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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 52Zweiter Abschnitt

Übersetzung · DE

die damit finanzielle Verpflichtungen nach sich zieht, weshalb sie durch jemanden ohne Vormundschaft nicht rechtsgültig ist, so wie der Kauf einer Sache für ihn. Was die Verwandten außer der Mutter und dem Vormund (7) betrifft, wie den Bruder, den Onkel und dessen Sohn, so werden diesbezüglich zwei Ansichten abgeleitet, basierend auf der Aussage zur Mutter. Was fremde Personen angeht, so ist ihr Ihram für das Kind nach der einzigen gültigen Ansicht nicht rechtsgültig.

Der zweite Abschnitt: Alles, was das Kind selbst zu vollziehen vermag, ist für es verpflichtend und kann nicht durch einen anderen ersetzt werden, wie der Aufenthalt (Waqfa) und die Übernachtung in Muzdalifa und ähnliches. Was es jedoch nicht zu leisten vermag, vollzieht der Vormund für es. Jabir sagte: Wir zogen mit dem Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – als Pilger aus, und wir hatten Frauen und Kinder bei uns, und wir legten den Ihram für die Kinder an. Dies überlieferte Sa'id in seinem "Sunan". Und Ibn Maja überlieferte es in seinem "Sunan" (8) und sagte: Wir sprachen die Talbiya für die Kinder und vollzogen das Steinigen für sie. Und at-Tirmidhi überlieferte es (9) und sagte: Wir sprachen die Talbiya für die Frauen und warfen die Steine für die Kinder. Ibn al-Mundhir sagte: Jeder Gelehrte, dessen Überlieferung mir bekannt ist, sieht das Steinigen für ein Kind, das selbst nicht dazu imstande ist, als zulässig an. Ibn 'Umar handelte danach. Dies vertraten auch 'Ata', az-Zuhri, Malik, as-Shafi'i und Ishaq. Von Ibn 'Umar wird überliefert, dass er seine Kinder zum Haddsch mitnahm, während sie noch klein waren; wer von ihnen dazu in der Lage war, zu werfen, der warf, und wer dazu nicht in der Lage war, für den wurde geworfen. Von Abu Ishaq wird überliefert, dass Abu Bakr – Gott habe Wohlgefallen an ihm – mit Ibn az-Zubayr in einem Tuch um die Kaaba kreiste. Beide Überlieferungen wurden von al-Athram festgehalten. Imam Ahmad sagte: Seine Eltern oder sein Vormund werfen für das Kind. Al-Qadi sagte: Wenn es dem Kind möglich ist, dem Stellvertreter die Steine zu reichen, dann reicht es sie ihm. Wenn dies nicht möglich ist, ist es wünschenswert, dass die Steine in die Hand des Kindes gelegt werden, damit es für sich wirft. Und wenn er sie in die Hand des Kleinen legt und er damit wirft, indem er dessen Hand wie ein Werkzeug benutzt, so ist dies gut. Es ist nicht zulässig, dass jemand für das Kind wirft, außer derjenige, der bereits für sich selbst geworfen hat; denn es ist nicht zulässig, als Stellvertreter für andere tätig zu werden, während einem selbst noch die Pflicht für das eigene Handeln obliegt. Was das Umkreisen (Tawaf) betrifft, so gilt: Wenn es dem Kind möglich ist zu gehen, so geht es; andernfalls wird es getragen oder reitend um die Kaaba geführt, denn Abu Bakr kreiste mit Ibn az-Zubayr in einem Tuch. Und weil das Umkreisen eines Erwachsenen, der aus einem entschuldbaren Grund getragen wird, zulässig ist, gilt dies für das Kind umso mehr. Es gibt keinen Unterschied, ob der Träger selbst im Zustand des Ihram ist oder nicht.

Anmerkungen

(7) Aus A entfallen. (8) In: Kapitel über das Steinigen für Kinder, aus dem Buch der Manasik. Sunan Ibn Maja 2/1010. (9) In: Kapitel 'Uns berichtete Muhammad ibn Isma'il...', aus dem Buch des Haddsch. 'Aridat al-Ahwadhi 4/156.

Arabisch (Quelle)

يَتَعَلَّقُ به إلْزَامُ مالٍ، فلا يَصِحُّ مِن غيرِ ذي وِلَايَةٍ، كشِرَاءِ شيءٍ له، فأمَّا غيرُ الأُمِّ وَالوَلِىِّ (٧) من الأقارِبِ، كالأخِ والعَمِّ وابْنِه، فَيُخَرَّجُ فيهم وَجْهَان، بِنَاءً على القَوْلِ في الأُمِّ. أمَّا الأجَانِبُ، فلا يَصِحُّ إحْرَامُهُم عنه، وَجْهًا واحِدًا.

الفصل الثاني: أنَّ كُلَّ ما أمْكَنَه فِعْلُه بِنَفْسِه، لَزِمَه فِعْلُه، ولا ينوبُ غيرُه عنه فيه، كالوُقُوفِ والمَبِيتِ بِمُزْدَلِفَةَ، ونَحْوِهما، وما عَجَزَ عنه عَمِلَهُ الوَلِىُّ عنه. قال جابِرٌ: خَرَجْنَا مع رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- حُجَّاجًا، ومَعَنَا النِّسَاءُ والصِّبْيَانُ، فأحْرَمْنَا عن الصِّبْيَانِ. رَوَاهُ سَعِيدٌ، في "سُنَنِه". ورَوَاهُ ابنُ مَاجَه، في "سُنَنِه" (٨) فقال: فلَبَّيْنَا عن الصِّبْيَانِ، وَرَمَيْنَا عَنْهُم. ورَوَاهُ التِّرْمِذِىُّ (٩)، قال: فكُنَّا نُلَبِّي عن النِّسَاءِ، وَنرْمِى عن الصِّبْيَانِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: كلُّ مَن حَفِظْتُ عنه من أهْلِ العِلْمِ يَرَى الرَّمْىَ عن الصَّبِىِّ الذى لا يَقْدِرُ على الرَّمْىِ، كان ابنُ عمَرَ يَفْعَلُ ذلك. وبه قال عَطاءٌ، والزُّهْرِىُّ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ. وعن ابنِ عمرَ: أنَّه كان يَحُجُّ صِبْيَانُه وهم صِغَارٌ، فمَن اسْتَطَاعَ منهم أن يَرْمِىَ رَمَى، ومَن لم يَسْتَطِعْ أن يَرْمِىَ رَمَى عنه. وعن أبي إسحاقَ، أنَّ أبا بكرٍ، رَضِىَ اللهُ عنه، طَافَ بابْنِ الزُّبَيْرِ في خِرْقَةٍ. رَوَاهما الأثْرَمُ. قال الإمامُ أحمدُ: يَرْمِى عن الصَّبِىِّ أبَوَاهُ أو وَلِيُّه. قال القاضى: إن أمْكَنَه أن يُنَاوِلَ النائِبَ الحَصَى نَاوَلَه، وإن لم يُمْكِنْهُ اسْتُحِبَّ أن يُوضَعَ الحَصَى في يَدِه فَيَرْمِىَ عنه. وإن وضَعَهَا في يَدِ الصَّغِيرِ، ورَمَى بها، فجَعَلَ يَدَهُ كالآلةِ، فحَسَنٌ. ولا يجوزُ أن يَرْمِىَ عنه إلَّا مَن قَدْ رَمَى عن نَفْسِه؛ لأنَّه لا يجوزُ أن يَنُوبَ عن الغَيْرِ وعليه فَرْضُ نَفْسِه. وأما الطَّوَافُ، فإنَّه إن أمْكَنَهُ المَشْىُ مَشَى، وإلَّا طِيف به مَحْمُولًا أو راكِبًا، فإنَّ أبا بكرٍ طاف بابنِ الزُّبَيْرِ في خِرْقَةٍ. ولأنَّ الطَّوَافَ بالكَبِيرِ مَحْمُولًا لِعُذْرٍ يجوزُ، فالصَّغِيرُ أوْلَى. ولا فَرْقَ بين أن يَكُونَ الحامِلُ له حَلَالًا، أو حَرَامًا ممَّن

Anmerkungen

(٧) سقط من: أ.(٨) في: باب الرمى عن الصبيان، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠١٠.(٩) في: باب حدثنا محمد بن إسماعيل. . .، من كتاب الحج. عارضة الاًحوذى ٤/ ١٥٦.

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