Es unterscheidet sich von dem Fall, in dem er vor dem Anlegen seines Ihram zurückkehrt und diesen dann dort anlegt, denn er hat das Anlegen des Ihram dort nicht unterlassen und ihn nicht verletzt.
Abschnitt: Wenn ein sich im Ihram befindlicher Pilger, der den Ihram innerhalb des Miqats angelegt hat, seinen Haddsch verdirbt, entfällt die Verpflichtung zum Schlachtopfer (Dam) nicht. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Ath-Thawri und die Anhänger des Ra'y (Vernunftdenken) sagten: Sie entfällt, da das Nachholen (Qada) verpflichtend ist. Unser Argument ist, dass dies durch die Notwendigkeit dieses Ihram für ihn verpflichtend geworden ist, weshalb es nicht durch die Verpflichtung zum Nachholen entfällt, ebenso wie bei den übrigen Ritualen (Manasik) und wie beim Ausgleich für die Jagdbeute (Jaza' al-Sayd).
Abschnitt: Was nun denjenigen betrifft, der das Miqat passiert, ohne das Ritual (Nusuk) beabsichtigt zu haben, so gibt es zwei Kategorien: Die erste ist, dass er nicht beabsichtigt, das Haram-Gebiet zu betreten, sondern ein Anliegen außerhalb davon verfolgt. Für diesen ist das Anlegen des Ihram ohne Meinungsverschiedenheit nicht verpflichtend, und er hat keine Strafe für das Unterlassen des Ihram zu befürchten. Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, und seine Gefähr Dten kamen zweimal nach Badr, und sie pflegten für den Dschihad und anderes zu reisen, wobei sie an Dhu l-Hulayfa vorbeikamen, ohne den Ihram anzulegen, und sie sahen darin nichts Verwerfliches. Wenn bei diesem nun der Entschluss zum Ihram reift und sich die Absicht dazu erneuert, so legt er den Ihram von seinem jeweiligen Standort aus an, und ihn trifft nichts. Dies ist die offenkundige Ansicht in den Aussagen von al-Khiraqi. Dies ist auch die Auffassung von Malik, ath-Thawri, asch-Schafi'i und den beiden Gefährten von Abu Hanifa. Ibn al-Mundhir überlieferte von Ahmad, bezüglich eines Mannes, der für ein Anliegen hinausgeht, ohne den Haddsch zu beabsichtigen, und dann Dhu l-Hulayfa passiert, [dass er, wenn er dann den Haddsch beabsichtigt, nach Dhu l-Hulayfa zurückkehrt] und den Ihram anlegt. Dies ist auch die Ansicht von Ishaq. Und weil er den Ihram innerhalb des Miqats angelegt hat, wurde das Schlachtopfer (Dam) für ihn verpflichtend, wie bei demjenigen, der das Haram-Gebiet betreten will. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter. Die Aussage von Ahmad wird auf denjenigen bezogen, der das Miqat passiert, während für ihn der Ihram verpflichtend ist, aufgrund der Worte des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Sie sind für sie und für diejenigen, die an ihnen vorbeikommen, von denen, die nicht zu deren Bewohnern gehören, wenn sie den Haddsch oder die 'Umra beabsichtigen." Und weil er innerhalb des Miqats auf zulässige Weise eingetroffen ist, war es ihm gestattet, den Ihram von dort aus anzulegen, wie für die Bewohner dieses Ortes. Zudem würde diese Auffassung dazu führen, dass jemand, dessen Wohnort innerhalb des Miqats liegt, wenn er zum Miqat hinausgeht, [dann zu seinem Wohnort zurückkehrt und den Ihram beabsichtigt, dazu verpflichtet wäre, zum Miqat hinauszugehen], und dies vertritt niemand. Es widerspricht auch den Worten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: "Wer seinen Wohnort innerhalb des Miqats hat, dessen Ihram-Ort ist von seinem Wohnort aus." Die zweite Kategorie: Wer das Haram-Gebiet betreten will, sei es nach Mekka oder anderswo, für den gibt es drei Unterarten.
(4) Aus dem Original ausgelassen. (5) Vorher in diesem Band auf Seite 56 erwähnt. (6) Aus A ausgelassen.
وفارَقَ ما إذا رَجَعَ قبلَ إحْرامِه فأحْرَم منه، فإنَّه لم يَتْرُكِ الإِحْرامَ منه، ولم يَهْتِكْهُ.
فصل: ولو أفْسَدَ المُحْرِمُ مِن دُونِ المِيقاتِ حَجَّهُ، لم يَسْقُطْ عنه الدَّمُ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال الثَّوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: يَسْقُطُ؛ لأنَّ القَضاءَ وَاجِبٌ. ولَنا، أنَّه وَاجِبٌ عليه بمُوجِبِ هذا الإِحْرامِ، فلم يَسْقُطْ بِوُجُوبِ القَضاءِ، كَبَقِيَّةِ المَنَاسِكِ، وكجَزَاءِ الصَّيْدِ.
فصل: فأمَّا المُجاوِزُ لِلْمِيقاتِ، مِمَّنْ لا يُرِيدُ النُّسُكَ، فعلَى قِسْمَيْنِ؛ أحدُهما، لا يُرِيدُ دُخُولَ الحَرَمِ، بل يُرِيدُ حَاجَةً فيما سِوَاه، فهذا لا يَلْزَمُه الإِحْرامُ بغيرِ خِلافٍ، ولا شىءَ عليه في تَرْكِ الإِحْرامِ، وقد أتَى النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وأصْحابُه بَدْرًا مَرَّتَيْنِ، وكانوا يُسافِرُونَ لِلْجِهادِ وغيرِه، فيَمُرُّونَ بذِى الحُلَيْفَةِ، فلا يُحْرِمُونَ، ولا يَرَوْنَ بذلك بَأْسًا. ثم مَتَى بدا لهذا الإِحْرامُ، وتَجَدَّدَ له العَزْمُ عليه، أحْرَمَ من مَوْضِعِه، ولا شىءَ عليه. هذا ظَاهِرُ كلامِ الخِرَقِيِّ. وبه يقولُ مالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وصاحِبَا أبى حنيفةَ. وحَكَى ابنُ المُنْذِرِ، عن أحمدَ، في الرَّجُلِ يَخْرُجُ لِحاجَةٍ، وهو لا يُرِيدُ الحَجَّ، فجاوَزَ ذا الحُلَيْفَة، [ثم أرَادَ الحَجَّ، يَرْجِعُ إلى ذِى الحلَيْفَة] (٤)، فيُحْرِمُ. وبه قال إسحاقُ. ولأنَّه أحْرَمَ مِن دُون المِيقاتِ، فلَزِمَهُ الدَّمُ، كالذى يُرِيدُ دُخُولَ الحَرَمِ. والأوَّلُ أصَحُّ. وكلامُ أحمدَ يُحْمَلُ على مَن يُجاوِزُ المِيقاتَ مِمَّنْ يَجِبُ عليه الإِحْرامُ؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "فَهُنَّ لَهُنَّ، وَلِمَنْ أتَى عَلَيْهِنَّ مِنْ غَيْرِ أَهْلِهِنَّ مِمَّنْ كَانَ يُرِيدُ حَجًّا أوْ عُمْرَةً" (٥). ولأنَّه حَصَل دون المِيقاتِ على وَجْهٍ مُبَاحٍ، فكان له الإِحْرامُ منه، كأهْلِ ذلك المكانِ. ولأنَّ هذا القولَ يُفْضِى إلى أنَّ مَن كان مَنْزِلُه دُونَ المِيقاتِ، إذا خَرَجَ إلى المِيقَاتِ، [ثم عَادَ إلى مَنْزِلِه، وأرَادَ الإِحْرَامَ، لَزِمَهُ الخُرُوجُ إلى المِيقَاتِ] (٦)، ولا قَائِلَ به. وهو مُخَالِفٌ لِقَوْلِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "وَمَنْ كَانَ مَنْزِلُه دُونَ المِيقَاتِ، فمُهَلُّهُ مِنْ أهْلِه" (٥). القسم الثاني، من يُرِيدُ دُخُولَ الحَرَمِ، إمَّا إلى مَكَّةَ أو غيرِها، فهم على
(٤) سقط من: الأصل.(٥) تقدم في صفحة ٥٦.(٦) سقط من: أ.