Allah, der Erhabene, sagte: {Allah belastet niemanden über das hinaus, was er zu leisten vermag} (2).
Abschnitt: Diese fünf Bedingungen werden in drei Kategorien unterteilt. Zu ihnen gehört, was eine Bedingung für die Verpflichtung und die Gültigkeit ist: das sind der Islam und der Verstand. Somit ist [die Hajj] nicht für einen Ungläubigen oder einen Geisteskranken verpflichtend, und sie ist bei ihnen nicht gültig, da sie nicht zu den Menschen gehören, die zu Gottesdiensten befähigt sind. Eine weitere Kategorie ist das, was eine Bedingung für die Verpflichtung [und die Erfüllung (Ijza') ist: das sind die Volljährigkeit und die Freiheit. Dies ist jedoch keine Bedingung für die Gültigkeit. Wenn also ein Kind oder ein Sklave die Hajj vollzieht, ist ihre Hajj gültig, ersetzt ihnen jedoch nicht die Pflicht-Hajj (Hajj al-Islam). Eine dritte Kategorie ist das, was nur eine Bedingung für die Verpflichtung ist: das ist die Fähigkeit (Istita'a). Wenn also jemand, der nicht fähig ist, sich der Anstrengung unterzieht und ohne Reisebedarf und Reittier reist und die Hajj vollzieht, so ist seine Hajj gültig und erfüllt die Pflicht, so als wenn jemand, von dem die Pflicht zum Stehen im Gebet oder zum Fasten entfällt, sich dennoch dazu bemüht; es wird ihm angerechnet.
Abschnitt: Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich zweier Bedingungen, nämlich: der freien Wegstrecke (Takhliyat al-tariq), was bedeutet, dass kein Hindernis wie ein Feind o. ä. auf dem Weg liegt; und der Möglichkeit des Reisens (Imkan al-masir), was bedeutet, dass diese Bedingungen erfüllt sind und noch genügend Zeit vorhanden ist, um den Ort der Hajj zu erreichen. Es wurde überliefert, dass diese beiden zu den Bedingungen für die Verpflichtung gehören; daher ist die Hajj ohne sie nicht verpflichtend, weil Allah, der Erhabene, die Hajj nur für denjenigen zur Pflicht gemacht hat, der dazu fähig ist, und dieser ist nicht fähig. Zudem ist die Durchführung der Hajj unter diesen Umständen unmöglich, weshalb es eine Bedingung ist, wie beim Reisebedarf und dem Reittier. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und asch-Schafi'i. Es wurde jedoch auch überliefert, dass sie keine Bedingungen für die Verpflichtung sind, sondern nur für die Notwendigkeit des Aufbruchs (Sa'y) gefordert werden. Wenn also diese fünf Bedingungen erfüllt sind und man stirbt, bevor diese beiden Bedingungen vorlagen, so soll stellvertretend für den Verstorbenen die Hajj vollzogen werden; und wenn man vor Eintritt dieser Bedingungen mittellos wurde, so bleibt die Verpflichtung in seiner Verantwortung (Dhimma). Dies ist die offenkundige Ansicht von al-Khiraqi, da er diese beiden nicht erwähnte. Dies liegt daran, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm), als er gefragt wurde...
(2) Sure al-Baqara 286. (3) In M: "so ist sie nicht verpflichtend". (4) In M steht die Ergänzung: "alle". (5) Fehlt in A. (6) In A: "und er reiste".