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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 54Vierter Abschnitt: Über die Sühneleistung (Fidya), die für ihn verpflichtend ist

Übersetzung · DE

wie zuvor bereits dargelegt.

Der vierte Abschnitt: Über die erforderliche Sühneleistung (Fidya). Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass die Vergehen der Kinder auf ihrem eigenen Vermögen lasten. Unsere Gelehrten haben bezüglich der Sühneleistung, die durch die Handlung eines Kindes fällig wird, zwei Ansichten dargelegt: Die erste besagt, dass sie aus seinem Vermögen zu leisten ist, da sie aufgrund seines Vergehens fällig wurde; dies ähnelt einem Vergehen an einer Person. Die zweite Ansicht besagt, dass sie vom Vormund zu leisten ist; dies ist die Ansicht von Malik, da sie durch dessen Vertrag oder Erlaubnis zustande kam und er daher dafür haftbar ist, wie für den Unterhalt des Haddsch des Kindes. Was den Unterhalt betrifft, so sagte der Qadi: Was über den Unterhalt am Wohnort (im Heimatland) hinausgeht, geht zu Lasten (12) des Vermögens des Vormunds, da er ihn dazu verpflichtet hat, obwohl keine Notwendigkeit dazu besteht. Dies ist die Wahl von Abu al-Khattab. Es wird vom Qadi berichtet, dass er in der Auseinandersetzung (Khilaf) erwähnte, der gesamte Unterhalt sei vom Kind zu tragen, da der Haddsch für ihn sei und somit sein Unterhalt auf ihm laste, wie beim Erwachsenen; und weil darin ein Vorteil für das Kind liege, um den Lohn (Thawab) zu erlangen, und er sich darin üben (14) könne, weshalb es wie das Honorar für einen Lehrer oder Arzt geworden sei. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da der Haddsch im Leben nur einmal verpflichtend ist. Es ist möglich, dass er nicht verpflichtend ist, weshalb es nicht zulässig ist, ihn dazu zu verpflichten, sein Vermögen ohne Notwendigkeit dafür auszugeben, nur um sich darin zu üben. Und Gott weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn ein Erwachsener bewusstlos wird, ist es nicht zulässig, dass sein Begleiter den Ihram in seinem Namen antritt. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Es ist zulässig, und er wird durch den Ihram seines Begleiters in seinem Namen (16) gemäß dem Prinzip des Istihsan (der rechtlichen Präferenz) zum Muhrim, da dies aus seiner Absicht bekannt ist und ihm bei Unterlassung ein Schaden entsteht, weshalb ihm der Ihram eines anderen genügt. Wir argumentieren jedoch, dass er ein Erwachsener ist und daher nicht durch den Ihram eines anderen zum Muhrim wird, wie ein Schlafender. Selbst wenn er dies erlaubt und genehmigt hätte, wäre es nicht zulässig, folglich ist es bei Fehlen dieser Erlaubnis erst recht nicht zulässig.

Anmerkungen

(12) In M: "in". (13) In B, M: "durch das Erlangen". (14) In der Vorlage, A: "und übte sich". (15) Fehlt in: M. (16) Fehlt in: Vorlage, A, B.

Arabisch (Quelle)

على ما مَضَى.

الفَصْلُ الرَّابِعُ، فيما يَلْزَمُه من الفِدْيَةِ: قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ جِنَايَاتِ الصِّبْيانِ لازِمَةٌ لهم في أمْوَالِهِم. وذَكَرَ أصْحَابُنا في الفِدْيَةِ التى تَجِبُ بِفِعْلِ الصَّبِىِّ وَجْهَيْنِ؛ أحدُهما في مَالِه؛ لأنَّها وَجَبَتْ بِجِنَايَتِه، أشْبَهَتِ الجِنايَةَ على الآدَمِىِّ. والثاني على الوَلِىِّ، وهو قولُ مالِكٍ؛ لأنَّه حَصَلَ بعَقْدِه أو إذْنِه، فكان عليه، كنَفَقَةِ حَجِّه. فأمَّا النَّفَقَةُ، فقال القاضي: ما زادَ على نَفَقَة الحَضَرِ، في (١٢) مَالِ الوَلِيِّ؛ لأنَّه كَلَّفَه ذلك، ولا حاجَةَ به إليه. وهذا اخْتِيارُ أبي الخَطَّابِ. وحُكِىَ عن القاضي أنه ذَكَرَ في الخِلَافِ أنَّ النَّفَقَة كُلَّها على الصَّبِىِّ؛ لأنَّ الحَجَّ له، فنَفَقَتُه عليه، كالبَالِغِ، ولأنَّ فيه مَصْلَحَةً له لِتَحْصِيلِ (١٣) الثَّوَابِ له، ويَتَمَرَّنُ (١٤) عليه، فصَارَ كأجْرِ المُعَلِّمِ والطَّبِيبِ. والأوَّلُ أوْلَى؛ فإنَّ الحَجَّ لا يَجِبُ في العُمْرِ إلَّا مَرَّةً. ويَحْتَمِلُ أن لا يَجِبَ، فلا يجوزُ تَكْلِيفُه بَذْلَ مَالِه مِن غيرِ حَاجَةٍ إليه (١٥) لِلتَّمَرُّنِ عليه، واللهُ أعلمُ.

فصل: إذا أُغْمِىَ على بالِغٍ، لم يَصِحَّ أن يُحْرِمَ عنه رَفِيقُه. وبه قال الشَّافِعِيُّ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ. وقال أبو حنيفةَ: يَصِحُّ، ويَصِيرُ مُحْرِمًا بإحْرَامِ رَفِيقِه عنه (١٦) اسْتِحْسَانًا؛ لأنَّ ذلك مَعْلُومٌ من قَصْدِه، ويَلْحَقُه مَشَقَّةٌ في تَرْكِه، فأجْزَأ عنه إحْرَامُ غيرِه. ولَنا، أنَّه بَالِغٌ، فلم يَصِرْ مُحْرِمًا بإحْرَامِ غيرِه، كالنَّائِمِ، ولو أنَّه أذِنَ في ذلك وأجَازَه، لم يَصِحَّ، فمع عَدَمِ هذا أوْلَى أنْ لا يَصِحَّ.

Anmerkungen

(١٢) في م: "ففى".(١٣) في ب، م: "بتحصيل".(١٤) في الأصل، أ: "وتمرن".(١٥) سقط من: م.(١٦) سقط من: الأصل، أ، ب.

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