…mir lieber als das. Wir erwiderten: Den Rest des Hadith betreffend sagte er: Ich erwähnte dies gegenüber Aischa, worauf sie sagte: Allah erbarme sich über Abu Abd ar-Rahman! Ich pflegte den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – mit Wohlgeruch zu versehen, worauf er bei seinen Frauen umherging und am nächsten Morgen noch Wohlgeruch ausströmte. Somit ist diese Überlieferung ein Beweis gegen denjenigen, der ihn als Beweis anführte, denn das Handeln des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ist ein Beweis gegen Ibn Umar und andere, und ihr Analogieschluss (Qiyas) wird durch die Ehe entkräftet, da diese deren Beginn untersagt, jedoch nicht deren Fortbestand.
Abschnitt: Wenn er seine Kleidung parfümiert hat, ist es ihm gestattet, sie weiterhin zu tragen, solange er sie nicht ablegt. Wenn er sie jedoch ablegt, darf er sie nicht erneut anziehen; täte er dies doch, so müsste er eine Sühneleistung (Fidya) erbringen, da der Ihram den Beginn des Parfümierens untersagt und das Tragen von Parfümiertem nicht dem Fortbestand (der Benutzung) entspricht. Ebenso verhält es sich, wenn er den Wohlgeruch von einer Stelle seines Körpers an eine andere verlagert; er müsste eine Sühneleistung erbringen, da er sich im Zustand des Ihram parfümierte. Dies gilt auch, wenn er vorsätzlich mit der Hand daran fasste oder ihn von seiner Stelle entfernte und dann wieder dorthin zurückbrachte. Sollte der Wohlgeruch jedoch durch Schweiß oder durch die Hitze der Sonne geschmolzen sein und von seiner Stelle an eine andere geflossen sein, so trifft ihn keine Pflicht, da dies nicht durch sein Handeln geschah; es verhält sich also wie bei einer unabsichtlichen Handlung. Aischa sagte: Wir pflegten mit dem Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – nach Mekka aufzubrechen und unsere Stirnen beim Ihram mit parfümiertem Moschus zu bestreichen. Wenn eine von uns schwitzte und es auf ihr Gesicht floss, sah dies der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und untersagte es ihr nicht. Überliefert von Abu Dawud.
557 – Rechtsfall; er sagte: (Wenn die Zeit für ein vorgeschriebenes Gebet gekommen ist [soll er beten], andernfalls soll er zwei Gebetsabschnitte (Rak'a) verrichten.)
Es ist erwünscht, den Ihram unmittelbar nach dem Gebet zu vollziehen. Ist also ein vorgeschriebenes Gebet anstehend, so soll er den Ihram danach vollziehen, andernfalls soll er zwei freiwillige Gebetsabschnitte verrichten und den Ihram unmittelbar danach vollziehen.
(14) Im Original: „Rahima“.
(15) Herausgegeben von al-Buchari in: „Kapitel: Wenn er den Beischlaf vollzog und dann zurückkehrte“, aus dem Buch über die Reinheit. Sahih al-Buchari 1/75. Sowie Muslim in: „Kapitel über Wohlgeruch für den Muhrim beim Eintreten in den Ihram“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/849, 850. Sowie an-Nasa'i in: „Kapitel über den Umgang mit Frauen bei einer einzigen Waschung“, aus dem Buch über die rituelle Waschung (Ghusl), und in: „Kapitel über den Ort des Wohlgeruchs“, aus dem Buch über den Haddsch. Al-Mudschtaba 1/172, 5/109.
(16) In: „Kapitel darüber, was der Muhrim tragen darf“, aus dem Buch über die Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/425.