davor nicht in seinen Besitz übergegangen; es ist lediglich ein anvertrautes Gut (Wadi'a) in seiner Hand. Sollte es zugrunde gehen oder an Wert verlieren, so unterliegt es der Haftung seines Eigentümers. Es ist jedoch möglich, dass es unter die Haftung dessen fällt, der es entgegennimmt, wenn er es mit der Absicht der Erfüllung (Istifa') entgegennimmt; denn das, was in einem fehlerhaften Vertrag entgegengenommen wird, ist im Hinblick auf die Haftung oder deren Fehlen so zu behandeln wie das, was in einem gültigen Vertrag entgegengenommen wird. Wenn ein Mann bei einem Geldwechsler (Sairafi) Dinar zu fordern hat und von ihm sukzessive Dirham entgegennimmt, damit das eine mit dem anderen verrechnet wird, so ist dies nicht der Fall, sondern jeder von beiden befindet sich im unbestimmten Vermögen (Dhimma) desjenigen, der es entgegengenommen hat. Wenn sie also einen Währungstausch (Sarf) vornehmen wollen, müssen sie eines von beiden vorlegen und den Tausch mit Sach- und Schuldvermögen vollziehen.
Abschnitt: Es ist erlaubt, eine der beiden Währungen durch die andere zu fordern, was nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten ein Währungstausch (Sarf) mit Sach- und Schuldvermögen darstellt. Ibn Abbas, Abu Salama ibn Abd ar-Rahman und Ibn Schibruma untersagten dies, und Ähnliches wurde von Ibn Mas'ud überliefert, weil die Übergabe eine Bedingung ist, die hier nicht erfüllt wurde. Unser Argument stützt sich auf das, was Abu Dawud und al-Athram in ihren "Sunan"-Werken von Ibn Umar überlieferten: Er sagte: "Ich pflegte Kamele in al-Baqi' zu verkaufen, wobei ich gegen Dinar verkaufte und Dirham entgegennahm, und ich verkaufte gegen Dirham und nahm Dinar entgegen; ich nahm das eine vom anderen und gab das eine für das andere. Ich ging zum Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – in das Haus von Hafsa und sagte: 'O Gesandter Gottes, gedulde dich, ich möchte dich etwas fragen: Ich verkaufe Kamele in al-Baqi', ich verkaufe gegen Dinar und nehme Dirham entgegen, und ich verkaufe gegen Dirham und nehme Dinar entgegen; ich nehme das eine vom anderen und gebe das eine für das andere?' Da sagte der Gesandte Gottes – Friede und Segen seien auf ihm: 'Es ist kein Problem, wenn du sie zum Preis des jeweiligen Tages nimmst, solange ihr euch nicht trennt, während zwischen euch noch etwas aussteht.'" Ahmad sagte: "Er tilgt sie ihm lediglich zum Tagespreis." Sie waren sich einig, dass er sie ihm zum Tagespreis tilgt, außer was die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y) sagten, dass er sie ihm an Ort und Stelle durch Gold nach gegenseitigem Einverständnis tilgt;
(12) Im Original ausgefallen. (13) In: Kapitel über die Forderung von Gold gegen Silber, aus dem Kitab al-Buyu'. Sunan Abi Dawud 2/224. Ebenso herausgegeben von at-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was zum Währungstausch (Sarf) überliefert wurde, aus den Kapiteln des Verkaufs. Aridat al-Ahwadhi 5/251. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf von Silber gegen Gold und den Verkauf von Gold gegen Silber, und Kapitel über das Entgegennehmen von Silber gegen Gold, aus dem Kitab al-Buyu'. al-Mudschtaba 7/248, 249. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über die Forderung von Gold gegen Silber und Silber gegen Gold, aus dem Kitab at-Tidscharat. Sunan Ibn Madscha 2/760.