ein erlaubendes, so ist eine mündliche Äußerung wie beim Gebet verpflichtend. Zudem werden das Opfertier (Hady) und das Schlachtopfer (Udhiyya) nicht allein durch die Absicht verpflichtend, ebenso wenig wie die Riten. Unsere Begründung ist, dass es sich um eine gottesdienstliche Handlung handelt, bei der am Ende keine verpflichtende Äußerung erforderlich ist, weshalb dies auch am Anfang nicht der Fall ist, wie beim Fasten. Die Überlieferung, auf die Bezug genommen wurde, meint die Empfehlung, denn ihr Wortlaut bezieht sich auf das Erheben der Stimme, und es herrscht Einigkeit darüber, dass dies nicht verpflichtend ist; was also eine notwendige Folge davon ist, hat erst recht keine Verpflichtung. Selbst wenn die Äußerung verpflichtend wäre, bedeutete dies nicht, dass sie eine Bedingung wäre, denn viele der Pflichten des Haddsch sind keine Bedingungen für ihn. Beim Gebet ist am Ende eine verpflichtende Äußerung vorhanden, anders als beim Haddsch und der Umra. Was das Opfertier und das Schlachtopfer betrifft, so handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Vermögensleistung, weshalb sie einem Gelübde (Nadhr) ähneln, anders als der Haddsch, da er eine körperliche gottesdienstliche Handlung ist. Wenn er demnach etwas anderes ausspricht, als er beabsichtigt hat – etwa wenn er die Umra beabsichtigt, sein Zunge aber vorauseilt und er den Haddsch ausspricht oder umgekehrt –, so kommt das zustande, was er beabsichtigt hat, und nicht das, was er ausgesprochen hat. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, die wir kennen, sind sich darüber einig." Dies liegt daran, dass die Absicht die Verpflichtung ist und auf ihr die Zuverlässigkeit beruht; die Äußerung hingegen ist ohne Belang und hat daher keine Auswirkung, so wie der Unterschied der Absicht dort keine Auswirkung hat, wo nur die Äußerung und nicht die Absicht maßgeblich ist.
Abschnitt: Wer die Talbiya vollzieht oder das Opfertier mitführt, ohne die Absicht zu haben, dessen Weihezustand kommt nicht zustande; denn das, wofür die Absicht als Bedingung gilt, kommt nicht ohne sie zustande, wie beim Fasten und Gebet. Und Gott weiß es am besten.
559 – Fragestellung: Er sagte: (Und er stellt die Bedingung und sagt: "Wenn mich ein Hindernis aufhält, so ist mein Entweihen dort, wo Du mich aufhältst." Wenn er dann aufgehalten wird, entweiht er sich an der Stelle, an der er aufgehalten wurde (1), und es lastet nichts auf ihm.)
Es ist für jemanden, der in den Weihezustand für einen Ritus tritt, erwünscht, bei seinem Eintritt in den Weihezustand die Bedingung zu stellen, indem er sagt: "Wenn mich ein Hindernis aufhält, so ist mein Entweihen dort, wo Du mich aufhältst (2)." Diese Bedingung nützt zwei Dinge: Erstens, dass er
Ibn Madscha in: "Kapitel: Das Erheben der Stimme bei der Talbiya", aus dem Buch über die Riten. Sunan Ibn Madscha 2/975. Und al-Darimi in: "Kapitel: Über das Erheben der Stimme bei der Talbiya", aus dem Buch über die Riten. Sunan al-Darimi 2/34. Und Imam Ahmad im: Musnad 4/55. (1) Weggelassen in: A, B, M. (2) In A, B: "habasani" (hielt mich auf).