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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 61Abschnitt

Übersetzung · DE

Abd Allah: Wenn er im Namen eines anderen die Umra vollzieht und danach den Haddsch im eigenen Namen beabsichtigt, geht er zum Miqat hinaus; oder wenn er sie im eigenen Namen vollzog, geht er zum Miqat hinaus; [und wenn er Mekka ohne Ihram betrat und dann den Haddsch beabsichtigte, geht er zum Miqat hinaus] (11). Al-Qadi argumentierte hierfür damit, dass er den Miqat überschritten hat, während er die Riten beabsichtigte, ohne für sich selbst den Ihram angelegt zu haben; somit ist ein Schlachtopfer (Dam) fällig, wenn er den Ihram nach dem Miqat anlegt, genau wie bei jemandem, der den Miqat ohne Ihram überschreitet. Auf dieser Grundlage gilt dasselbe, wenn er den Haddsch für eine Person und die Umra für eine andere vollzieht, oder die Umra für eine Person vollzieht und danach den Haddsch oder die Umra für eine andere vollzieht. Der Wortlaut des al-Khiraqi legt nahe, dass ihm in all diesen Fällen das Hinausgehen zum Miqat nicht verpflichtend ist; aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, dass jeder, der sich in Mekka aufhält, wie ein dort Ansässiger behandelt wird. Dies ist in Mekka in einem erlaubten Zustand (Halal) (12) auf legitime Weise erreicht, daher ähnelt er dem Mekkaner. Was al-Qadi erwähnte, ist eine willkürliche Festlegung, für die kein Bericht (Khabar) vorliegt und die durch keine Überlieferung (Athar) bezeugt wird. Auch die von ihm angeführte Begründung ist aus mehreren Gründen hinfällig: Erstens ist es nicht zwingend, dass er zum Zeitpunkt des Überschreitens des Miqat die Absicht für die Riten im eigenen Namen hatte, denn dies könnte ihm erst danach in den Sinn kommen. Zweitens betrifft dies nicht denjenigen, der den Ihram im Namen eines anderen vollzieht. Drittens, wenn dies ein Hinausgehen zum Miqat erforderlich machen würde, müsste dies auch für den Mutamatti und den Mufrid gelten, da beide den Miqat überschritten haben, während sie andere Absichten hegten als die Riten, für die sie den Ihram angelegt haben. Viertens besteht der Grund für die Pflicht desjenigen, der den Miqat ohne Ihram überschreitet, darin, dass er etwas getan hat, was ihm nicht erlaubt war, und er den ihm zur Pflicht gemachten Ihram an seinem Ort unterlassen hat, um ihn erst danach anzulegen.

Abschnitt: Von welchem Ort des Haram aus er den Ihram für den Haddsch auch anlegt, es ist zulässig; denn das Ziel des Ihram ist es, bei den Riten den Hill und den Haram zu vereinen, und dies wird durch den Ihram von jedem beliebigen Ort aus erreicht; daher ist es zulässig, so wie es zulässig ist, den Ihram für die Umra von jedem beliebigen Ort des Hill aus anzulegen. Aus diesem Grund sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, zu seinen Gefährten während der Abschiedswallfahrt: „Wenn ihr vorhabt, nach Mina aufzubrechen, dann legt den Ihram vom al-Batha aus an“ (13). Und weil das, wofür der Haram als Bedingung betrachtet wurde, für die Stadt und andere Orte gleichermaßen gilt, wie beim Schlachten des Opfertieres (Nahr).

Anmerkungen

(11) Fehlt in: A, ein Fehler des Abschreibers. (12) Fehlt in: B, M. (13) Überliefert von Muslim, in: Kapitel zur Erläuterung der Arten des Ihram, aus dem Buch des Haddsch. Sahih Muslim 2/882. Und al-Baihaqi, in: Kapitel darüber, was beim Aufbruch vom Ihram-Anlegen empfohlen wird..., aus dem Buch des Haddsch 5/31. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 3/318, 319.

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