Wochenbettfrau. Wäre es verpflichtend, hätte er dies auch anderen befohlen. Zudem dient es einer zukünftigen Angelegenheit, womit es dem Baden für das Freitagsgebet (Dschumu'a) gleicht.
Abschnitt: Wer kein Wasser findet, für den ist die rituelle Reinigung mit Erde (Tayammum) nicht als Sunna festgelegt. Al-Qadi sagte: Er soll den Tayammum vollziehen, da es sich um ein rituell vorgeschriebenes Baden handelt, weshalb der Tayammum an dessen Stelle tritt, wie bei einer Verpflichtung. Wir sagen: Es ist ein als Sunna geltendes Baden (Ghusl Masnun), daher ist der Tayammum bei dessen Fehlen nicht wünschenswert, wie beim Baden für das Freitagsgebet. Was er (al-Qadi) erwähnte, wird durch das Baden für das Freitagsgebet und ähnliche als Sunna geltende Waschungen widerlegt. Der Unterschied zwischen der Verpflichtung (Wajib) und der Sunna (Masnun) besteht darin, dass die Verpflichtung zur Erlaubnis des Gebets beabsichtigt ist und der Tayammum in dieser Hinsicht an ihre Stelle tritt, während die Sunna-Waschung zur Reinigung und zur Beseitigung von Körpergeruch beabsichtigt ist. Der Tayammum erreicht dies nicht, sondern führt eher zu mehr Schmutz und Staub. Aus diesem Grund unterscheiden sie sich in der kleinen rituellen Reinheit (Taharat al-Sughra), weshalb die Erneuerung des Tayammum oder die Wiederholung der Abwischung damit nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Abschnitt: Es ist wünschenswert (Mustahabb), sich durch das Entfernen von Schmutz zu reinigen, Gerüche zu beseitigen, die Achselhaare zu zupfen, den Schnurrbart zu kürzen, die Nägel zu schneiden und das Schamhaar zu rasieren. Denn dies sind Dinge, für die das Baden und das Auftragen von Wohlgerüchen als Sunna gelten, daher wurde dies hier wie beim Freitagsgebet als Sunna festgelegt. Zudem ist es demjenigen im Ihram untersagt, Haare zu schneiden oder Nägel zu kürzen, weshalb es wünschenswert ist, dies davor zu tun, damit er dies während seines Ihram nicht benötigt und dann nicht dazu in der Lage ist.
555 - Fragestellung: Er sagte: (Und er trägt zwei saubere Gewänder.)
Das bedeutet ein Lendentuch (Izar) und ein Obergewand (Rida'). Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte nämlich: „Einer von euch soll im Ihram ein Lendentuch, ein Obergewand und zwei Sandalen tragen.“ Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – verbürgt. Es ist zudem verbürgt, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: „Wenn er kein Lendentuch findet, soll er eine Hose tragen, und wenn er keine Sandalen findet, soll er zwei Socken (Chuffayn) tragen.“ Und weil dem Muhrim (demjenigen im Ihram) das Tragen von Genähtem an irgendeinem Teil seines Körpers untersagt ist,
(10) Aus dem Original weggefallen. (11) In M: „faman“ (wer), was ein Fehler ist. (1) Überliefert von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 2/34. (2) Überliefert von al-Buchari, in: „Kapitel über denjenigen, der den Bittsteller beantwortete...“, aus dem Buch über das Wissen (Ilm), und in: „Kapitel über das Gebet im Hemd = sowie in der Hose...“, aus dem Buch über das Gebet, und in: „Kapitel über das Tragen von Socken für den Muhrim, wenn er keine Sandalen findet“ und „Kapitel: Wenn er kein Lendentuch findet, soll er eine Hose tragen“, aus dem Buch über den Haddsch, und in: „Kapitel über die Hose“ und „Kapitel über Sandalen aus gegerbtem Leder und anderes“, aus dem Buch über die Kleidung. Sahih al-Buchari 1/45, 103, 3/20, 21, 7/187, 198. Sowie Muslim, in: „Kapitel über das, was dem Muhrim bei Haddsch oder Umra erlaubt ist...“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/835. Sowie Abu Dawud, in: „Kapitel über das, was der Muhrim trägt“, aus dem Buch über den Haddsch. Sunan Abi Dawud 1/424. Sowie at-Tirmidhi, in: „Kapitel über das, was bezüglich des Tragens der Hose überliefert wurde...“, aus den Kapiteln über den Haddsch. Aridat al-Ahwadhi 4/57. Sowie an-Nasa'i, in: „Kapitel über die Erlaubnis zum Tragen der Hose für denjenigen, der kein Lendentuch findet“ und „Kapitel über die Erlaubnis zum Tragen von Socken im Ihram für denjenigen, der keine Sandalen findet“, aus dem Buch über den Haddsch, sowie in: „Kapitel über das Tragen der Hose“, aus dem Buch über den Schmuck. Al-Mudschtaba 5/101, 103, 8/182. Sowie Ibn Madscha, in: „Kapitel über das, was der Muhrim an Kleidung trägt“, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/977. Sowie ad-Darimi, in: „Kapitel über das, was der Muhrim an Kleidung trägt“, aus dem Buch der Riten. Sunan ad-Darimi 2/32. Sowie Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/215, 221, 228, 279, 285, 337. (3) In A, B, M: „at-Tanzif“ (die Reinigung). (4) Bereits angeführt in 3/229. (1) Al-Ghaliya: Mischungen aus Wohlgerüchen wie Moschus und Ambra.