drei Arten: Die erste ist diejenige, die Mekka für einen erlaubten Kampf, aus Furcht, oder für ein sich wiederholendes Bedürfnis betritt, wie derjenige, der Gras schneidet (Haschasch), der Holzfäller (Hattab), derjenige, der Proviant transportiert (Naqil al-Mira), der Eilbote (Faij), oder jemand, der ein Landgut besitzt, dessen Betreten und Verlassen er häufig vornimmt. Für diese Personen ist das Anlegen des Ihram nicht verpflichtend, da der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, am Tag der Eroberung von Mekka (Fath) Mekka betrat, ohne im Zustand des Ihram zu sein (Halalan), während er den Helm (Mighfar) auf seinem Kopf trug, ebenso wie seine Gefährten, und uns ist niemand bekannt, der an jenem Tag den Ihram angelegt hätte. Würden wir den Ihram für jeden zur Pflicht machen, der das Gebiet wiederholt betritt, würde dies dazu führen, dass er sein ganzes Leben im Zustand des Ihram verbringen müsste, was aufgrund der damit verbundenen Bedrängnis (Haraj) entfällt. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist niemandem gestattet, das Haram-Gebiet ohne Ihram zu betreten, außer demjenigen, dessen Wohnort innerhalb des Miqats liegt, weil derjenige, der das Miqat passiert, während er das Haram-Gebiet anstrebt, dies nicht ohne Ihram tun darf, wie jeder andere auch. Unser Argument ist das, was wir bereits erwähnt haben. At-Tirmidhi überlieferte, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, am Tag der Eroberung Mekka betrat und einen schwarzen Turban auf dem Kopf trug. Er sagte: "Dies ist ein guter, authentischer Hadith (Hasan Sahih)." Wann immer dieser nun nach dem Passieren des Miqats das Ritual (Nusuk) beabsichtigt, legt er den Ihram von seinem Standort aus an, wie bei der vorangegangenen Kategorie, und es gibt diesbezüglich die bekannte Meinungsverschiedenheit. Die zweite Kategorie: Jemand, der nicht mit der Verpflichtung zum Haddsch belastet ist, wie ein Sklave, ein Minderjähriger und ein Ungläubiger, wenn er nach dem Passieren des Miqats den Islam annimmt, oder wenn der Sklave freigelassen wird oder der Minderjährige die Volljährigkeit erreicht und sie den Ihram beabsichtigen. Sie legen den Ihram von ihrem jeweiligen Standort aus an und es trifft sie kein Schlachtopfer (Dam). Dies ist die Ansicht von 'Ata', Malik, ath-Thawri, al-Awza'i und Ishaq. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger des Ra'y (Vernunftdenken) im Fall eines Ungläubigen, der den Islam annimmt, und eines Minderjährigen, der die Volljährigkeit erreicht. Bezüglich des Sklaven sagten sie: Auf ihm lastet ein Schlachtopfer (Dam).
(7) Al-Mira: Lebensmittel, die für eine Reise und ähnliches gesammelt werden. (8) Al-Faij: Der Bote des Herrschers, der mit Briefen unterwegs ist. Es wird auch gesagt: Derjenige, der Nachrichten von einem Land in ein anderes bringt; ein aus dem Persischen arabisiertes Wort. (9) Aus dem Original ausgelassen. (10) In: "Kapitel über das, was bezüglich der Standarten überliefert wurde" aus den Kapiteln über den Dschihad, und in: "Kapitel über das, was bezüglich des schwarzen Turbans überliefert wurde" aus den Kapiteln über die Kleidung. Siehe 'Aridat al-Ahwadhi 7/177, 243. Ebenso von Muslim überliefert im "Kapitel über die Erlaubnis, Mekka ohne Ihram zu betreten" aus dem Buch über den Haddsch (Sahih Muslim 2/990), von Abu Dawud im "Kapitel über die Turbane" aus dem Buch über die Kleidung (Sunan Abi Dawud 2/376), von an-Nasa'i im "Kapitel über das Betreten Mekkas ohne Ihram" aus dem Buch der Manasik und im "Kapitel über das Tragen schwarzer Turbane" aus dem Buch des Schmucks (al-Mujtaba 5/159, 8/186), von Ibn Madscha im "Kapitel über das Tragen von Turbanen im Krieg" aus dem Buch des Dschihad und im "Kapitel über den schwarzen Turban" aus dem Buch über die Kleidung (Sunan Ibn Madscha 2/942, 1186), sowie von Imam Ahmad im Musnad 3/363, 387. (11) Von hier bis zum Ende seiner Aussage "...den Islam annimmt" wurde aus A ausgelassen.
ثلاثةِ أضْرُبٍ؛ أحدُها، مَن يَدْخُلُها لِقِتَالٍ مُباحٍ، أو من خَوْفٍ، أو لِحاجَةٍ مُتَكَرِّرَةٍ، كالحَشَّاشِ، والحَطَّابِ، ونَاقِلِ المِيرَةِ (٧)، والفَيْجِ (٨)، ومَن كانت له ضَيْعَةٌ يَتَكَرَّرُ دُخُولُه وخُرُوجُه (٩) إليها، فهؤلاء لا إحْرامَ عليهم؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- دَخَلَ يَوْمَ الفَتْحِ مَكَّةَ حَلَالًا وعلى رَأْسِه المِغْفَرُ، وكذلك أصْحابُه، ولم نَعْلَمْ أحَدًا منهم أحْرَمَ يَوْمَئِذٍ، ولو أوْجَبْنَا الإِحْرامَ على كلِّ مَن يَتَكَرَّرُ دُخُولُه، أفْضَى إلى أن يكونَ جَمِيعَ زَمَانِه مُحْرِمًا، فسَقَطَ لِلْحَرَجِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يجوزُ لأحَدٍ دُخُولُ الحَرَمِ بغيرِ إحْرَامٍ، إلَّا مَن كان دُونَ المِيقَاتِ؛ لأنَّه يُجَاوِزُ المِيقاتَ مُرِيدًا لِلْحَرَمِ، فلم يَجُزْ بغيرِ إحْرَامٍ كغيرِه. ولَنا، ما ذَكَرْنَاهُ، وقد رَوَى التِّرْمِذِىُّ (١٠)، أنَّ النبيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- دَخَلَ يَوْمَ الفَتْحِ مَكَّةَ وعلى رَأْسِه عِمَامَةٌ سَوْدَاءُ. وقال: هذا حَدِيثٌ حَسَنٌ صَحِيحٌ. ومتى أرَادَ هذا النُّسُكَ بعد مُجَاوَزَةِ المِيقَاتِ أحْرَمَ من مَوْضِعِه كالقِسْمِ الذي قَبْلَه، وفيه من الخِلافِ ما فيه. النوع الثاني: مَن لا يُكَلَّفُ الحَجَّ كالعَبْدِ، والصَّبِيِّ، والكافِرِ إذا أَسْلَمَ بعد مُجاوَزَةِ المِيقَاتِ، أو عَتَقَ العَبْدُ، وبَلَغَ الصَّبِىُّ، وأرادُوا الإِحْرامَ، فإنَّهم يُحْرِمُونَ من مَوْضِعِهم، ولا دَمَ عليهم. وبهذا قال عَطاءٌ، ومَالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، والأوْزَاعِىُّ، وإسحاقُ، وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ في الكافِرِ يُسْلِمُ (١١)، والصَّبِىِّ يَبْلُغُ، وقالوا في العَبْدِ: عليه دَمٌ.
(٧) الميرة: الطعام يجمع للسفر ونحوه.(٨) الفيج: هو رسول السلطان يسعى بالكتب، وقيل: الذي يحمل الأخبار من بلدٍ إلى بلدٍ، فارسى معرب.(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في: باب ما جاء في الألوية، من أبواب الجهاد، وفي: باب ما جاء في العمامة السوداء، من أبواب اللباس. عارضة الأحوذى ٧/ ١٧٧، ٢٤٣.كما أخرجه مسلم، في: باب جواز دخول مكة بغير إحرام، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٩٠. وأبو داود، في: باب في العمائم، من كتاب اللباس. سنن أبي داود ٢/ ٣٧٦. والنسائى، في: باب دخول مكة بغير إحرام، من كتاب المناسك، وفى: باب لبس العمائم السود، من كتاب الزينة. المجتبى ٥/ ١٥٩، ٨/ ١٨٦. وابن ماجه، في: باب لبس العمائم في الحرب، من كتاب الجهاد، وفي: باب العمامة السوداء، من كتاب اللباس. سنن ابن ماجه ٢/ ٩٤٢، ١١٨٦. والإمام أحمد، في: المسند ٣/ ٣٦٣، ٣٨٧.(١١) من هنا إلى آخر قوله: "يسلم" الآتي سقط من: أ.