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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 105Abschnitt

Übersetzung · DE

zu einer Differenz (Tafadul) bei dem führt, wofür Gleichheit (Tamathul) vorgeschrieben ist; sind sie jedoch von zwei verschiedenen Gattungen, so ist es zulässig. Falls sie die Übergabe vollziehen und auseinandergehen, er dann aber den Mangel findet und dieser von derselben Gattung ist, so hat er in einer der beiden Überlieferungen das Recht auf den Ersatz. Dies wählten al-Khallal und al-Khiraqi aus. Es wurde auch von al-Hasan und Qatada überliefert. Dies vertraten Abu Yusuf und Muhammad, und es ist eine der beiden Aussagen von asch-Schafi'i; denn was vor dem Auseinandergehen ausgetauscht werden durfte, darf auch danach ausgetauscht werden, wie bei der Salam-Ware (im Voraus bezahlte Ware). Die zweite Überlieferung besagt, dass ihm dies nicht zusteht, und dies ist die Lehrmeinung von Abu Bakr, die Rechtsschule von Abu Hanifa und die zweite Aussage von asch-Schafi'i; denn er empfängt dies nach dem Auseinandergehen, was beim Währungstausch (Sarf) nicht zulässig ist. Wer zur ersten Überlieferung neigt, sagt: Die Übergabe des Ersten hat den Vertrag gültig gemacht, und die Übergabe des Zweiten verweist auf den Ersten. Es ist Bedingung, dass er den Ersatz in der Sitzung der Rückgabe empfängt. Falls sie ohne Übergabe auseinandergehen, wird der Vertrag nichtig. Wenn er einen Teil als minderwertig empfindet und diesen zurückgibt, so hat er gemäß der ersten Überlieferung das Recht auf Ersatz, gemäß der zweiten Überlieferung wird der Vertrag hinsichtlich des zurückgegebenen Teils nichtig. Ist er bezüglich dessen gültig, was er nicht zurückgegeben hat? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Frage der Teilung des Geschäfts (Tafriq al-Safqa). Es gibt keinen Unterschied, ob der verkaufte Gegenstand von einer oder von zwei Gattungen ist. Malik sagte: Wenn er einen gefälschten Dirham findet und sich damit zufrieden gibt, ist es zulässig. Wenn er ihn zurückgibt, wird der Währungstausch (Sarf) für einen Dinar nichtig. Wenn er elf Dirham zurückgibt, wird der Tausch für zwei Dinar nichtig, und jedes Mal, wenn er über einen Dinar hinausgeht, wird der Tausch für einen weiteren Dinar nichtig. Unser Argument ist, dass dasjenige, was keinen Mangel aufweist, nicht zurückgegeben wurde, folglich wird der Tausch für den entsprechenden Teil nicht wie beim übrigen Austauschwert nichtig. Wenn derjenige, der den Mangel findet, den Rücktritt wählt, so hat er gemäß unserer Aussage, wonach ihm der Ersatz zusteht, kein Rücktrittsrecht, sobald ihm Ersatz geleistet wird; denn es ist ihm möglich, sein Recht ohne Mangel zu erhalten. Gemäß der anderen Überlieferung hat er das Rücktrittsrecht oder das Recht, das Ganze zu behalten; denn es war ihm unmöglich, das zu erhalten, worauf er den Vertrag abgeschlossen hatte, während der Vertrag bestehen blieb. Wenn er nach dem Auseinandergehen den Schadensersatz (Arsch) für den Mangel wählen will, so steht ihm dies nicht zu; denn es ist ein Austauschwert, den er nach dem Auseinandergehen vom Tausch empfängt, es sei denn gemäß der anderen Überlieferung.

Abschnitt: Eine Bedingung für den Währungstausch (Sarf) auf das unbestimmte Vermögen (Dhimma) ist, dass beide Austauschwerte bekannt sind, entweder durch ein Merkmal, durch das sie sich unterscheiden, oder dadurch, dass die Stadt eine bekannte oder vorherrschende Währung hat, sodass sich die unbestimmte Aussage darauf bezieht. Wenn er sagte: "Ich verkaufe dir einen ägyptischen Dinar für zwanzig Dirham von der Währung, bei der zehn einen Dinar wert sind", so ist dies nicht gültig.

Anmerkungen

(5) Im Original ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

إلى التَّفاضُلِ فيما يُشْتَرَطُ فيه التَّماثُلُ، وإن كانا من جِنْسَيْنِ، جازَ. فأمَّا إن تَقابَضا وافْتَرَقا، ثم وَجَدَ العَيْبَ من جِنْسِه، فله إبْدالُه فى إحْدَى الرِّوايَتَيْنِ. اخْتارَها الخَلَّالُ، والخِرَقِىُّ. ورُوِىَ ذلك عن الحسنِ، وقَتادَةَ. وبه قال أبو يوسفَ ومحمدٌ، وهو أحدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ ما جازَ إبْدالُهُ قبلَ التَّفَرُّقِ، جازَ بعدَه، كالمُسْلَمِ فيه. والرِّوايَةُ الثانيةُ، ليس له ذلك، وهو قولُ أبى بكرٍ، ومذهبُ أبى حنيفةَ، والقولُ الثانى للشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه يَقْبِضُه بعد التَّفَرُّقِ، ولا يجوزُ ذلك فى الصَّرْفِ، ومَن صار إلى الرِّوايَةِ الأُولَى قال: قَبْضُ الأوَّلِ صَحَّ به العَقْدُ، وقَبْضُ الثانى يَدُلُّ على الأوَّلِ. ويُشْتَرَطُ أن يأْخُذَ البَدَلَ فى مَجْلِسِ الرَّدِّ، فإن تَفَرَّقا من غيرِ قَبْضٍ بَطَلَ العَقْدُ، وإن وَجَدَ البَعْضَ رَدِيئًا فرَدَّهُ، فعلَى الرِّوايَةِ الأُولَى، له البَدَلُ، وعلى الثَّانيةِ، يَبْطُلُ فى المَرْدُودِ. وهل يَصِحُّ فيما لم يَرُدَّ؟ على وَجْهَيْنِ، بِناءً على تَفْرِيقِ الصَّفْقَةِ، ولا فرْقَ بين كونِ المَبِيعِ من جِنْسٍ أو من جِنْسَيْنِ. وقال مالِكٌ: إن وَجَدَ درهمًا زَيْفًا فرَضِىَ به، جازَ، وإن رَدَّهُ، انتقَضَ الصَّرْفُ فى دِينارٍ، وإن رَدَّ أحدَ عشرَ درهمًا، انتقَضَ الصَّرْفُ فى دينارينِ، وكلَّما زادَ على دينارٍ، انتقَضَ الصَّرْفُ فى دينارٍ آخَرَ. ولَنا، أنَّ ما لا عَيْبَ فيه لم يُرَدَّ، فلم يَنْتَقِضِ الصَّرْفُ فيما يُقابِلُه، كسائِرِ العِوَضِ. وإنِ اخْتارَ واجدُ العَيْبِ الفَسْخَ، فعلَى قَوْلِنا له البَدَلُ، ليس له الفَسْخُ إذا أبْدَلَ له؛ لأنَّه يُمكنُه أخْذُ حَقِّه غيرَ مَعِيبٍ، وعلى الرِّوايَةِ الأُخْرَى، له الفَسْخُ، أو الإِمْساكُ فى الجَمِيعِ؛ لأنَّه تَعَذَّرَ عليه الوُصُولُ إلى ما عَقَدَ عليه مع إبْقاءِ العَقْدِ. فإن اخْتارَ أخْذَ أَرْشِ العَيْبِ بعد التَّفَرُّقِ، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّه عِوَضٌ يَقْبِضُه بعد التَّفَرُّقِ عن الصَّرْفِ، إلَّا على الرِّوايَةِ الأُخْرَى.

فصل: ومِنْ شَرْطِ المُصارَفَةِ فى الذِّمَّةِ، أن يكونَ العِوَضانِ مَعْلُومَيْنِ، إمَّا بِصِفَةٍ يَتَمَيَّزانِ بها، وإمَّا أن يكونَ لِلْبَلَدِ نَقْدٌ مَعْلُومٌ أو غالِبٌ، فيَنْصَرِفُ الإِطْلاقُ إليه. ولو قال: بِعْتُكَ دينارًا (٥) مِصْرِيًّا بِعِشْرِينَ درهمًا من نَقْدِ عشرةٍ بدينارٍ. لم يَصِحَّ،

Anmerkungen

(٥) سقط من: الأصل.

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