denn er bedarf des Hinausgehens nach Arafat, wodurch sich für ihn der Hill und der Haram vereinen, während dies bei der Umra nicht der Fall ist. Von welchem Teil des Hill aus er den Ihram auch anlegt, es ist zulässig. Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, ließ Aisha lediglich von al-Tan'im aus die Umra vollziehen, weil dies der dem Haram von Mekka am nächsten gelegene Teil des Hill ist. Von Ahmad wurde bezüglich des Mekkaners überliefert, dass die Umra umso belohnender ist, je weiter er sich entfernt; sie hängt vom Maß seiner Anstrengung ab. Wenn der Mekkaner jedoch den Ihram für den Haddsch beabsichtigt, so geschieht dies von Mekka aus, gemäß der Überlieferung, die wir erwähnten, und weil die Gefährten des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, als sie den Haddsch aufhoben (Fasakh), seinem Befehl folgten und den Ihram von Mekka aus anlegten. Jabir sagte: „Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, befahl uns, als wir den Zustand der Entweihung (Hill) erreichten, den Ihram anzulegen, wenn wir uns vom al-Abtah aus aufmachen.“ Dies überlieferte Muslim (8). Dies weist darauf hin, dass es keinen Unterschied gibt zwischen den Bewohnern Mekkas und anderen, die sich dort aufhalten, wie etwa jemandem, der die Tamattu-Umra vollzieht, wenn er den Zustand der Entweihung erreicht, oder jemandem, der seinen Haddsch dort aufhebt. Es wurde von Ahmad überliefert, dass für jemanden, der in den Monaten des Haddsch die Umra vollzieht, während er zu den Bewohnern Mekkas zählt, [dann die Tamattu-Umra vollzieht] (9), er den Ihram für den Haddsch vom Miqat aus anlegen müsse; täte er dies nicht, so sei ein Schlachtopfer (Dam) fällig. Die korrekte Ansicht ist jedoch das Gegenteil davon, aufgrund dessen, was die authentischen Hadithe belegen. Es ist möglich, dass Ahmad lediglich meinte, dass das Schlachtopfer für den Mutamatti (jemanden, der Tamattu vollzieht) entfällt, wenn er zum Miqat hinausgeht, jedoch nicht entfällt, wenn er den Ihram von Mekka aus anlegt. Dies gilt für Nicht-Mekkaner; was den Mekkaner betrifft, so ist ihm unter keinen Umständen ein Schlachtopfer für die Tamattu-Umra auferlegt, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: „Dies gilt für denjenigen, dessen Angehörige nicht bei der Heiligen Moschee ansässig sind“ (10). Al-Qadi erwähnte bezüglich dessen, der nach Mekka eintritt, um im Namen eines anderen den Haddsch zu vollziehen, und danach im eigenen Namen die Umra beabsichtigt, oder der eintrat, um im eigenen Namen den Haddsch zu vollziehen, und danach im Namen eines anderen die Umra beabsichtigen will, oder der mit einer Umra im eigenen Namen eintrat und danach im Namen eines anderen den Haddsch oder die Umra vollziehen will, oder der mit einer Umra im Namen eines anderen eintrat und danach im eigenen Namen den Haddsch oder die Umra vollziehen will, dass er in all diesen Fällen zum Miqat hinausgehen muss, um dort den Ihram anzulegen; täte er dies nicht, so sei ein Schlachtopfer fällig. Er sagte: „Und Ahmad sagte in einer Überlieferung...
(8) In: Kapitel zur Erläuterung der Arten des Ihram..., aus dem Buch des Haddsch. Sahih Muslim 2/882. Ebenso von Imam Ahmad überliefert in: al-Musnad 3/318, 378. (9) Fehlt in: A, B, M. (10) Sure al-Baqara 196.
فإنَّه يَفْتَقِرُ إلى الخُرُوجِ إلى عَرَفَةَ، فيَجْتَمِع له الحِلُّ والحَرَمُ، والعُمْرَةُ بخِلَافِ ذلك. ومِن أيِّ الحِلِّ أحْرَمَ جازَ. وإنَّما أعْمَرَ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عائشةَ من التَّنْعِيمِ؛ لأنَّها أقْرَبُ الحِلِّ إلى مَكَّةَ. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، في المَكِّىِّ، كلَّما تَباعَدَ في العُمْرَةِ فهو أعْظَمُ لِلْأَجْرِ، هى على قَدْرِ تَعَبِهَا. وأمَّا إنْ أرَادَ المَكِّىُّ الإحْرَامَ بالحَجِّ، فمِن مَكَّةَ؛ لِلْخَبَرِ الذى ذَكَرْنَا، ولأنَّ أصْحابَ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لَمَّا فَسَخُوا الحَجَّ، أمَرَهم فأحْرَمُوا من مَكَّةَ. قال جابِرٌ: أمَرَنَا النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لمَّا حَلَلْنَا، أنْ نُحْرِمَ إذا تَوَجَّهْنَا من الأبْطَح. رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٨). وهذا يَدُلُّ على أنَّه لا فَرْقَ بين قَاطِنِى مَكَّةَ وبين غَيْرِهم ممَّن هو بها، كالمُتَمَتِّعِ إذا حَلَّ، ومن فَسَخَ حَجَّهُ بها. ونُقِلَ عن أحمدَ في مَن اعْتَمَرَ في أشْهُرِ الحَجِّ من أهْلِ مَكَّةَ، [ثم تَمَتَّعَ] (٩)، أنَّه يُهِلُّ بالحَجِّ من المِيقاتِ، فإنْ لم يَفْعَلْ، فعليه دَمٌ. والصَّحِيحُ خِلافُ هذا؛ لما دَلَّتْ عليه الأحادِيثُ الصَّحِيحَةُ. ويَحْتَمِلُ أنَّ أحمدَ إنَّما أرَادَ أنَّ المُتَمَتِّعَ يَسْقُطُ عنه الدَّمُ إذا خَرَجَ إلى المِيقَاتِ، ولا يَسْقُطُ إذا أحْرَمَ من مَكَّةَ. وهذا في غيرِ المَكِّىِّ، أمَّا المَكِّىُّ فلا يَجِبُ عليه دَمُ مُتْعَةٍ بحالٍ؛ لِقَوْلِ اللهِ تعالى: {ذَلِكَ لِمَنْ لَمْ يَكُنْ أَهْلُهُ حَاضِرِي الْمَسْجِدِ الْحَرَامِ} (١٠). وذَكَرَ القاضى في مَن دَخَلَ مَكَّةَ يَحُجُّ عن غيرِه، ثم أرَادَ أن يَعْتَمِرَ بعدَه لِنَفْسِه، أو دَخَلَ يَحُجُّ لِنَفْسِه، ثم أرَادَ أن يَعْتَمِرَ لغيرِه، أو دَخَلَ بِعُمْرَةٍ لِنَفْسِه، ثم أرَادَ أن يَحُجَّ أو يَعْتَمِرَ لغيرِه، أو دَخَلَ بِعُمْرَةٍ لغيرِه، ثم أرَادَ أن يَحُجَّ أو يَعْتَمِرَ لِنَفْسِه، أنَّه في جَمِيعِ ذلك يَخْرُجُ إلى المِيقاتِ، فيُحْرِمُ منه، فإن لم يَفْعَلْ، فعليه دَمٌ. قال: وقد قال أحمدُ، في رِوَايةِ
(٨) في: باب بيان وجوه الإحرام. . .، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٨٨٢.كما أخرجه الإمام أحمد، في: المسند ٣/ ٣١٨، ٣٧٨.(٩) سقط من: أ، ب، م.(١٠) سورة البقرة ١٩٦.