Dies lässt sich dadurch belegen, dass er – sofern er an einem anderen Miqat als Dhu al-Hulaifa vorbeikäme – es ohne Ihram nicht überschreiten dürfte, worüber kein Dissens besteht. Sa'id überlieferte von Sufyan, von Hisham ibn Urwa, von seinem Vater, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, al-Dschuhfa als Miqat für diejenigen Bewohner Syriens festlegte, die an der Küste entlang reisten. Es gibt diesbezüglich keinen Unterschied zwischen Haddsch und Umra, aufgrund der Worte des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Diese sind für ihre Bewohner und für diejenigen bestimmt, die von außerhalb kommen und an ihnen vorbeiziehen, sofern sie die Absicht haben, den Haddsch oder die Umra zu verrichten."
Abschnitt: Wer jedoch auf einem anderen Weg als dem über Dhu al-Hulaifa reist, dessen Miqat ist al-Dschuhfa, ungeachtet dessen, ob er Syrer oder Medinenser ist. Dies stützt sich auf die Überlieferung von Abu al-Zubayr, der hörte, wie Dschabir bezüglich des Ortes der Talbiyah (Ihrām) befragt wurde. Er antwortete: Ich hörte ihn – ich nehme an, er führte dies auf den Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, zurück – sagen: "Der Ort für die Talbiyah der Bewohner Medinas ist Dhu al-Hulaifa, und der andere Weg verläuft über al-Dschuhfa." Dies wurde von Muslim überliefert (2). Zudem gilt, dass er an einem der Miqats vorbeigezogen ist und nicht an einem anderen, weshalb für ihn die Ihram-Pflicht nicht vor diesem Zeitpunkt eintrat, wie bei allen anderen Miqats. Es ist möglich, dass Abu Qatada, als seine Gefährten den Ihram vor ihm anlegten (in der Erzählung über das Jagdglück mit dem Wildesel) (3), den Ihram nur deshalb aufschob, weil er nicht an Dhu al-Hulaifa vorbeikam, und er sein Ihram daher bis al-Dschuhfa verzögerte. Hätte er nämlich Dhu al-Hulaifa passiert, wäre es ihm nicht gestattet gewesen, es ohne Ihram zu überschreiten. Man kann den Hadith über A'ischa und ihre Verzögerung des Ihram für die Umra bis nach al-Dschuhfa ebenfalls auf diese Weise interpretieren: dass sie auf ihrem Weg nicht an Dhu al-Hulaifa vorbeikam, damit ihr Handeln nicht im Widerspruch zu den Worten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, und zu allen anderen Gelehrten stünde.
551 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Vorzügliche ist, dass man den Ihram nicht vor seinem Miqat anlegt; tut man es dennoch, so ist man im Zustand des Ihram).
Es besteht kein Dissens darüber, dass derjenige, der den Ihram vor dem Miqat anlegt, als Muhrim (im Zustand des Ihram befindlich) gilt und für ihn die Regeln des Ihram verbindlich werden. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass derjenige, der den Ihram vor dem Miqat anlegt, ein Muhrim ist. Jedoch ist es besser, den Ihram erst am Miqat anzulegen, und es ist verpönt (Makruh), dies vorher zu tun. Ähnliches wurde überliefert von
(2) Seine Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits auf Seite 58 angeführt. (3) Wird im Laufe von Frage 578 behandelt.
بِدَلِيلِ ما لو مَرَّ بِمِيقَاتٍ غيرِ ذِى الحُلَيْفَة، لم يَجُزْ له تَجاوُزُه بغيرِ إحْرَامٍ، بغيرِ خِلافٍ. وقد رَوَى سَعِيدٌ، عن سفيانَ، عن هشامِ بن عُرْوَةَ، عن أبِيه، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وَقَّتَ لمَن سَاحَلَ من أهْلِ الشَّامِ الجُحْفَةَ. ولا فَرْقَ بين الحَجِّ والعُمْرَةِ في هذا؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "فَهُنَّ لَهُنَّ، ولِمَنْ أتَى عَلَيْهِنَّ مِنْ غَيْرِ أَهْلِهِنَّ، مِمَّنْ كَانَ يُرِيدُ حَجًّا أو عُمْرَةً".
فصل: فإن مَرَّ مِن غيرِ طَرِيقِ ذِى الحُلَيْفَة، فمِيقَاتُه الجُحْفَةُ، سواء كان شَامِيًّا أو مَدَنِيًّا؛ لما رَوَى أبو الزُّبَيْرِ، أنَّه سَمِعَ جابِرًا يُسْأَلُ عن الْمُهَلِّ، فقال: سَمِعْتُه -أَحْسَبُهُ رَفَعَ إلى النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-- يقولُ: "مُهَلُّ أَهْلِ المَدِينَةِ مِنْ ذِى الحُلَيْفَةِ، والطَّرِيقُ الآخَرُ من الجُحْفَةِ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٢). ولأنَّه مَرَّ على أحَدِ المَواقِيتِ دونَ غيرِه، فلم يَلْزَمْهُ الإِحْرامُ قبلَه، كسَائِرِ المَواقِيتِ. ويَحْتَمِلُ أنَّ أبا قتَادَةَ حين أحْرَمَ أصْحَابُه دُونَه في قِصَّةِ صَيْدِه لِلْحِمَارِ الوَحْشِيِّ (٣)، إنَّما تَرَكَ الإِحْرَامَ لِكَوْنِه لم يَمُرَّ على ذِى الحُلَيْفَةِ، فأخَّرَ إحْرَامَه إلى الجُحْفَةِ. إذْ لو مَرَّ عليها لم يَجُزْ له تَجاوُزُها مِن غيرِ إحْرَامٍ. ويُمْكِنُ حَمْلُ حديثِ عائشةَ في تَأْخِيرِها إحْرَامَ العُمْرَةِ إلى الجُحْفَةِ على هذا، وأنَّها لا تَمُرُّ في طَرِيقِها على ذِى الحُلَيْفَةِ؛ لِئَلَّا يكونَ فِعْلُها مُخَالِفًا لِقَوْلِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، ولِسَائِرِ أهْلِ العِلْمِ.
٥٥١ - مسألة؛ قال: (وَالاخْتِيَارُ أنْ لَا يُحْرِمَ قَبْلَ مِيقَاتِهِ، فَإنْ فَعَلَ فَهُوَ مُحْرِمٌ)
لا خِلافَ في أنَّ مَن أَحْرَمَ قبلَ المِيقَاتِ يَصِيرُ مُحْرِمًا، تَثْبُتُ في حَقِّهِ أحْكامُ الإِحْرامِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ مَنْ أحْرَمَ قبلَ المِيقاتِ أنَّه مُحْرِمٌ. ولكنَّ الأفْضَلَ الإِحْرَامُ من المِيقاتِ، ويُكْرَهُ قَبْلَه. رُوِىَ نحوُ ذلك عن
(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٥٨.(٣) يأتي أثناء المسألة ٥٧٨.