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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 89

Übersetzung · DE

„eine Besonderheit, oder ist sie für immer?“ Er sagte: „Nein, sie ist für immer.“ In einem anderen Wortlaut fragte er: „Für unser Jahr oder für immer?“ Er sagte: „Nein, für alle Ewigkeit. Die Umra ist in den Haddsch eingegangen bis zum Tage der Auferstehung“ (28). Im Hadith von Jabir, den Muslim (29) über die Beschreibung des Haddsch des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überlieferte, findet sich Ähnliches. Die Bedeutung ist, so Gott will: Die Menschen der Dschahiliyya (vorislamischen Zeit) erlaubten die Tamattu-Pilgerfahrt nicht und betrachteten die Umra während der Monate des Haddsch als eine der schwersten Sünden. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – machte also deutlich, dass Gott, der Erhabene, die Umra in den Monaten des Haddsch gesetzlich festgelegt und die Tamattu-Pilgerfahrt bis zum Tag der Auferstehung erlaubt hat. Tawus sagte: „Die Menschen der Dschahiliyya betrachteten die Umra in den Monaten des Haddsch als eine der schwersten Sünden und sagten: ‚Wenn der Monat Safar vorübergeht, die Wunde auf dem Rücken des Reittieres (30) verheilt ist und die Spuren (der Pilger) verwischt sind, ist die Umra für denjenigen erlaubt, der die Umra vollzieht.‘ Als der Islam kam, wurden die Menschen angewiesen, die Umra in den Monaten des Haddsch zu vollziehen, sodass die Umra in die Monate des Haddsch einging bis zum Tag der Auferstehung.“ Überliefert von Sa'id. Ali, Sa'd, Ibn 'Abbas, Ibn 'Umar, 'Imran ibn Husayn, die übrigen Gefährten und die Gesamtheit der Muslime haben Abu Dharr widersprochen. 'Imran sagte: „Wir vollzogen die Tamattu-Pilgerfahrt zusammen mit dem Gesandten Gottes – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, der Koran wurde dazu offenbart, und der Gesandte Gottes – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat sie uns nicht verboten, und nichts hat sie aufgehoben. Ein Mann aber sagte dazu nach seinem eigenen Gutdünken, was er wollte.“ Übereinstimmend überliefert (31). Sa'd ibn Abi Waqqas sagte: „Wir haben sie zusammen mit dem Gesandten Gottes – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – vollzogen (gemeint ist die Tamattu-Pilgerfahrt), während jener an jenem Tag ungläubig gegenüber der Kaaba war.“ Er meinte damit denjenigen, der sie verbot, und mit ‚Kaaba‘ (al-'urs) sind die Häuser Mekkas gemeint.

Anmerkungen

(28) Überliefert von al-Buchari in: „Kapitel: Die Umra von at-Tan'im“, aus dem Buch über die Umra; und in: „Kapitel: Die Teilhabe am Opfertier und den Kamelen ...“, aus dem Buch über die Gesellschaft; und in: „Kapitel: Das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ‚Wenn ich das, was ich jetzt weiß, damals gewusst hätte‘“, aus dem Buch der Wünsche. Sahih al-Buchari 3/5, 185, 9/103. Und Muslim in: „Kapitel: Der Haddsch des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –“, aus dem Buch über den Haddsch 2/888. Und Ibn Madscha in: „Kapitel: Die Umwandlung des Haddsch“, aus dem Buch über die Riten. Sunan Ibn Madscha 2/992, 993. (29) Die Takhrij (Quellenprüfung) folgt auf Seite 156. (30) ad-Dabar: Die Wunde auf dem Rücken eines Reittieres. Siehe auch den Kommentar von an-Nawawi zu Sahih Muslim 8/225. (31) Überliefert von al-Buchari in: „Kapitel: Die Tamattu-Pilgerfahrt“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih al-Buchari 2/176. Und Muslim in: „Kapitel: Die Erlaubnis der Tamattu-Pilgerfahrt“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/899, 900. Ebenso überliefert von an-Nasa'i in: „Kapitel: Die Qiran-Pilgerfahrt“ und „Kapitel: Die Tamattu-Pilgerfahrt“, aus dem Buch über die Riten. al-Mudschtaba 5/116, 120. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/429, 438, 439.

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