716 - Problem: Er sagte: (Wenn der Mangel von einer anderen Art als der ursprünglichen Ware stammt, ist der Geldwechsel [Sarf] diesbezüglich ungültig.)
Das bedeutet: Wenn einer der beiden Vertragspartner feststellt, dass das, was er entgegengenommen hat, mit einer Verfälschung [Gisch] einer anderen Art als der ursprünglichen Ware versehen ist, so muss man dies prüfen. Wenn der Geldwechsel den Austausch von Sachwerten [Ayn] gegen Sachwerte betraf, ist er ungültig, gemäß dem, was wir zuvor dargelegt haben. Wenn es sich nicht um Sachwerte handelte und er dies noch während der Sitzung feststellte, den Betrag zurückgab und einen Ersatz entgegennahm, so ist der Geldwechsel gültig, da es sich um die Identität des Vertragsgegenstandes handelt. Wenn sie jedoch vor der Rückgabe auseinandergingen, so ist der Geldwechsel ebenfalls ungültig, da sie sich getrennt haben, bevor der Vertragsgegenstand übergeben wurde, und er nichts entgegengenommen hat, das als Ersatz für den Vertragsgegenstand taugt. Dies ist die offensichtliche Aussage des al-Khiraqi. Von Ahmad wurde jedoch überliefert, dass wenn er den Ersatz noch in der Sitzung der Rückgabe entgegennimmt, dies nicht ungültig wird, so als ob der Mangel von der gleichen Art wie die Ware wäre. Dies gilt für den Fall, dass der Käufer der mangelhaften Ware nicht wusste, dass sie mangelhaft war. Wenn er jedoch von dem Mangel wusste und sie dennoch unter dieser Bedingung kaufte und der Mangel von derselben Art war, ist dies zulässig, und er hat weder ein Rückgaberecht [Khiyar] noch einen Anspruch auf Ersatz. Wenn der Mangel jedoch von einer anderen Art war und der Geldwechsel Gold gegen Gold oder Silber gegen gleichartiges Silber betraf, so ist der Geldwechsel diesbezüglich ungültig, da dies die Gleichheit [Tamathul] beeinträchtigt. Es sei denn, er verkauft gefälschtes Gold oder Silber gegen etwas mit der gleichen Fälschung, wie etwa den Verkauf eines Dinar, der eine Prägung trägt, gegen einen ähnlichen, wobei er die Gleichheit der Fälschung kennt; wir haben bereits erwähnt, dass es nach der offenkundigen Auffassung zulässig ist. Wenn er gefälschte Ware gegen nicht gefälschte verkauft, ist dies unzulässig, es sei denn, die Fälschung selbst hätte einen Wert; dann lässt sich dies auf die Problematik des ‚Mudd Ajwa‘ [Qualitätsunterschiede bei Lebensmitteln] zurückführen. Wenn der Geldwechsel zwei verschiedene Arten betraf, wie Gold gegen Silber, so baut dies auf der Frage der Verwendung von gefälschtem Geld auf.
Abschnitt: Über die Verwendung von gefälschtem Geld [al-maghschusch] gibt es zwei Überlieferungen. Die bekanntere von beiden ist die Zulässigkeit. Salih überlieferte von Ahmad bezüglich der sogenannten ‚Musayyibiyya-Dirham‘, die größtenteils aus Kupfer bestanden, aber einen geringen Silberanteil enthielten, dass er sagte: ‚Wenn es eine Sache ist, auf die man sich geeinigt hat, wie etwa bei den Fulus [Kupfermünzen], auf die sich die Leute verständigt haben, so hoffe ich, dass daran kein Problem ist.‘ Die zweite Überlieferung ist das Verbot. Hanbal überlieferte dies im Zusammenhang mit Dirham, denen Kupfer und andere Stoffe beigemischt sind und mit denen ge- und verkauft wird; es sei niemandem gestattet, damit zu handeln. Alles, was unter den Begriff der Verfälschung [Gisch] fällt, macht den Kauf
(1) Im Original: „aynihi“. (2) Im Original: „ghair“. (3) Al-Masch: Die Beimischung/Vermischung.
٧١٦ - مسألة؛ قال: (فإِنْ كَانَ العَيْبُ دَخِيلًا عَلَيْهِ مِنْ غَيْرِ جِنْسِهِ، كَانَ الصَّرْفُ فِيهِ فَاسِدًا)
يعنى إذا وَجَدَ أحَدُهما ما قَبَضَهُ مَغْشُوشًا بِغِشٍّ من غيرِ جِنْسِه، فيَنْظُرُ فيه؛ فإن كان الصَّرْفُ عَيْنًا بِعَيْنٍ، فهو فاسِدٌ؛ لما أسْلَفْناهُ. وإن كان بغير عَيْنٍ (١)، وعَلِمَ ذلك فى المَجْلِسِ، فرَدَّهُ، وأخَذَ بَدَلَهُ، فَالصَّرْفُ صَحِيحٌ؛ لأنَّه عَيْنُ (٢) المَعْقودِ عليه. وإنِ افْتَرَقا قَبْلَ رَدِّهِ، فَالصَّرْفُ فيه فاسِدٌ أيضًا؛ لأنَّهما تَفَرَّقا قبل قَبْضِ المَعْقودِ عليه، ولم يَقْبِضْ ما يَصْلُحُ عِوَضًا عن المَعْقودِ عليه. وهذا ظاهِرُ كَلامِ الخِرَقِىِّ. وقيل عن أحمدَ: إنَّه إذا أخَذَ البَدَلَ فى مَجْلِسِ الرَّدِّ، لم يَبْطُلْ، كما لو كان العَيْبُ من جِنْسِه. وهذا فيما إذا لم يَكُنْ مُشْتَرِى المَعيبِ عَالِمًا بِعَيْبِه، فأمَّا إن عَلِمَ بِعَيْبِه، فَاشْتَراهُ على ذلك، والعَيْبُ من جِنْسِه، جازَ، ولا خِيارَ له، ولا بَدَلَ. وإن كان من غير جِنْسِه، وكان الصَّرْفُ ذَهَبًا بِذَهَبٍ، أو فِضَّةً بِمِثْلِها، فالصَّرْفُ فيه فاسِدٌ؛ لأنَّه يُخِلُ بالتَّمَاثُلِ، إلَّا أن يَبيعَ ذَهَبًا أو فِضَّةً مَغْشُوشًا بمثلِ غِشِّهِ، كَبَيْعِه دِينَارًا صُورِيًّا بمثلِه، مع عِلْمِه بِتَساوِى غِشِّهما، وقد ذَكَرْنا أنَّ الظَّاهِرَ جَوازُه. وإن باعَ مَغْشوشًا بغيرِ مَغْشوشٍ، لم يَجُزْ، إلَّا أن يكونَ لِلْغِشِّ قِيمَةٌ، فيُخَرَّجُ على مسأَلَةِ مُدِّ عَجْوَةٍ. وإن كانَ الصَّرْفُ فى جِنْسَيْنِ، كذَهَبٍ بِفِضَّةٍ، انْبَنَى على إنْفاقِ المَغْشوشَةِ.
فصل: وفى إِنْفاقِ المَغْشوشِ من النُّقودِ رِوايَتانِ؛ أظْهَرُهما، الجَوازُ، نَقَلَ صالِحٌ عنه فى دراهمَ يقال لها المُسَيَّبِيَّةُ، عامَّتُها نُحاسٌ إلَّا شَيْئًا فيها فِضَّةٌ، فقال: إذا كان شَيْئًا اصْطَلَحوا عليه، مثلَ الفُلُوسِ، واصْطَلَحوا عليها، فأَرْجو ألَّا يكونَ بها بَأْسٌ. والثانيةُ، التَّحْريمُ، نَقَلَ حنبلٌ فى دراهمَ يُخْلَطُ فيها مَشٌّ (٣) ونُحاسٌ يُشْتَرَى بها ويُباعُ، فلا يَجوزُ أن يَبْتاعَ بها أحَدٌ. كلُّ ما وَقَعَ عليه اسْمُ الغِشِّ فالشِّراءُ به
(١) فى الأصل: "عينه".(٢) فى الأصل: "غير".(٣) المش: الخلط.