenigen, dessen Freiheit an eine Bedingung geknüpft ist, die Umm al-Walad (Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat) und den teilweise Freigelassenen gilt in Bezug auf das, was wir erwähnt haben, dasselbe Urteil wie für den Vollsklaven.

544 - Problem: Er sagte: (Und wenn ein Haddsch mit einem Kind vollzogen wird, so hat es sich dessen zu enthalten, dessen sich ein Erwachsener zu enthalten hat, und das, wozu es in der Haddsch-Handlung unfähig ist, wird für es vollzogen.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Haddsch eines Kindes gültig ist. Wenn es urteilsfähig (mumayyiz) ist, legt es den Ihram mit Erlaubnis seines Vormunds an. Wenn es nicht urteilsfähig ist, legt sein Vormund für es den Ihram an; dadurch wird es zum Muhrim (im Weihezustand befindlich). Dies vertraten auch Malik und al-Shafi'i. Es wurde von 'Ata' und an-Nakha'i überliefert. Abu Hanifa sagte: Der Ihram des Kindes kommt nicht zustande, und es wird durch den Ihram seines Vormunds kein Muhrim; denn der Ihram ist ein Anlass, durch den eine Verpflichtung entsteht, daher ist er für das Kind nicht gültig, wie ein Gelübde (Nadhr). Unser Argument ist das, was Ibn 'Abbas überlieferte; er sagte: Eine Frau hob ein Kind hoch und sagte: O Gesandter Gottes, hat dieses einen Haddsch? Er sagte: "Ja, und du erhältst einen Lohn dafür." Dies wurde von Muslim und anderen Imamen überliefert (1). Al-Bukhari überlieferte (2) von as-Sa'ib ibn Yazid, er sagte: Ich wurde zusammen mit dem Propheten - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - zum Haddsch mitgenommen, als ich sieben Jahre alt war.

Anmerkungen

(1) Herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über die Gültigkeit des Haddsch eines Kindes und den Lohn dessen, der mit ihm den Haddsch vollzieht, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/974. Und Abu Dawud, in: Kapitel über das Kind, das den Haddsch vollzieht, aus dem Buch über die Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/403. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über den Haddsch mit einem Minderjährigen, aus dem Buch über die Riten. Al-Mujtaba 5/91, 92. Und Imam Ahmad, im Musnad 1/219, 288, 244, 343, 344. (2) In: Kapitel über den Haddsch der Kinder, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih al-Bukhari 3/24.

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