durch ein Hindernis, sei es durch einen Feind, eine Krankheit, das Ausgehen der Reisekosten oder Ähnliches, an einem Vorhaben gehindert wird, er die Erlaubnis hat, sich zu entweihen. Zweitens: Sobald er sich dadurch entweiht, lastet keine Sühneleistung (Dam) oder Fastenpflicht auf ihm. Zu jenen, von denen überliefert ist, dass sie die Bedingungsstellung beim Eintritt in den Weihezustand für gut hießen, gehören Umar, Ali, Ibn Mas'ud und Ammar. Dies vertraten auch Ubayda al-Salmani, Alqama, al-Aswad, Schurayh, Sa'id ibn al-Musayyib, Ata' ibn Abi Rabah, Ata' ibn Yasar, Ikrimah und al-Schafi'i, solange er im Irak war. Ibn Umar, Tawus, Sa'id ibn Jubayr, al-Zuhri, Malik und Abu Hanifa lehnten dies hingegen ab. Von Abu Hanifa wird berichtet, dass die Bedingungsstellung das Entfallen der Sühneleistung bewirkt, während das Entweihen an sich bei ihm bei jedem erzwungenen Aufhalten (Ihsar) ohnehin feststeht. Sie argumentierten damit, dass Ibn Umar die Bedingungsstellung ablehnte und sagte: „Die Sunna eures Propheten – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – genügt euch.“ Ferner sei dies eine gottesdienstliche Handlung, die aus dem Ursprung des Gesetzes heraus verpflichtend ist, weshalb die Bedingungsstellung darin nichts bewirke, wie beim Fasten und Gebet. Unsere Begründung stützt sich auf das, was Aischa – Gott habe Wohlgefallen an ihr – überlieferte: Sie sagte, dass der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – zu Duba'a bint al-Zubayr eintrat. Sie sagte: „O Gesandter Gottes, ich möchte den Haddsch vollziehen, bin aber krank.“ Da sagte der Prophet – Gott segne ihn und schenke ihm Heil –: „Vollziehe den Haddsch und stelle die Bedingung: 'Mein Entweihen ist dort, wo Du mich aufhältst'.“ (Dies ist ein übereinstimmend anerkanntes Hadith) (3). Von Ibn Abbas wurde überliefert, dass Duba'a zum Propheten – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – kam und sagte: „O Gesandter Gottes, ich möchte den Haddsch vollziehen, was soll ich sagen?“ Er erwiderte: „Sage: 'Labbayka Allahumma Labbayk (Hier bin ich, o Gott, hier bin ich), und mein Entweihen auf der Erde ist dort, wo Du mich aufhältst'. Denn dir steht bei deinem Herrn zu, was du als Ausnahme festlegst.“ (Dies überlieferte Muslim) (4). Und es gibt kein Wort, das neben dem Wort des Gesandten Gottes – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – Bestand hätte; wie könnte man es also mit dem Wort von Ibn Umar in Widerspruch setzen? Selbst wenn es keinen Hadith dazu gäbe, wäre das Wort der beiden rechtgeleiteten Kalifen zusammen mit denjenigen, deren Auffassung wir unter den Rechtsgelehrten der Gefährten (Sahaba) bereits erwähnten, vorzuziehen gegenüber dem Wort von Ibn Umar. Auch andere Formulierungen, die dieselbe Bedeutung vermitteln (5), treten an dessen Stelle, denn beabsichtigt ist die Bedeutung, und der Wortlaut gilt nur als Mittel zur Vermittlung dieser Bedeutung. Ibrahim sagte: „Wir reisten mit Alqama aus, während er die Umra beabsichtigte, und er sagte: 'O Gott, ich beabsichtige die Umra, wenn es erleichtert wird, ansonsten ist es für mich keine Erschwernis.'“ Und Schurayh stellte die Bedingung: „O Gott, Du kennst meine Absicht und das, was ich wünsche; wenn es eine Sache ist, die Du vollendest, so ist mir das lieber, ansonsten ist es für mich keine Erschwernis.“ Ähnliches wurde von al-Aswad überliefert. Und Aischa sagte zu Urwa: „Sage: 'O Gott, ich beabsichtige den Haddsch und ihn habe ich beabsichtigt; wenn es erleichtert wird (gut), ansonsten (vollziehe ich) eine Umra'.“ Ähnliches ist von Umayra bint (6) Ziyad überliefert.
(3) Hervorgebracht von al-Bukhari in: „Kapitel: Die Gleichwertigkeit in der Religion...“, aus dem Buch der Ehe. Sahih al-Bukhari 7/9. Und Muslim in: „Kapitel: Die Zulässigkeit, dass der in den Weihezustand Getretene für den Fall von Krankheit und Ähnlichem das Entweihen zur Bedingung macht“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/867, 868. Ebenso hervorgebracht von al-Nasa'i in: „Kapitel: Wie man spricht, wenn man eine Bedingung stellt“, aus dem Buch über die Riten. al-Mudschtaba 5/131. Und Ibn Madscha in: „Kapitel: Die Bedingung beim Haddsch“, aus dem Buch über die Riten. Sunan Ibn Madscha 2/979, 980. Und Imam Ahmad im: Musnad 6/164, 202, 349, 360, 420. (4) In: „Kapitel: Die Zulässigkeit, dass der in den Weihezustand Getretene für den Fall von Krankheit und Ähnlichem das Entweihen zur Bedingung macht“, aus dem Buch über den Haddsch. Sahih Muslim 2/868. Ebenso hervorgebracht von Abu Dawud in: „Kapitel: Die Bedingungsstellung beim Haddsch“, aus dem Buch über die Riten. Sunan Abi Dawud 1/411. Und al-Tirmidhi in: „Kapitel: Was über die Bedingungsstellung beim Haddsch überliefert wurde“, aus den Kapiteln über den Haddsch. Aridat al-Ahwadhi 4/170. Und al-Nasa'i in: „Kapitel: Wie (man spricht), wenn man eine Bedingung stellt“, aus dem Buch über den Haddsch. al-Mudschtaba 5/130. Und Ibn Madscha in: „Kapitel: Die Bedingung beim Haddsch“, aus dem Buch über die Riten. Sunan Ibn Madscha 2/980. Und al-Darimi in: „Kapitel: Die Bedingungsstellung beim Haddsch“, aus dem Buch über die Riten. Sunan al-Darimi 2/35. Und Imam Ahmad im: Musnad 1/337, 352.