Abu Hanifa sagte: Er legt ihn auf die Qiran (Verknüpfung) fest. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i in seiner neuen (djedid) Lehrmeinung; in der alten (qadim) Lehrmeinung sagte er: Er soll eine sorgfältige Vermutung anstellen (taharri) und auf seiner überwiegenden Meinung aufbauen, da dies zu den Bedingungen des Gottesdienstes gehört, weshalb die sorgfältige Vermutung wie bei der Gebetsrichtung (Qibla) Anwendung findet. Der Grund (19) für die Meinungsverschiedenheit beruht auf der Aufhebung (Fasch) des Haddsch zur Umra, denn dies ist nach unserer Ansicht zulässig, bei ihnen jedoch nicht. Demnach gilt: Wenn er ihn auf die Mut'a (Genusswallfahrt) festlegt, so ist er ein Mutamatti' (Genusswallfahrer). Er unterliegt dem Blutopfer der Mut'a und es genügt ihm für Haddsch und Umra zusammen. Wenn er ihn jedoch auf Ifrad oder Qiran festlegt, so genügt es ihm nicht für die Umra, da es möglich ist, dass das Vergessene ein einzelner Haddsch war, und es ihm nicht gestattet ist, die Umra in den Haddsch einzufügen; somit ist die Gültigkeit der Umra zweifelhaft und sie entfällt nicht aufgrund eines Zweifels von seiner Verpflichtung, und es trifft ihn deswegen kein Blutopfer, da sich das Urteil der Qiran nicht mit Gewissheit bestätigt hat und kein Blutopfer bei einem Zweifel an dessen Grundpflicht wird. Es ist möglich, dass es doch verpflichtend wird. Wenn er jedoch nach der Umkreisung zweifelt, so ist es nicht zulässig, ihn auf etwas anderes als die Umra festzulegen, da das Einfügen des Haddsch in die Umra nach der Umkreisung nicht zulässig ist. Wenn er ihn dennoch auf einen Haddsch oder eine Qiran festlegt, so löst er den Weihezustand durch die Vollziehung des Haddsch auf, doch genügt dies keinem der beiden Riten, da die Möglichkeit besteht, dass das Vergessene eine Umra war – dann wäre das Einfügen des Haddsch nach deren Umkreisung nicht gültig – oder aber es besteht die Möglichkeit, dass es ein Haddsch war – dann wäre das Einfügen der Umra darin nicht zulässig. Somit genügt ihm bei Zweifel kein Ritus von beiden, und es trifft ihn kein Blutopfer aufgrund des Zweifels an dem, was ein Blutopfer erforderlich machen würde, noch ist eine Nachholung (Qada) für ihn erforderlich aufgrund des Zweifels an dem, was eine solche verpflichtend machen würde. Wenn er jedoch während des Aufenthalts (Wuquf) zweifelt, nachdem er die Umkreisung (Tawaf) und den Lauf (Sa'y) vollzogen hat, so macht er ihn zu einer Umra, vollzieht die Schertrennung (Taqsir) und begibt sich dann in den Weihezustand für den Haddsch. Sollte das Vergessene eine Umra gewesen sein, so hat er das Richtige getroffen und war ein Mutamatti', und sollte es ein Ifrad oder Qiran gewesen sein, so wird sein Weihezustand durch seine Schertrennung nicht aufgehoben, und in jedem Fall trifft ihn ein Blutopfer; denn er ist in jedem Fall entweder ein Mutamatti', auf dem das Blutopfer der Mut'a lastet, oder er ist kein Mutamatti', wodurch ihn ein Blutopfer für seine Schertrennung trifft. Wenn er jedoch zweifelt und noch nicht die Umkreisung und den Lauf vollzogen hat, so macht er ihn zu einer Qiran; denn wäre er ein Qarin, so hätte er das Richtige getroffen; wäre er ein Mu'tamir (Umra-Pilger), so hätte er den Haddsch in die Umra eingefügt und wäre ein Qarin geworden; und wäre er ein Mufrid (Einzelwallfahrer), so wäre sein Weihezustand für die Umra hinfällig und sein Weihezustand für den Haddsch gültig. Wenn er ihn auf den Haddsch festlegt, so ist dies ebenfalls zulässig, doch genügt es ihm in diesen Fällen nicht für die Umra, weil die Möglichkeit besteht, dass er ein Mufrid war, und das Einfügen der Umra in den Haddsch nicht zulässig ist; ein Blutopfer trifft ihn nicht aufgrund des Zweifels an dem Vorliegen dessen Grundes.
(19) In A, B und M: "wa-mansha'" (Der Ursprung).