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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 56Kapitel: Über die Miqats (Orte für den Beginn des Ihram)

Übersetzung · DE

Kapitel über die Erwähnung der zeitlichen und örtlichen Festlegungen (Mawaqit)

546 - Fragestellung: Abu al-Qasim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: (Der Miqat der Bewohner von Medina ist Dhu l-Hulaifa, der Bewohner von Syrien, Ägypten und dem Maghreb ist al-Dschuhfa, der Bewohner des Jemen ist Yalamlam, der Bewohner von Ta'if und Nadschd ist Qarn, und der Bewohner des Orients [Maschriq] ist Dhat 'Irq.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die fünf textlich festgelegten Mawaqit diejenigen sind, die al-Chiraqi, möge Allah ihm gnädig sein, erwähnt hat. Die Gelehrten sind sich über vier davon einig, nämlich: Dhu l-Hulaifa (1), al-Dschuhfa (2), Qarn (3) und Yalamlam (4). Die Imame der Überlieferung sind sich über die Authentizität des Hadith vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, bezüglich dieser Orte einig. Dazu gehört das, was Ibn Abbas überlieferte: Er sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, legte für die Bewohner von Medina Dhu l-Hulaifa als Miqat fest, für die Bewohner von Syrien al-Dschuhfa, für die Bewohner von Nadschd Qarn und für die Bewohner des Jemen Yalamlam.“ Er sagte: „Diese sind für sie selbst bestimmt sowie für diejenigen, die von außerhalb dieser Gebiete zu ihnen kommen und die Hadsch oder Umra vollziehen wollen. Wer innerhalb dieser Orte wohnt, beginnt den Ihram von seinem Wohnort aus; ebenso beginnen die Bewohner von Mekka ihren Ihram von Mekka aus.“ Von Ibn Umar wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Die Bewohner von Medina beginnen ihren Ihram (5) von Dhu l-Hulaifa aus, die Bewohner von Syrien von al-Dschuhfa aus und die Bewohner von Nadschd von Qarn aus.“ Ibn Umar sagte: „Und mir wurde berichtet – obwohl ich es nicht selbst gehört habe –, dass er sagte: ‚Und die Bewohner des Jemen von Yalamlam aus.‘“ Beide Überlieferungen sind einvernehmlich anerkannt (6). Was nun Dhat...

Anmerkungen

(1) Dhu l-Hulaifa: Ein Dorf, das sechs oder sieben Meilen von Medina entfernt liegt. Mu'dscham al-Buldan 2/324. (2) Al-Dschuhfa: Ein großes Dorf mit einem Minbar an der Straße von Medina nach Mekka, auf vier Reisestufen gelegen. Mu'dscham al-Buldan 2/35. (3) Qadi Iyad sagte: Qarn al-Manazil, auch Qarn al-Tha'alib genannt, mit einem sukierten 'Ra', ist der Miqat für die Bewohner von Nadschd, Mekka gegenüberliegend, eine Reise von einem Tag und einer Nacht entfernt. Siehe die Ausführungen dazu in Mu'dscham al-Buldan 4/71, 72. (4) Yalamlam: Ein Ort, der zwei Tagesreisen von Mekka entfernt ist. Mu'dscham al-Buldan 4/1025. (5) Im Original: "muhill". Dies ist eine Überlieferung bei al-Buchari. (6) Die erste [Überlieferung] wurde von al-Buchari in den Kapiteln über den Ihram-Beginn der Bewohner von Mekka für Hadsch und Umra, den Ihram-Beginn der Bewohner von Syrien, den Ihram-Beginn derer, die innerhalb der Mawaqit wohnen, den Ihram-Beginn der Bewohner des Jemen sowie das Betreten des Haram und Mekkas ohne Ihram im Buch der Hadsch ausgeleitet. Sahih al-Buchari 2/165, 166, 3/21. Sowie von Muslim im Kapitel über die Mawaqit der Hadsch und Umra im Buch der Hadsch. Sahih Muslim 2/838, 839. Ebenso von Abu Dawud im Kapitel über die Mawaqit im Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/403. Und von al-Nasa'i in den Kapiteln über den Miqat der Bewohner des Jemen sowie den derjenigen, deren Wohnort innerhalb des Miqat liegt, im Buch der Manasik. Al-Mudschtaba 5/94, 95, 96. Die zweite wurde von al-Buchari in den Kapiteln über den Miqat der Bewohner von Medina und den Ihram-Beginn der Bewohner von Nadschd im Buch der Hadsch ausgeleitet. Sahih al-Buchari 2/165, 166. Sowie von Muslim im Kapitel über die Mawaqit der Hadsch und Umra im Buch der Hadsch. Sahih Muslim 2/839, 840. Ebenso von Abu Dawud im Kapitel über die Mawaqit im Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/403. Und von al-Nasa'i in den Kapiteln über den Miqat der Bewohner von Medina, Syrien und Nadschd im Buch der Manasik. Al-Mudschtaba 5/93, 95. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/11, 48, 55, 65, 151.

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