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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 73Abschnitt

Übersetzung · DE

Es sei denn (15), dass die festgesetzten freiwilligen Gebete nachgeholt werden können; die Nachholung entfiel nur aufgrund des von uns Erwähnten. Wenn er jedoch das Miqat überschreitet, umkehrt und das Haram-Gebiet nicht betritt, so ist keine Nachholung für ihn erforderlich, ohne dass uns ein Dissens darüber bekannt wäre, unabhängig davon, ob er das Ritual beabsichtigte oder nicht.

Kapitel: Wer seinen Wohnort innerhalb des Miqats, jedoch außerhalb des Haram-Gebietes hat, dessen Rechtsstatus bei der Überschreitung seines Wohnortes in Richtung des Haram-Gebietes entspricht dem Status dessen, der das Miqat in diesen drei Fällen überschreitet; denn sein Wohnort ist sein Miqat, und in Bezug auf ihn ist es wie die fünf Mawaqit für jemanden, der von außerhalb (Afaqiyy) kommt.

553 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer das Miqat überschreitet, ohne im Zustand des Ihram zu sein, und befürchtet, dass der Haddsch verpasst wird, falls er zum Miqat zurückkehrt, der legt den Ihram an seinem Standort an und auf ihm lastet ein Schlachtopfer [Dam]).

Es besteht kein uns bekannter Dissens darüber, dass derjenige, der befürchtet, den Haddsch zu verpassen, wenn er zum Miqat zurückkehrt, den Ihram an seinem Ort anlegen darf. Es wurde jedoch von Sa'id ibn Jubayr überliefert: Wer das Miqat auslässt, für den gibt es keinen Haddsch. Die Ansicht der Mehrheit (Dschumhur) ist vorzuziehen; denn wäre dies eine der Säulen (Arkan) des Haddsch, würde es nicht je nach Personen und Orten variieren, wie etwa das Stehen (Wukuf) und das Umkreisen (Tawaf). Wenn er bei Furcht vor dem Verpassen den Ihram innerhalb des Miqats anlegt, ist ein Schlachtopfer auf ihn auferlegt. Uns ist kein Dissens dazu bekannt bei denjenigen, die den Ihram ab dem Miqat verpflichtend machen, aufgrund der Aussage des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Wer ein Ritual auslässt, auf dem lastet ein Schlachtopfer." Wir haben ihm das Anlegen des Ihram an seinem Ort nur aus Rücksicht auf das Erreichen des Haddsch erlaubt, denn die Wahrung dessen ist vorrangiger als die Wahrung einer darin enthaltenen Pflicht, bei deren Einhalten er den Haddsch verpassen würde. Wer nicht zurückkehren kann, weil keine Begleitung (Rufqa) vorhanden ist, oder aus Furcht vor einem Feind, einem Räuber, wegen Krankheit, Unkenntnis des Weges oder ähnlichem, was die Rückkehr verhindert, der ist demjenigen gleichgestellt, der das Verpassen befürchtet, insofern, als er den Ihram an seinem Ort anlegt und ein Schlachtopfer auf ihm lastet.

Anmerkungen

(15) Fehlt im Original. (1) Die Quellenangabe dazu ist bereits auf Seite 69 verzeichnet.

Arabisch (Quelle)

إلَّا (١٥) أنَّ النَّوَافِلَ المُرَتَّبَات تُقْضَى، وإنَّما سَقَطَ القَضاءُ لما ذَكَرْنَا، فأمَّا إنْ تَجاوَزَ المِيقاتَ ورَجَعَ ولم يَدْخُل الحَرَمَ، فلا قَضاءَ عليه، بغيرِ خِلافٍ نَعْلَمُه، سواءٌ أرَادَ النُّسُكَ، أو لم يُرِدْهُ.

فصل: ومَن كان مَنْزِلُه دُونَ المِيقاتِ خَارِجًا من الحَرَمِ، فحُكْمُه في مُجاوَزَةِ قَرْيَتِه إلى ما يَلِى الحَرَمَ، حُكْمُ المُجاوِزِ لِلْمِيقاتِ في هذه الأحْوالِ الثَّلَاث؛ لأنَّ مَوْضِعَه مِيقَاتُه، فهو في حَقِّه كالمَواقِيتِ الخَمْسَة في حَقِّ الآفَاقِيِّ.

٥٥٣ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ جَاوَزَ الْمِيقَاتَ غَيْرَ مُحْرِمٍ، فَخشِىَ إنْ رَجَعَ إلَى الْمِيقَاتِ فاتَهُ الحَجُّ، أَحْرَمَ مِنْ مَكَانِه، وعَلَيْهِ دَمٌ)

لا خِلافَ في أنَّ مَن خَشِىَ فَوَاتَ الحَجِّ بِرُجُوعِه إلى المِيقَاتِ، أنَّه يُحْرِمُ مِن مَوْضِعِه، فيما نَعْلَمُه. إلَّا أنَّه رُوِىَ عن سَعِيدِ بن جُبَيْرٍ: مَن تَرَكَ المِيقاتَ، فلا حَجَّ له. وما عليه الجُمْهُورُ أوْلَى؛ فإنَّه لو كان من أرْكانِ الحَجِّ، لم يَخْتَلِفْ باخْتِلافِ الناسِ والأماكِنِ، كالوُقُوفِ والطَّوَافِ. وإذا أحْرَمَ مِن دُونِ المِيقَاتِ عندَ خَوْفِ الفَوَاتِ، فعليه دَمٌ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا عندَ مَن أوْجَبَ الإحْرَامَ من المِيقَاتِ؛ لِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ تَرَكَ نُسُكًا، فَعَلَيْهِ دَمٌ" (١). وإنَّما أبَحْنَا له الإِحْرامَ مِن مَوْضِعِه، مُرَاعَاةً لإِدْرَاكِ الحَجِّ، فَإنَّ مُرَاعَاةَ ذلك أَوْلَى مِن مُرَاعاةِ واجِبٍ فيه مع فَواتِه. ومَن لم يُمْكِنْه الرُّجُوعُ؛ لِعَدَمِ الرُّفْقَةِ، أو الخَوْفِ من عَدُوٍّ أو لِصٍّ أو مَرَضٍ، أو لا يَعْرِفُ الطَّرِيقَ، ونحوِ هذا ممَّا يَمْنَعُ الرُّجُوعَ، فهو كخائِفِ الفَواتِ، في أنَّه يُحْرِمُ مِن مَوْضِعِه، وعليه دَمٌ.

Anmerkungen

(١٥) سقط من: الأصل.(١) تقدم تخريجه في صفحة ٦٩.

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