Wenn ihr sie darin findet, dann hat er gegen Gott und Seinen Gesandten gelogen, und wenn ihr sie nicht darin findet (33), dann hat er die Wahrheit gesagt. Welcher der beiden Parteien gebührt also eher die Befolgung und welcher gebührt eher die Richtigkeit: denen, die das Buch Gottes und die Sunna Seines Gesandten bei sich haben, oder denen, die diesen beiden widersprechen? Dann ist es (die Tamattu-Pilgerfahrt) vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – erwiesenermaßen festgelegt (34), dessen Wort ein Beweis für alle Geschöpfe ist; wie kann dem also mit dem Wort eines anderen widersprochen werden? Sa'id ibn Jubayr berichtete von Ibn 'Abbas, dass dieser sagte: „Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – vollzog die Tamattu-Pilgerfahrt.“ 'Urwa entgegnete: „Abu Bakr und 'Umar haben die Tamattu-Pilgerfahrt verboten.“ Ibn 'Abbas erwiderte: „Ich sehe, dass sie zugrunde gehen werden! Ich sage: ‚Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat es gesagt‘, und sie sagen: ‚Abu Bakr und 'Umar haben es verboten‘.“ Ibn 'Umar wurde zur Tamattu-Pilgerfahrt befragt und ordnete sie an. Da wurde ihm gesagt (35): „Du widersprichst deinem Vater.“ Er sagte: „'Umar hat nicht das gesagt, was sie behaupten.“ Als sie ihn bedrängten, sagte er: „Ist das Buch Gottes würdiger, befolgt zu werden, oder 'Umar?“ Al-Athram hat dies alles überliefert.
Abschnitt: Wer die Absicht hat, für eine Umra in den Weihezustand (Ihram) zu treten, für den ist es erwünscht (36), zu sagen: „O Gott, ich beabsichtige die Umra, so erleichtere sie mir, nimm sie von mir an (37) und mein Entweihen (Tahallul) ist dort, wo Du mich aufhältst.“ Es ist für den Menschen erwünscht, das auszusprechen, womit er in den Weihezustand tritt, damit die Unklarheit beseitigt wird. Wenn er nichts ausspricht und sich auf die bloße Absicht (Niyya) beschränkt, genügt ihm dies, nach der Aussage unseres Imams, von Malik und von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: „Es kommt durch die bloße Absicht nicht zustande, bis die Talbiya oder das Mitführen des Opfertieres hinzukommt.“ Dies stützt sich auf das, was Khallad ibn al-Sa'ib al-Ansari von seinem Vater vom Gesandten Gottes – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überlieferte, dass er sagte: „Gabriel kam zu mir und sagte: ‚O Muhammad, befehle deinen Gefährten, ihre Stimmen bei der Talbiya zu erheben.‘“ Dies überlieferte al-Nasa'i, und al-Tirmidhi sagte (38): „Es ist ein guter (hasan), authentischer (sahih) Hadith.“ Und auch deshalb, weil es ein Gottesdienst mit Verboten und Erlaubnissen ist, weshalb eine verpflichtende Aussprache wie beim Gebet erforderlich ist, und weil das Opfertier (Hady) und das Schlachtopfer (Udhiyya) nicht allein durch die Absicht verpflichtend werden, ebenso wenig wie die Riten.
(33) Weggelassen in: A, B, M. (34) In A, B, M: "thabata" (festgelegt/bewiesen). (35) D.h. der Fragesteller. (36) In M: "fal-mustahabbu" (dann ist das Erwünschte). (37) Im Original und A: "wa-taqabbal" (und nimm an [Imperativ]). (38) Überliefert von al-Nasa'i in: "Kapitel: Das Erheben der Stimme bei der Talbiya", aus dem Buch über die Riten. Al-Mudschtaba 5/125, 126. Und al-Tirmidhi in: "Kapitel: Was über das Erheben der Stimme bei der Talbiya überliefert wurde", aus den Kapiteln über den Haddsch. 'Aridat al-Ahwadhi 4/47. Ebenso überliefert von =