denn es handelt sich um einen Verkauf auf der Stelle, weshalb dasjenige, worauf sie sich geeinigt haben, zulässig ist, wenn die Gattung verschieden ist, so als ob der Gegenwert eine Handelsware wäre. Die Begründung für die erste Auffassung ist das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Es ist kein Problem, wenn du sie zum Preis des jeweiligen Tages nimmst.“ Es wurde von Ibn Umar überliefert, dass Bakr ibn Abd Allah al-Muzani und Masruq al-Idschli ihn wegen eines Transportunternehmers (Kari) befragten, der Forderungen in Dirham gegen sie hatte, sie aber nur Dinar bei sich hatten. Da sagte Ibn Umar: „Gebt es ihm zum Marktpreis.“ Und weil dies den Charakter einer Tilgung (Qada') hat, wurde es an das Gleichwertige gebunden, so als ob er es durch dieselbe Gattung getilgt hätte; die Gleichwertigkeit ist hier im Sinne des Wertes zu verstehen, da eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der Form unmöglich ist. Zu Abu Abd Allah wurde gesagt: „Die Leute auf dem Markt übervorteilen sich gegenseitig um ein Danaq bei einem Dinar oder Ähnlichem?“ Er antwortete: „Wenn es sich um etwas handelt, bei dem sich die Leute gegenseitig übervorteilen, so ist es in diesem Fall unbedenklich, solange es kein Trick ist und kein übermäßig hoher Betrag hinzugefügt wird.“
Abschnitt: Wenn die zu tilgende Schuld, die im unbestimmten Vermögen (Dhimma) lastet, aufgeschoben (Mu'adschal) ist, so hat Ahmad diesbezüglich eine zurückhaltende Haltung eingenommen. Der Qadi sagte: „Hier sind zwei Auffassungen möglich: Die eine ist das Verbot, was die Meinung von Malik und die bekanntere der beiden Aussagen von asch-Schafi'i ist; denn was im unbestimmten Vermögen lastet, dessen Empfang ist noch nicht fällig, daher ist der Empfang bei einer der beiden Währungen sofortig, und das Sofortige nimmt einen Anteil am Preis ein. Die andere ist die Erlaubnis, was die Auffassung von Abu Hanifa ist; denn es steht im unbestimmten Vermögen fest, gleichbedeutend mit dem bereits Empfangenen, so als ob er mit der Vorverlegung des aufgeschobenen Betrages einverstanden wäre. Das Richtige ist die Erlaubnis, sofern er es zum Tagespreis tilgt und dem zu Tilgenden keinen Vorzug wegen der Aufschiebung der Schuld im unbestimmten Vermögen einräumt. Denn wenn er den Preis gegenüber dem Tageswert nicht mindert, so hat er sich mit der Vorverlegung der Schuld im unbestimmten Vermögen ohne Gegenleistung einverstanden erklärt; es ähnelt somit dem Fall, in dem er es durch die gleiche Gattung der Schuld tilgt. Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – hat Ibn Umar nicht genauer befragt, als dieser ihn fragte; wäre der Fall anders gelagert gewesen, hätte er nachgefragt und um Differenzierung gebeten.“
Abschnitt: Ahmad sagte: „Wenn ein Mann gegen einen anderen zehn Dirham zu fordern hat und dieser ihm einen Dinar übergibt und sagt: 'Begleiche dein Recht damit', und er es nach zwei Tagen begleichen lässt, so ist dies zulässig. Wenn er Dinar zu fordern hätte und er seinen Schuldner beauftragte, sein Haus zu verkaufen und sein Recht aus dessen Preis zu begleichen, und dieser es gegen Dirham verkaufte, so wäre es nicht zulässig, dass...
(14) Al-Kari: der Lohnarbeiter (oder Transportunternehmer). (15) Im Original: "fa-tuqayyida".