und der Aufrichtigste unter euch, der Gütigste und derjenige, der am besten zu euch ist. Wäre mein Opfertier nicht gewesen, hätte ich den Ihram beendet, so wie ihr ihn beendet. Und hätte ich von meiner Angelegenheit das gewusst, was ich im Nachhinein weiß, hätte ich das Opfertier nicht mitgeführt." So beendeten wir den Ihram, hörten und gehorchten. Dies ist einstimmig überliefert (10). Er überführte sie also zur Tamattu-Pilgerfahrt und bedauerte, dass ihm dies selbst nicht möglich war, was auf deren Vorzüglichkeit hinweist. Zudem ist die Tamattu-Pilgerfahrt im Buche Allahs, des Erhabenen, explizit festgeschrieben durch Seine Worte: "Wer aber die Umra mit dem Haddsch verbindet" (11), im Gegensatz zu den anderen Riten. Des Weiteren vereinigen sich für denjenigen, der die Tamattu-Pilgerfahrt vollzieht, der Haddsch und die Umra in den Monaten des Haddsch in ihrer Vollkommenheit, zusammen mit der vollständigen Ausführung ihrer Handlungen auf eine Weise der Erleichterung und Mühelosigkeit, nebst einer zusätzlichen Gottesverehrung; daher ist dies vorzüglicher. Was hingegen den Qiran betrifft, so werden in ihm nur die Handlungen des Haddsch vollzogen, und die Handlungen der Umra gehen in ihm auf. Der Mufrid hingegen vollzieht nur den Haddsch allein. Sollte er danach von at-Tan'im aus die Umra vollziehen, so ist strittig, ob dies als die obligatorische Umra (Umrat al-Islam) genügt, ebenso wie es darüber Dissens gibt, ob sie als Umra der Qiran-Pilgerfahrt genügt. Es besteht jedoch kein Dissens darüber, dass die Tamattu-Pilgerfahrt sowohl für den Haddsch als auch für die Umra insgesamt genügt, daher ist sie vorzüglicher. Was nun ihre Beweisführung angeht, so haben sie lediglich mit dem Handeln des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – argumentiert, und die Antwort darauf (12) ist in mehrfacher Hinsicht gegeben: Erstens lehnen wir ab, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – einen anderen Ihram als den der Tamattu-Pilgerfahrt vorgenommen hätte. Die Beweisführung mit ihren Hadithen ist aus mehreren Gründen nicht stichhaltig; einer davon ist, dass
(10) Der erste Hadith wurde herausgegeben von al-Buchari in: „Kapitel: Die menstruierende Frau vollzieht alle Riten...“, aus dem Buch über den Haddsch; sowie in: „Kapitel: Die Umra von at-Tan'im“, aus dem Buch über die Umra; sowie in: „Kapitel: Die Teilhabe am Opfertier...“, aus dem Buch über die Gesellschaft; sowie in: „Kapitel: Das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: Hätte ich von meiner Angelegenheit das gewusst, was ich im Nachhinein weiß“, aus dem Buch über die Wünsche; sowie in: „Kapitel: Das Verbot des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – den Ihram zu vollziehen, außer in dem, dessen Erlaubtheit bekannt ist“, aus dem Buch über das Festhalten an der Sunna. Sahih al-Buchari 2/195, 196, 3/4, 5, 185, 9/103, 137, 138. Und von Muslim in: „Kapitel: Erläuterung der Arten des Ihram...“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/879. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: „Kapitel: Über den isolierten Haddsch (Ifrad)“, aus dem Buch über die Riten. Sunan Abi Dawud 1/415. Und von Ibn Madscha in: „Kapitel: Die Pilgerfahrt des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –“, aus dem Buch über die Riten. Sunan Ibn Madscha 2/1023, 1024. Und von ad-Darimi in: „Kapitel: Über die Sunna des Pilgers“, aus dem Buch über die Riten. Sunan ad-Darimi 2/46. Und von Imam Ahmad in: Musnad 1/253, 259, 3/148, 266, 305, 317, 320, 364, 366. Der zweite Hadith wurde herausgegeben von al-Buchari in: „Kapitel: Tamattu, Qiran und Ifrad...“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih al-Buchari 2/176. Und von Muslim in: „Kapitel: Erläuterung der Arten des Ihram...“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/884, 885. (11) Sure al-Baqara 196. (12) In A: „ʿanhu“ (darüber).