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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 74Kapitel über die Erwähnung des Ihram

Übersetzung · DE

Kapitel: Erwähnung des Ihram

554 - Rechtsfrage: Abu al-Qasim sagte: (Und wer den Haddsch anstrebt, und die Monate des Haddsch bereits angebrochen sind, für den ist es vorzuziehen, wenn er das Miqat erreicht, sich zu waschen.)

Seine Aussage: "und die Monate des Haddsch bereits angebrochen sind". Dies deutet darauf hin, dass es nicht angebracht ist, den Ihram für den Haddsch vor dessen Monaten anzulegen, und dies ist die vorzüglichere Meinung. Denn das Anlegen des Ihram für den Haddsch vor dessen Monaten ist verpönt (Makruh), da es sich um einen Ihram vor der Zeit handelt, was dem Ihram vor dem Erreichen des Miqat-Ortes ähnelt; zudem besteht ein Dissens über seine Gültigkeit. Wenn jemand jedoch den Ihram vor den Monaten anlegt, so ist er gültig, und wenn er bis zur Zeit des Haddsch in diesem Zustand verbleibt, ist es zulässig. Dies wurde von Ahmad explizit so festgelegt. Dies ist auch die Ansicht von an-Nacha'i, Malik, ath-Thawri, Abu Hanifa und Ishaq. Ata, Tawus, Mudschahid und asch-Schafi'i sagten hingegen: Er soll ihn als 'Umra gelten lassen, aufgrund der Worte Allahs des Erhabenen: {Der Haddsch sind bekannte Monate}. Dies ist so zu verstehen, dass die Zeit des Haddsch die Monate sind, [oder: die Monate des Haddsch sind bekannte Monate]. Er hat also das Bestimmungswort (Mudaf) ausgelassen und das durch ein Genitivattribut bestimmte Wort (Mudaf ilayh) an dessen Stelle gesetzt. Sobald feststeht, dass dies eine zeitliche Bestimmung (Tawqit) ist, ist es nicht erlaubt, den Ihram davor anzulegen, wie bei den Zeiten der Gebete. Wir hingegen führen die Worte Allahs des Erhabenen an: {Sie fragen dich nach den Neumonden. Sag: Sie sind zeitliche Bestimmungen für die Menschen und für den Haddsch}. Dies beweist, dass alle Monate (der Haddsch-Zeit) ein Miqat darstellen. Zudem ist er (der Haddsch) eines der beiden Rituale des Qiran, weshalb der Ihram dafür im gesamten Jahr zulässig ist, wie bei der 'Umra, oder er ist eines der beiden Miqats, weshalb der Ihram vor ihm gültig ist, so wie beim Miqat des Ortes. Der Vers ist so auszulegen, dass das Anlegen des Ihram darin lediglich empfohlen ist.

Anmerkungen

(1) Sure al-Baqara 197. (2) Fehlt im Original. (3) Sure al-Baqara 189. (4) In der Handschrift A: "die Neumonde (al-Ahilla)".

Arabisch (Quelle)

بابُ ذِكْرِ الإِحْرامِ

٥٥٤ - مسألة؛ قال أبو القاسم: (وَمَنْ أرَادَ الحَجَّ، وقَد دَخَلَ أَشْهُرُ الْحَجِّ، فَإذَا بَلَغَ الْمِيقَاتَ، فَالاخْتِيَارُ لَهُ أنْ يَغْتَسِلَ)

قولُه: "وقد دَخَلَ أشْهُرُ الحَجِّ". يَدُلُّ على أنَّه لا يَنْبَغِى أن يُحْرِمَ بالحَجِّ قبلَ أشْهُرِه، وهذا هو الأوْلَى، فإنَّ الإِحْرامَ بالحَجِّ قبل أشْهُرِه مَكْرُوهٌ؛ لِكَوْنِه إحْرامًا به قبلَ وَقْتِه، فأشْبَهَ الإحْرامَ به قبلَ مِيقَاتِه، ولأنَّ في صِحَّتِه اخْتِلافًا، فإن أحْرَمَ به قبلَ أشْهُرِه صَحَّ، وإذا بَقِىَ على إحْرَامِه إلى وَقْتِ الحَجِّ، جازَ. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ النَّخَعِيِّ، ومالِكٍ، والثَّوْرِىِّ، وأبى حنيفةَ، وإسحاقَ. وقال عَطاءٌ، وطاوُسٌ، ومُجاهِدٌ، والشَّافعِىُّ: يَجْعَلُه عُمْرَةً؛ لِقَوْلِ اللهِ تعالى: {الْحَجُّ أَشْهُرٌ مَعْلُومَاتٌ} (١). تَقْدِيرُه وَقْتُ الحَجِّ أشْهُرٌ، [أو أَشْهُرُ الحَجِّ أشْهُرٌ] (٢) مَعْلُومَاتٌ. فحَذَفَ المُضافَ، وأقامَ المُضافَ إليه مُقَامَه، ومتى ثَبَتَ أنَّه وَقَّتَه، لم يَجُزْ تَقْدِيمُ إحْرَامِه عليه، كأوْقاتِ الصَّلَوَاتِ. ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {يَسْأَلُونَكَ عَنِ الْأَهِلَّةِ قُلْ هِيَ مَوَاقِيتُ لِلنَّاسِ وَالْحَجِّ} (٣). فدَلَّ على أنَّ جَمِيعَ الأشْهُرِ (٤) مِيقاتٌ. ولأنَّه أحَدُ نُسُكَىِ القِرَانِ، فجَازَ الإِحْرَامُ به في جَمِيعِ السَّنَةِ، كالعُمْرَةِ، أو أحدُ المِيقاتَيْنِ، فصَحَّ الإِحْرَامُ قبلَه كمِيقاتِ المَكَانِ، والآيةُ مَحْمُولَةٌ على أنَّ الإِحْرامَ

Anmerkungen

(١) سورة البقرة ١٩٧.(٢) سقط من: الأصل.(٣) سورة البقرة ١٨٩.(٤) في أ: "الأهلة".

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