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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 113

Übersetzung · DE

gegen Silber auf Kredit, und er verbot, dass etwas davon, was abwesend ist, gegen etwas Vorhandenes verkauft wird. Dies sind alles authentische [Sahih] Überlieferungen. Die Übergabe in der Sitzung ist ausreichend, selbst wenn sie lange dauert. Wenn sie gemeinsam zu Fuß zu einem von ihnen oder zu einem Geldwechsler gehen und sich dort gegenseitig die Beträge übergeben, ist dies zulässig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi’i. Malik hingegen sagte: „Darin liegt kein Gutes, weil sie ihre Sitzung verlassen haben.“ Wir entgegnen: Sie haben sich nicht vor der gegenseitigen Übergabe getrennt, daher ähnelt es dem Fall, wenn sie sich auf einem fahrenden Schiff befinden oder gemeinsam auf einem Reittier reiten, das sie fortbewegt. Darauf hat auch die Überlieferung von Abu Barza al-Aslami hingewiesen, in [seinen Worten] zu den beiden, die vom Rand des Militärlagers zu ihm kamen: „Ich sehe nicht, dass ihr euch getrennt habt.“

Wenn sie sich jedoch vor der gegenseitigen Übergabe trennen, ist der Währungstausch [Sarf] aufgrund des Fehlens seiner Bedingung ungültig. Wenn einer einen Teil entgegennimmt und sie sich dann trennen, ist der Währungstausch bezüglich des nicht entgegengenommenen Teils und dessen Äquivalent als Kompensation ungültig. Ist der Teil, der entgegengenommen wurde, gültig? Hierzu gibt es zwei Meinungen, basierend auf der Frage der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts [Tafriq al-Safqa]. Wenn einer von ihnen einen Vertreter [Wakil] mit der Entgegennahme beauftragt und der Vertreter vor ihrer Trennung die Entgegennahme vornimmt, ist dies zulässig. Die Entgegennahme durch den Vertreter tritt an die Stelle der Entgegennahme durch ihn selbst, unabhängig davon, ob der Vertreter die Sitzung vor der Entgegennahme verlassen hat oder nicht. Sollten sie sich jedoch vor der Entgegennahme durch den Vertreter trennen, ist es ungültig, da die Entgegennahme in der Sitzung eine Bedingung ist, die somit hinfällig wurde.

Wenn sie vor der Entgegennahme in der Sitzung ihr Rücktrittsrecht ausüben [Takhayara], wird der Vertrag dadurch nicht ungültig, da sie sich vor der Entgegennahme nicht getrennt haben. Es besteht die Möglichkeit, dass er ungültig wird, falls wir davon ausgehen, dass der Vertrag bindend [Lazim] ist – dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi’i –, da im Vertrag vor der Entgegennahme kein Rücktrittsrecht mehr verbleibt; dies ähnelt dem Fall, wenn sie sich trennen. Das Korrekte ist jedoch die erste Ansicht, denn die Bedingung ist die gegenseitige Entgegennahme in der Sitzung, was hier erfüllt wurde. Die Bedingung der Entgegennahme vor der Verbindlichkeit festzulegen, ist eine willkürliche Festlegung ohne Beweis. Zudem wird dies dadurch widerlegt, dass, wenn sie vor dem Währungstausch das Rücktrittsrecht ausüben und dann den Währungstausch vollziehen, der Währungstausch als bindend und gültig noch vor der Entgegennahme eintritt, und die Entgegennahme [anschließend] in der Sitzung als Bedingung gefordert wird.

Anmerkungen

(4) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über den Verkauf von Silber gegen Gold auf Kredit, aus dem Buch der Kaufgeschäfte [Kitab al-Buyu'], Sahih al-Bukhari 3/98; von Muslim in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Silber gegen Gold auf Kredit, aus dem Buch der Kaufgeschäfte, Sahih Muslim 3/1213; und von al-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf von Silber gegen Gold auf Kredit, aus dem Buch der Kaufgeschäfte, al-Mujtaba 7/246. (5) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 53 dargelegt. (6) In der Urfassung: „mustalihayn“ [übereinstimmend]. (7) Fehlt in: M. (8) Fehlt in: Al-Asl [der Urfassung].

Arabisch (Quelle)

بالوَرِقِ دَيْنًا (٤)، ونَهَى أن يُباعَ غَائِبٌ منها بِناجِزٍ (٥)، كلُّها أحادِيثُ صِحَاحٌ. ويُجْزِىءُ القَبْضُ فى المَجْلِسِ، وإن طالَ، ولو تَمَاشَيا مُصْطَحِبَيْنِ (٦) إلى مَنْزِلِ أحَدِهما، أو إلى الصَّرَّافِ، فتَقابَضا عندَه، جازَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: لا خَيْرَ فى ذلك؛ لأنَّهما فارَقا مَجْلِسَهما. ولَنا، أنَّهما لم يَفْتَرِقا قبل التَّقابُضِ، فأَشْبَه ما لو كانا فى سَفِينَةٍ تَسيرُ بهما، أو رَاكِبَيْنِ على دابَّةٍ واحِدَةٍ تَمْشِى بهما. وقد دَلَّ على ذلك حَديثُ أبى بَرْزَةَ الأَسْلَمِىِّ [فى قولِهِ] (٧) لِلَّذَيْن مَشَيا إليه (٨) من جانِبِ العَسْكَرِ: وما أراكُما افْتَرَقْتُما. وإن تَفَرَّقا قبل التَّقابُضِ بَطلَ الصَّرْفُ، لِفَواتِ شَرْطِهِ. وإن قَبَضَ البَعْضَ، ثم افْتَرَقا، بَطَلَ فيما لم يَقْبِضْ، وفيما يُقابِلُه من العِوَضِ. وهل يَصِحُّ فى المَقْبُوضِ؟ على وَجْهَيْنِ، بِنَاءً على تَفْرِيقِ الصَّفْقَةِ. ولو وَكَّلَ أحَدُهما وَكيلًا فى القَبْضِ، فَقَبَضَ الوَكيلُ قبلَ تَفَرُّقِهما، جازَ، وقامَ قَبْضُ وَكيلِه مَقامَ قَبْضِه، سَواءٌ فارَقَ الوَكيلُ المَجْلِسَ قبلَ القَبْضِ، أو لم يُفارِقْهُ. وإنِ افْتَرَقا قبلَ قَبْضِ الوَكيلِ، بَطَلَ؛ لأنَّ القَبْضَ فى المَجْلِسِ شَرْطٌ، وقد فاتَ. وإن تَخايَرا قبل القَبْضِ فى المَجْلِسِ، لم يَبْطُلِ العَقْدُ بذلك؛ لأنَّهما لم يَفْتَرِقا قبلَ القَبْضِ. ويَحْتَمِلُ أن يَبْطُلَ إذا قلنا بِلُزُومِ العَقْدِ، وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّ العَقْدَ لم يَبْقَ فيه خِيارٌ قبلَ القَبْضِ، أشْبَهَ ما لو افْترَقا. والصَّحيحُ الأَوَّلُ، فإنَّ الشَّرْطَ التَّقابُضُ فى المَجْلِسِ، وقد وُجِدَ، واشْتِراطُ التَّقابُضِ قبلَ اللُّزومِ تَحَكُّمٌ بغيرِ دَليلٍ. ثم يَبْطُلُ بما إذا تَخايَرا قبلَ الصَّرْفِ، ثم اصْطَرَفا، فإنَّ الصَّرْفَ يَقَعُ لازِمًا صَحيحًا قبل القَبْضِ، ثم يُشْتَرَطُ القَبْضُ فى المَجْلِسِ.

Anmerkungen

(٤) أخرجه البخارى، فى: باب بيع الورق بالذهب نسيئة، من كتاب البيوع. صحيع البخارى ٣/ ٩٨. ومسلم، فى: باب النهى عن بيع الورق بالذهب دينا، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١٢١٣. والنسائى، فى: باب بيع الفضة بالذهب نسيئة، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٤٦.(٥) تقدم تخريجه فى صفحة ٥٣.(٦) فى الأصل: "مصطلحين".(٧) سقط من: م.(٨) سقط من: الأصل.

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