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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 72Abschnitt

Übersetzung · DE

Asch-Schafi'i sagte bezüglich all dieser Personen: Auf jedem von ihnen lastet ein Schlachtopfer (Dam). Von Ahmad wurde bezüglich eines Ungläubigen, der den Islam annimmt, dasselbe wie seine (obige) Meinung überliefert. Dasselbe lässt sich für den Minderjährigen und den Sklaven ableiten, durch Analogie (Qiyas) zum Ungläubigen, der den Islam annimmt, denn sie haben das Miqat ohne Ihram überschritten und den Ihram erst danach angelegt; daher ist ihnen das Schlachtopfer (Dam) zur Pflicht geworden, wie einem erwachsenen, freien Muslim. Unser Argument ist, dass sie den Ihram von dem Ort aus angelegt haben, von dem aus der Ihram für sie verpflichtend war, womit sie demjenigen gleichen, der in Mekka ansässig ist (Makki), oder demjenigen, dessen Wohnort innerhalb des Miqats liegt, wenn er den Ihram von seinem Wohnort aus anlegt. Dies unterscheidet sich von demjenigen, für den der Ihram verpflichtend ist und der ihn unterlässt, denn dieser hat eine ihm obliegende Pflicht unterlassen.

Die dritte Kategorie: Ein voll geschäftsfähiger Muslim (Mukallaf), der das Gebiet weder für einen Kampf noch für ein sich wiederholendes Bedürfnis betritt. Für ihn ist es nicht gestattet, das Miqat zu überschreiten, ohne im Zustand des Ihram zu sein. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und einigen Anhängern von asch-Schafi'i. Einige von ihnen sagten jedoch: Der Ihram ist für ihn nicht verpflichtend. Von Ahmad wurde eine Aussage überliefert, die darauf hindeutet. Es wurde von Ibn Umar berichtet, dass er das Gebiet ohne Ihram betrat. Ein weiterer Grund ist, dass es sich um eines der beiden Heiligtümer (Haramain) handelt, weshalb der Ihram für sein Betreten nicht zwingend ist, ähnlich wie beim Haram von Medina. Zudem ist die Pflicht zur Einhaltung eine rechtliche Bestimmung (Schari'a), und vom Gesetzgeber (Schari') wurde für jeden Eintretenden keine solche Verpflichtung überliefert, womit es beim ursprünglichen Rechtszustand (Asl) verbleibt. Das Argument der ersten Meinung ist, dass derjenige, der das Betreten gelobt (Nadhr), zum Ihram verpflichtet wäre; wäre dies nicht verpflichtend, müsste man es durch ein Gelübde zum Betreten auch nicht werden, wie bei allen anderen Städten auch. Wenn dies feststeht, so muss derjenige, der den Ihram nach dem Überschreiten des Miqats beabsichtigt, umkehren und den Ihram vom Miqat aus anlegen. Legt er den Ihram jedoch von einem Ort innerhalb des Miqats aus an, so ist ihm ein Schlachtopfer (Dam) auferlegt, wie demjenigen, der das Ritual beabsichtigt.

Kapitel: Wer das Haram-Gebiet ohne Ihram betritt, obwohl der Ihram für ihn verpflichtend gewesen wäre, auf dem lastet kein Nachholen (Qada'). Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er ist verpflichtet, einen Haddsch oder eine Umra nachzuholen. Wenn er dann im selben Jahr einen Haddsch al-Islam oder einen gelobten Haddsch oder eine Umra vollzieht, genügt dies als Ersatz für die Umra des Betretens (Umrat ad-Dukhul) aufgrund von Istihsan, da sein Passieren des Miqats mit der Absicht, das Haram-Gebiet zu betreten, den Ihram verpflichtet. Wenn er diesen nicht vollzieht, wird die Nachholung (Qada') verpflichtend, wie bei einer gelobten Handlung (Nadhr). Unser Argument ist, dass dies als Gruß für den Ort (Tahiyyat al-Buq'a) vorgeschrieben ist, und wenn er es nicht ausführt, entfällt es, wie beim Gruß der Moschee (Tahiyyat al-Masdschid). Falls man entgegnet: Der Gruß der Moschee ist nicht verpflichtend, so antworten wir:

Anmerkungen

(12) Im Original, A: "so wurde es verpflichtend" (fa-lazima). (13) Im Original, B, M: "der Geistig-Reife" (al-'aqil). (14) Im Original: "wie bei einem Gelübde" (ka-an-nadhr).

Arabisch (Quelle)

وقال الشَّافِعِىُّ في جَمِيعِهم: على كُلِّ واحِدٍ منهم دَمٌ. وعن أحمدَ، في الكافِرِ يُسْلِمُ، كقَوْلِه. ويَتَخَرَّجُ في الصَّبِىِّ والعَبْدِ كذلك، قِيَاسًا على الكافِرِ يُسْلِمُ؛ لأنَّهم تَجاوَزُوا المِيقاتَ بغيرِ إحْرامٍ وأحْرَمُوا دُونَه، فلزِمَهُم (١٢) الدَّمُ، كالمُسْلِمِ البالِغِ الحُرِّ (١٣). ولَنا، أنَّهم أحْرَمُوا من المَوْضِعِ الذي وَجَبَ عليهم الإِحْرامُ منه، فأشْبَهُوا المَكِّىَّ، ومَنْ قَرْيَتُه دُونَ المِيقَاتِ إذا أحْرَمَ منها، وفارَقَ مَن يَجِبُ عليه الإِحْرامُ إذا تَرَكَهُ؛ لأنَّه تَرَكَ الواجِبَ عليه. النوع الثالث: المُكَلَّفُ الذي يَدْخُلُ لغيرِ قِتالٍ ولا حاجَةٍ مُتَكَرِّرَةٍ، فلا يجوزُ له تَجاوُزُ المِيقاتِ غيرَ مُحْرِمٍ. وبه قال أبو حنيفةَ، وبعضُ أصْحابِ الشَّافِعِيِّ. وقال بَعْضُهم: لا يَجِبُ الإِحْرامُ عليه. وعن أحمدَ ما يَدُلُّ على ذلك. وقد رُوِىَ عن ابنِ عمرَ أنَّه دَخَلَها بغيرِ إحْرامٍ. ولأنَّه أحَدُ الحَرَمَيْنِ، فلم يَلْزَمِ الإِحْرامُ لِدُخُولِه، كحَرَمِ المَدِينَةِ، ولأنَّ الوُجُوبَ من الشَّرْعِ، ولم يَرِدْ من الشَّارِعِ إيجابُ ذلك على كُلِّ داخِلٍ، فبَقِىَ على الأصْلِ. وَوَجْهُ الأُولَى أنَّه لو نَذَرَ دُخُولَها، لَزِمَهُ الإِحْرامُ، ولو لم يكنْ وَاجِبًا لم يَجِبْ بِنَذْرِ الدُّخُولِ، كسائِرِ البُلْدانِ. إذا ثَبَتَ هذا فمتَى أرَادَ هذا الإِحْرَامَ بعدَ تَجَاوُزِ المِيقَاتِ، رَجَعَ فأحْرَمَ منه، فإن أحْرَمَ مِن دُونِه، فعليه دَمٌ، كالمُرِيد لِلنُّسُكِ.

فصل: ومن دَخَلَ الحَرَمَ بغيرِ إحْرامٍ، مِمَّنْ يَجِبُ عليه الإِحْرامُ، فلا قَضاءَ عليه. هذا قولُ الشَّافِعِىِّ. وقال أبو حنيفةَ: يَجِبُ عليه أن يَأْتِىَ بحَجَّةٍ أو عُمْرَةٍ، فإنْ أتَى بِحَجَّةِ الإِسلامِ في سَنَتِه، أو مَنْذُورَةٍ، أو عُمْرَةٍ، أجْزَأَهُ عن عُمْرَةِ الدُّخُولِ اسْتِحْسَانًا؛ لأنَّ مُرُورَه على المِيقاتِ مُرِيدًا لِلْحَرَمِ يُوجِبُ الإِحْرامَ، فإذا لم يَأْتِ به وَجَبَ قَضاؤُه، كالمَنْذُورِ (١٤). ولَنا، أنَّه مَشْرُوعٌ لِتَحِيَّةِ البُقْعَةِ، فإذا لم يَأْتِ به سَقَطَ، كتَحِيَّةِ المسجدِ. فإن قيل: تَحِيَّةُ المسجِدِ غيرُ وَاجِبَةٍ. قُلْنا:

Anmerkungen

(١٢) في الأصل، أ: "فلزم".(١٣) في الأصل، ب، م: "العاقل".(١٤) في الأصل: "كالنذر".

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