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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 106Abschnitt

Übersetzung · DE

Es sei denn, es gibt in der Stadt keine Währung, bei der zehn einen Dinar wert sind, außer einer einzigen Sorte, so bezieht sich diese Eigenschaft darauf. Das Gleiche gilt für den Verkauf.

Abschnitt: Wenn ein Mann von einem anderen Gold auf dem unbestimmten Vermögen (Dhimma) zu fordern hat und der andere von ihm Dirham zu fordern hat, und sie einen Währungstausch (Sarf) mit dem vollziehen, was sich auf ihrem unbestimmten Vermögen befindet, so ist dies nicht gültig. Dies vertraten auch al-Laith und asch-Schafi'i. Ibn Abd al-Barr überlieferte von Malik und Abu Hanifa die Zulässigkeit, weil das gegenwärtige unbestimmte Vermögen wie das gegenwärtige Sachvermögen (Ayn) sei. Deshalb sei es erlaubt, Dirham mit Dinar ohne vorherige Bestimmung zu kaufen. Unser Argument ist, dass es sich um einen Verkauf von Schuld gegen Schuld handelt, was nach allgemeinem Konsens (Idschma) nicht zulässig ist. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass der Verkauf von Schuld gegen Schuld nicht zulässig ist. Ahmad sagte: Es ist ein Konsens. Abu Ubaid hat in "al-Gharib" überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – den Verkauf von "al-Kali' bil-Kali'" (Schuld gegen Schuld) verboten hat. Er interpretierte dies als Schuld gegen Schuld. Al-Athram überlieferte jedoch von Ahmad, dass er gefragt wurde: "Ist dazu ein Hadith authentisch?" Er antwortete: "Nein." Der Währungstausch (Sarf) ist nur ohne Bestimmung gültig, unter der Bedingung, dass sie sich in der Sitzung gegenseitig übergeben. So stehen die Übergabe und die Bestimmung in der Sitzung dem Vorhandensein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleich. Wenn ein Mann von einem anderen Dinar zu fordern hat und dieser ihn nach und nach mit Dirham abbezahlt, so betrachtet man den Fall: Wenn er ihm jeden Dirham gemäß dessen Wert zum Dinar gibt, ist dies gültig. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Wenn er dies nicht tut und sie danach abrechnen, wobei er den Tausch zum Zeitpunkt der Abrechnung vollzieht, so ist dies nicht zulässig. Dies hat er ebenfalls dargelegt, weil die Dinar eine Schuld sind und die Dirham zu einer Schuld geworden sind, womit es zu einem Verkauf von Schuld gegen Schuld wird. Wenn einer von beiden das, was ihm gegen den anderen zusteht, empfängt und dann den Tausch mit Sach- und Schuldvermögen vollzieht, so ist dies gültig. Wenn er ihm die Dirham nach und nach gibt, ohne sie zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn als Tilgung zu bestimmen, und er sie dann vorlegt und sie den Wert schätzen, so wird der Wert am Tag der Tilgung angerechnet, nicht am Tag der Übergabe an ihn; denn sie befanden sich vorher

Anmerkungen

(7) Im Original: "wa-istarafa". (8) Im Original: "bi-dinar". (9) Gharib al-Hadith 1/20. Ebenso herausgegeben von ad-Daraqutni, in: Kitab al-Buyu'. Sunan ad-Daraqutni 3/71, 72. Und al-Hakim, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Schuld gegen Schuld, aus dem Kitab al-Buyu'. al-Mustadrak 2/57. (10) Im Original ausgefallen. (11) Im Original: "wa-qawwama-ha".

Arabisch (Quelle)

إلَّا أن لا يكونَ فى البلدِ نَقْدُ عشرةٍ بدينارٍ، إلَّا نَوْعٌ واحِدٌ، فَتنْصَرِفُ تلك الصِّفَةُ إليه. وكذلك الحُكْمُ فى البَيْعِ.

فصل: إذا كان لِرَجُلٍ فى ذِمَّةِ رَجُلٍ ذَهَبٌ، وللآخَرِ عليه دراهمُ، فَاصْطَرَفا (٧) بما فى ذِمَّتِهِما، لم يَصِحَّ، وبهذا قال اللَّيْثُ، والشَّافِعِىُّ. وحَكَى ابنُ عبدِ البَرِّ عن مالِكٍ وأبى حنيفةَ جَوازَهُ؛ لأنَّ الذِّمَّةَ الحاضِرَةَ كالعَيْنِ الحاضِرَةِ؛ ولذلك جازَ أن يَشْتَرِىَ الدَّراهمَ بِدنانيرَ (٨) من غيرِ تَعْيينٍ. ولنا، أنَّه بَيْعُ دَيْنٍ بِدَيْنٍ، ولا يجوزُ ذلك بالإِجْماعِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أنَّ بَيْعَ الدَّيْنِ بالدَّيْنِ لا يجوزُ. وقال أحمدُ: إنَّما هو إجْماعٌ. وقد رَوَى أبو عُبَيْدٍ فى "الغَرِيبِ" (٩)، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن بَيْعِ الكَالِىء بالكَالِىء. وَفسَّرَهُ بالدَّيْنِ بالدَّيْنِ. إلًّا أنَّ الأَثْرَمَ رَوَى عن أحمدَ، أنَّه سُئِلَ: أيَصِحُّ فى هذا حَدِيثٌ؟ قال: لا. وإنما صَحَّ الصَّرْفُ بغير تَعْيِينٍ، بِشَرْطِ أن يَتَقابَضا فى المَجْلِسِ، فجَرَى القَبْضُ والتَّعْيِينُ فى المَجْلِسِ مَجْرَى وُجُودِه حالَةَ العَقْدِ. ولو كان لِرَجُلٍ على رَجُلٍ دَنانيرُ، فقَضاهُ دراهمَ شَيْئًا بعد شَىْءٍ نَظَرْتَ، فإن كان يُعْطِيه كُلَّ درهمٍ بحِسابِه من الدِّينارِ، صَحَّ. نَصَّ عليه أحمدُ. وإن لم يَفْعَلْ ذلك، ثم تَحاسَبا بعد ذلك (١٠) فصارَفَهُ بها وَقْتَ المُحاسَبَةِ، لم يَجُزْ. نصَّ عليه أيضًا؛ لأنَّ الدَّنانيرَ دَيْنٌ، والدَّراهمَ صَارَتْ دَيْنًا، فيَصِيرُ بَيْعَ دَيْنٍ بِدَيْنٍ. وإن قَبَضَ أحَدُهما من الآخَرِ مالَهُ عليه، ثم صارَفَهُ بِعَيْنٍ وذِمَّةٍ، صَحَّ. وإذا أعْطاهُ الدَّراهمَ شَيْئًا بعد شىءٍ، ولم يَقْضِه ذلك وَقْتَ دَفْعِها إليه، ثم أحْضَرَها، وقَوَّماها (١١)، فإنَّه يَحْتَسِبُ بِقِيمَتِها يومَ القَضاءِ، لا يومَ دَفْعِها إليه؛ لأنَّها قبلَ

Anmerkungen

(٧) فى الأصل: "واصطرفا".(٨) فى الأصل: "بدينار".(٩) غريب الحديث ١/ ٢٠.كما أخرجه الدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٧١، ٧٢. والحاكم، فى: باب النهى عن بيع الكالى بالكالى، من كتاب البيوع. المستدرك ٢/ ٥٧.(١٠) سقط من: الأصل.(١١) فى الأصل: "وقومها".

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