Und der Verkauf ist untersagt. Die Gefährten von asch-Schafi'i sagten: Wenn die Fälschung von einer Art ist, die keinen Wert hat, ist der Kauf damit zulässig. Wenn sie jedoch von einer Art ist, die einen Wert hat, so gibt es zwei Ansichten hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Verwendung. Wer das Ausgeben von gefälschter Währung verbot, begründete dies mit dem Wort des Propheten (s): „Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns.“ Zudem habe Umar (r) den Verkauf von Abfallprodukten des Staatsvermögens [Bayt al-Mal] untersagt. Da das darin enthaltene Ziel unbekannt ist, ähnelt es dem Goldschmiedestaub [Turban as-Sagha]. Es ist vorzuziehen, die Aussage von Ahmad zur Zulässigkeit auf den speziellen Fall zu beziehen, in dem die Fälschung offenkundig ist und allgemeiner Konsens über ihre Verwendung besteht; denn der Handel damit ist zulässig, da er nichts weiter enthält als die Kombination zweier Arten, bei denen keine Ungewissheit [Gharar] besteht, weshalb ihr Verkauf nicht untersagt ist, so als wären sie getrennt. Auch deshalb, weil dies in den Epochen weit verbreitet war und unter ihnen ohne Beanstandung praktiziert wurde, während ein Verbot für sie Mühsal und Schaden bedeutete. Der Kauf damit stellt keinen Betrug gegenüber den Muslimen dar, noch eine Täuschung über sie, da ihr Zweck offenkundig, sichtbar und bekannt ist, im Gegensatz zum Goldschmiedestaub. Die Überlieferung des Verbots ist auf den Fall zu beziehen, in dem die Fälschung verborgen bleibt und zu Verwechslungen führt, da dies zur Täuschung der Muslime führt. Ahmad deutete darauf hin bei einem Mann, bei dem gefälschte Dirham zusammenkamen: ‚Was soll er damit tun?‘ Er sagte: ‚Er soll sie einschmelzen.‘ Es wurde zu ihm gesagt: ‚Darf er sie gegen Dinar verkaufen?‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Es wurde gesagt: ‚Darf er sie gegen Fulus verkaufen?‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Es wurde gesagt: ‚Gegen eine Handelsware?‘ Er sagte: ‚Nein, ich fürchte, dass er damit einen Muslim täuscht.‘ Zu Abu Abdullah wurde gesagt: ‚Darf er sie spenden?‘ Er sagte: ‚Ich fürchte, dass er damit einen Muslim täuscht.‘ Er sagte: ‚Es steht ihm nicht zu, weil er damit die Muslime täuscht, doch ich sage nicht, dass es verboten [Haram] ist, denn es beruht auf einer Auslegung; ich habe dies nur missbilligt, weil es dazu führt, einen Muslim zu täuschen.‘ Er hat somit klargestellt, dass er es nur aufgrund der darin liegenden Täuschung gegenüber den Muslimen missbilligt hat.
(4) In M ergänzt: „min“ [von]. (5) Ausgeführt von Muslim, in: Kapitel: Das Wort des Propheten (s): „Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns“, aus dem Buch des Glaubens. Sahih Muslim 1/99. Und Abu Dawud, in: Kapitel über das Verbot der Täuschung, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/244. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel: Was über die Missbilligung der Täuschung bei Verkäufen überliefert wurde, aus den Kapiteln über Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 6/55. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über das Verbot der Täuschung, aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/749. Und ad-Darimi, in: Kapitel über das Verbot der Täuschung, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan ad-Darimi 2/248. Und Imam Ahmad, in: Musnad 2/50, 242, 417, 3/466, 4/45.