545 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer getragen umkreist, für den ist die Umkreisung [Tawaf] gültig, nicht für seinen Träger.)
Wenn er aufgrund einer Entschuldigung getragen umkreist, so gibt es folgende Möglichkeiten: Entweder beabsichtigen beide die Umkreisung für den Getragenen, dann ist sie für ihn gültig und nicht für den Träger, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre. Oder sie beabsichtigen beide die Umkreisung für den Träger, dann erfolgt sie für ihn, und für den Getragenen ergibt sich nichts. Oder jeder von beiden beabsichtigt die Umkreisung für sich selbst, dann erfolgt sie für den Getragenen und nicht für den Träger. Dies ist eine der beiden Aussagen von al-Shafi'i; die andere Aussage besagt, dass sie für den Träger erfolgt, da er der Handelnde ist. Abu Hanifa sagte: Sie erfolgt für beide, da jeder von beiden die Umkreisung mit einer korrekten Absicht vollzieht, weshalb die Umkreisung für ihn genügt, so als hätte sein Begleiter nichts beabsichtigt. Und weil, wenn er ihn in Arafat tragen würde, der Aufenthalt [Waquf] für beide gültig wäre, so verhält es sich auch hier. Diese Ansicht ist gut. Der Grund für die erste Ansicht ist, dass dies eine Umkreisung ist, die für den Getragenen genügt hat, daher erfolgt sie nicht für den Träger, so als hätten sie beide den Getragenen beabsichtigt. Zudem ist es eine einzige Umkreisung, daher kann sie nicht für zwei Personen erfolgen, und die Umkreisung des Reitenden erfolgt nur für eine Person. Was das Tragen in Arafat (1) betrifft, so geschah der Aufenthalt dort nicht durch das Tragen, da das Ziel das Sein in Arafat ist, und beide sind dort anwesend. Hier hingegen ist das Ziel die Handlung, und diese ist eine einzige, daher kann sie nicht für zwei Personen erfolgen. Dass sie für den Getragenen erfolgt, ist vorzuziehen, da er mit seiner Umkreisung nichts anderes als sich selbst beabsichtigt hat, während der Träger seine Absicht bei der Umkreisung nicht für sich selbst rein gehalten hat; denn wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, den Getragenen zu umkreisen, hätte er ihn nicht getragen, da seine eigene Fähigkeit zur Umkreisung nicht vom Tragen des anderen abhängt. So wurde der Getragene für beide zum Ziel, und die Absicht des Trägers für sich selbst war nicht rein, daher erfolgt sie nicht für ihn aufgrund fehlender Spezifizierung. Abu Hafs al-Ukbari sagte in seinem "Sharh": Die Umkreisung genügt für keinen von beiden, da eine einzige Handlung nicht für zwei erfolgen kann, und keiner von beiden hat mehr Anspruch darauf als der andere. Wir haben bereits erwähnt, dass der Getragene mehr Anspruch darauf hat, aufgrund der Reinheit seiner Absicht für sich selbst und der Absicht des Trägers auf ihn, und sie erfolgt nicht für den Träger aufgrund fehlender Spezifizierung. Wenn einer von beiden sich selbst beabsichtigt, nicht den anderen, so ist die Umkreisung für ihn gültig. Wenn die Absicht bei beiden fehlt, oder jeder von beiden den anderen beabsichtigt, so ist sie für keinen von beiden gültig.
(1) In B, M: "in Arafat".
٥٤٥ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ طِيفَ بِهِ مَحْمُولًا، كَانَ الطَّوَافُ لَهُ دُونَ حَامِلِه)
أمَّا إذا طِيفَ به مَحْمُولًا لِعُذْرٍ، فلا يَخْلُو؛ إمَّا أن يَقْصِدَا جَمِيعًا عن المَحْمُولِ، فيَصِحَّ عنه دُونَ الحامِلِ، بغيرِ خِلافٍ نَعْلَمُهُ، أو يَقْصِدَا جَمِيعًا عن الحامِلِ، فيَقَعَ عنه أيضا، ولا شىْءَ لِلْمَحْمُولِ، أو يَقْصِدَ كُلُّ واحِدٍ منهما الطَّوَافَ عن نَفْسِه، فإنَّه يَقَعُ لِلْمَحْمُولِ دُونَ الحامِلِ. وهذا أحَدُ قَوْلَى الشَّافِعِيِّ، والقَوْلُ الآخَرُ، يَقَعُ لِلْحَامِلِ؛ لأنَّه الفاعِلُ. وقال أبو حنيفةَ: يَقَعُ لهما؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما طائِفٌ بِنِيَّةٍ صَحِيحَةٍ، فأجْزَأ الطَّوَافُ عنه، كما لو لم يَنْوِ صَاحِبُه شيئا، ولأنَّه لو حَمَلَهُ بِعَرَفَات، لكان الوُقُوفُ عنهما، كذا هاهُنا. وهذا القَوْلُ حَسَنٌ. وَوَجْهُ الأوَّلِ أنَّه طَوَافٌ أجْزَأهُ عن المَحْمُولِ، فلم يَقَعْ عن الحامِلِ، كما لو نَوَيَا جميعا المَحْمُولَ، ولأنَّه طَوَافٌ واحِدٌ، فلا يَقَعُ عن شَخْصَيْنِ، والرَّاكِبُ لا يَقَعُ طَوَافُه إلَّا عن واحِدٍ. وأمَّا إذا حَمَلَهُ بعَرَفَةَ (١)، فما حَصَلَ الوُقُوفُ بالحَمْلِ، فإنَّ المَقْصُودَ الكَوْنُ في عَرَفَات، وهما كائِنَانِ بها، والمَقْصُودُ هاهُنا الفِعْلُ، وهو واحِدٌ، فلا يَقَعُ عن شَخْصَيْنِ، ووُقُوعُه عن المَحْمُولِ أوْلَى؛ لأنَّه لم يَنْوِ بِطَوَافِه إلّا لِنَفْسِه، والحامِلُ لم يُخْلِصْ قَصْدَهُ بالطَّوافِ لِنَفْسِه، فإنَّه لو لم يَقْصِدِ الطَّوَافَ بالمَحْمُولِ لَما حَمَلَهُ، فإنَّ تمَكُّنَه من الطَّوَافِ لا يَقِفُ على حَمْلِه، فصارَ المَحْمُولُ مَقْصُودًا لهما، ولم يَخْلُصْ قَصْدُ الحامِلِ لِنَفْسِه، فلم يَقَعْ عنه، لِعَدَمِ التَّعْيِينِ. وقال أبو حَفْصٍ العُكْبَرِىُّ، في "شَرْحِه": لا يُجْزِئ الطَّوَافُ عن واحِدٍ منهما؛ لأنَّ فِعْلًا واحِدًا لا يَقَعُ عن اثْنَيْنِ، وليس أحَدُهما أوْلَى به من الآخَرِ. وقد ذَكَرْنَا أنَّ المَحْمُولَ به أوْلَى، لِخُلُوصِ نِيَّتِه لِنَفْسِه، وقَصْدِ الحامِلِ له، ولا يَقَعُ عن الحامِلِ لِعَدَمِ التَّعْيِينِ. فإن نَوَى أحَدُهما نَفْسَه دُونَ الآخَرِ، صَحَّ الطَّوَافُ له. وإن عُدِمَتِ النِّيَّة منهما، أو نَوَى كُلُّ واحِدٍ منهما الآخَرَ، لم يَصِحَّ لِوَاحِدٍ منهما.
(١) في ب، م: "في عرفة".