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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 114Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn ein Mann einen Dinar gegen zehn Dirham tauscht, er aber nur fünf Dirham bei sich hat, ist es nicht zulässig, dass sie sich vor der Entgegennahme aller zehn trennen. Wenn er die fünf entgegennimmt und sie sich trennen, ist der Währungstausch [Sarf] hinsichtlich der Hälfte des Dinars ungültig. Ist er auch bezüglich dessen ungültig, was den entgegengenommenen fünf Dirham entspricht? Hierzu gibt es zwei Meinungen, die auf der Frage der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts [Tafriq al-Safqa] beruhen. Wenn er das Problem lösen will, heben sie den Währungstausch für die Hälfte auf, für die er keinen Ersatz hat, oder sie heben den gesamten Vertrag auf. Dann kauft er ihm die Hälfte des Dinars für fünf ab, übergibt ihm diese, und nimmt den gesamten Dinar entgegen. Das, was er ihm abgekauft hat, gehört nun ihm, und der Rest bleibt als Treugut [Amana] in seiner Hand. Danach trennen sie sich. Wenn er ihn danach bezüglich des verbleibenden Teils des Dinars erneut zum Währungstausch bringt, oder ihm damit etwas abkauft, oder es als Salam-Geschäft [Terminkauf] für etwas vereinbart, oder es ihm schenkt, ist dies zulässig. Dasselbe gilt, wenn er ihn damit beauftragt. Wenn er Silber für einen Dinar und eine Hälfte kauft und dem Verkäufer zwei Dinar übergibt und sagt: „Du bist mein Vertreter [Wakil] für die zusätzliche Hälfte des Dinars“, ist dies gültig. Wenn er ihm zehn Dirham gegen einen Dinar tauscht und ihm mehr als einen Dinar gibt, damit er ihm sein Recht zu einer anderen Zeit abwiegt, ist dies zulässig, selbst wenn es lange dauert; der Überschuss ist dann als Treugut in seiner Hand und er haftet bei dessen Verlust für nichts. Ahmad hat dies für die meisten dieser Fragen ausdrücklich dargelegt. Wenn einer von ihnen nur fünf Dirham hat und damit einen halben Dinar kauft, einen ganzen Dinar entgegennimmt, die Dirham übergibt und sie sich dann von ihm leiht, um damit die restliche Hälfte zu kaufen, oder er den Dinar von ihm von Anfang an für zehn kauft, ihm fünf übergibt, sich diese dann leiht und sie ihm als Ersatz für die andere Hälfte übergibt, ohne dass dies als Umgehung [Hila] geplant ist, dann gibt es keine Einwände dagegen.

Abschnitt: Wenn jemand zwei Mud an minderwertigen Datteln für einen Dirham verkauft und dann mit dem Dirham hochwertige Datteln kauft, oder er von einem Mann einen korrekten Dinar gegen Dirham kauft, sie diese gegenseitig entgegennehmen und er dann bei ihm mit den Dirham ohne Absprache oder Umgehung ein wenig Goldbruch [Quradatan] kauft, so ist dies unbedenklich. Ibn Abi Musa sagte: „Es ist nicht zulässig, es sei denn, er geht zu jemand anderem, um es bei ihm zu kaufen, und es gelingt ihm nicht, dann ist es zulässig.“

Anmerkungen

(9) In der Urfassung: „wa-dafa’a“ [und er übergab]. (10) Fehlt in: Al-Asl [der Urfassung]. (11) In der Urfassung: „wa-taqabada“ [und sie nahmen entgegen]. (12) In der Urfassung: „’an“ [von].

Arabisch (Quelle)

فصل: ولو صارَفَ رَجُلًا دِينارًا بِعَشَرَةِ دراهمَ، وليس معه إلَّا خَمْسَةُ دراهمَ، لم يَجُزْ أن يَتَفَرَّقا قبل قَبْضِ العَشَرَةِ كلِّها، فإن قَبَضَ الخَمْسَةَ وافْتَرَقا، بَطَلَ الصَّرْفُ فى نِصْفِ الدِّينارِ. وهل يَبْطُلُ فيما يُقابِلُ الخَمْسَةَ المَقْبوضَةَ؟ على وَجْهَيْنِ، بِنَاءً على تَفْريقِ الصَّفْقَةِ. وإن أرادَ التَّخَلُّصَ، فَسَخا الصَّرْفَ فى النِّصْفِ الذى ليس معه عِوَضُه، أو يَفْسَخانِ العَقْدَ كلَّه، ثم يَشْتَرى منه نِصْفَ الدِّينارِ بِخمْسَةٍ، ويَدْفَعُها إليه، ثم يَأْخُذُ الدِّينارَ كلَّه، فيكونُ ما اشْتَراهُ منه له، وما بَقِىَ أمانَةً فى يَدِهِ، ثم يَفْتَرِقَانِ، ثم إذا صارَفَهُ بعدَ ذلك بالباقى له من الدِّينارِ، أو اشْتَرَى به منه شَيْئًا، أو جَعَلَه سَلَمًا فى شَىْءٍ، أو وَهَبَهُ له، جازَ، وكذلك إن وَكَّلَهُ فيه. ولو اشْتَرَى فِضَّةً بدينارٍ ونِصْفٍ، ودَفَعَ إلى البائِعِ دِينارَيْنِ، وقال: أَنْتَ وَكيلى فى نِصْفِ الدِّينارِ الزَّائِدِ، صَحَّ. ولو صارَفَهُ عَشَرَةَ دراهمَ بدينارٍ، فأَعْطاهُ أكْثَرَ من دينارٍ لِيَزِنَ له حَقَّهُ فى وَقْتٍ آخَرَ، جازَ، وإن طالَ، ويكونُ الزَّائِدُ أمانَةً فى يَدِه، لا شىءَ عليه فى تَلَفِه. نَصَّ أحمدُ على أكْثَرِ هذه المَسائِلِ. فإن لم يَكُنْ مع أحَدِهما إلَّا خَمْسَةُ دراهمَ، فاشْتَرَى بها نِصْفَ دِينارٍ، وقَبَضَ دِينارًا كامِلًا، ودَفَعَ إليه الدَّراهمَ، ثم اقْتَرَضَها منه، فاشْتَرَى بها النِّصْفَ الباقِىَ، أو اشْتَرَى الدِّينارَ منه بِعَشَرَةٍ ابْتِداءً، ودَفَعَ إليه الخَمْسَةَ، ثم اقْتَرَضَها منه، ودَفَعَها (٩) إليه عِوَضًا عن النِّصْفِ الآخَرِ على غيرِ وَجْهِ الحيلَةِ، فلا بَأْسَ.

فصل: وإذا باعَ مُدَّىْ تَمْرٍ رَدِىءٍ بدرهمٍ، ثم اشْتَرَى بالدرهمِ (١٠) تَمْرًا جَنِيبًا، أو اشْتَرَى من رَجُلٍ دِينارًا صحيحًا بدراهمَ، وتَقابَضاها (١١)، ثم اشْتَرَى منه بالدراهمِ قُراضَةً من (١٢) غيرِ مُواطأَةٍ، ولا حِيلَةٍ، فلا بأْسَ به. وقال ابنُ أبى موسى: لا يَجوزُ، إلَّا أن يَمْضِىَ إلى غيرِه لِيَبْتاعَ منه، فلا يَسْتَقيمُ له، فيَجوزُ

Anmerkungen

(٩) فى الأصل: "ودفع".(١٠) سقط من: الأصل.(١١) فى الأصل: "وتقابضا".(١٢) فى الأصل: "عن".

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