Seinem Namen benennt.“ (26) Zu den listenreichen Umgehungen außerhalb des Zinsverbots [Riba] gehört, dass sie versuchen, den Verkauf [einer verbotenen Sache] (27) zu erreichen, indem einer das Ödland eines Gartens zu dessen üblichem Pachtwert pachtet und dann mit dem Eigentümer eine Teilhaberschaft an der Ernte [Musaqat] vereinbart, wobei dem Eigentümer ein eintausendstel Teil zusteht und dem Arbeiter neunhundertneunundneunzig Teile. Der Eigentümer erhält davon nichts und beabsichtigt dies auch nicht; vielmehr beabsichtigt er den Verkauf der Frucht vor deren erkennbarer Reife unter dem Namen, den er als Pachtgebühr bezeichnet hat. Auch der Arbeiter beabsichtigt nichts anderes. Oft zieht er aus dem Boden, für den er die Pachtgebühr entrichtet, keinen Nutzen. Wenn die Frucht nicht hervorkommt oder von einem Unglück [Jai'ha] betroffen wird, kommt der Pächter und fordert den Ausgleich für das Unglück, in der Überzeugung, dass er sein Geld nur als Gegenleistung für die Frucht und für nichts anderes gegeben hat, was der Grundstückseigentümer auch weiß.
Abschnitt: Wenn jemand eine Sache gegen eine beschädigte Münze kauft, ist es nicht zulässig, dass er ihm dafür eine intakte Münze von geringerem Wert gibt. Ahmad sagte: Dies ist reiner Zins [Riba]; denn er nimmt für das Silber einen geringeren Wert als den, der ihm zusteht, wodurch eine Differenz zwischen beiden entsteht. Wenn er sie mit einer intakten Münze kauft, ist es nicht zulässig, dass er ihm dafür eine beschädigte Münze von höherem Wert gibt. Wenn sie den Kaufvertrag rückgängig machen und dann einen neuen Vertrag mit intakten oder beschädigten Münzen schließen, ist dies zulässig. Wenn jemand ein Kleidungsstück für einen halben Dinar kauft, ist er zur Zahlung eines halben Dinar [in einer bestimmten Währungseinheit] verpflichtet. Wenn er daraufhin eine weitere Sache für einen weiteren halben Dinar kauft, ist er ebenfalls zur Zahlung eines weiteren halben Dinar verpflichtet. Wenn er ihm nun einen ganzen, intakten Dinar übergibt, ist der zweite Vertrag nichtig, da er die Bedingung enthielt, den Preis des ersten Vertrages zu erhöhen. Wenn dies geschah, bevor der erste Vertrag bindend wurde, ist er ebenfalls nichtig, da eine Ursache für dessen Ungültigkeit vorlag, bevor er vollzogen wurde. Wenn dies jedoch nach der Trennung der Parteien und nach Eintritt der Bindung (28) geschah, hat dies keinen Einfluss darauf, und er ist nicht zu mehr verpflichtet als dem Preis, zu dem er den Verkauf abgeschlossen hat. Die Lehrmeinung von al-Shafi’i in diesem Punkt ist so, wie wir sie dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn jemand bei einem Mann einen Dinar als Hinterlegung [Wadi'a] hat und mit ihm ein Geldwechselgeschäft [Sarf] darüber abschließt, während bekannt ist, dass dieser noch vorhanden ist,
(26) Überliefert von al-Bukhari als Ta'liq im „Kapitel: Was über denjenigen berichtet wurde, der Wein für erlaubt erklärt und ihn mit einem anderen Namen benennt“, aus dem „Buch der Getränke“. Sahih al-Bukhari 7/138. Und von Abu Dawud im „Kapitel: Über den Dadhi (ein berauschendes Getränk)“, aus dem „Buch der Getränke“. Sunan Abi Dawud 2/295. Und von Ibn Madscha im „Kapitel: Wein, den sie mit einem anderen Namen benennen“, aus dem „Buch der Getränke“, sowie im „Kapitel über Strafen“, aus dem „Buch der Wirren“. Sunan Ibn Madscha 2/1123, 1333. Und von Imam Ahmad im Musnad 4/237, 5/318, 342. (27) Im Original: „as-Sinin“. Was danach folgt, fehlt bis zu dem Ausdruck „thamar schajarihi“ [Frucht seiner Bäume], der weiter unten erscheint. (28) In M: „faluzumihi“ [nach dessen Bindung].
اسْمِهَا" (٢٦). ومن الحِيَلِ فى غيرِ الرِّبا، أنَّهم يَتَوَصَّلُونَ إلى بَيْعِ [الشَّىْءِ المَنْهِىِّ] (٢٧) عنه، أن يَسْتَأْجِرَ بَياضَ أَرْضِ البُسْتانِ بأَمْثالِ أُجْرَتِه، ثم يُساقيهِ على ثَمَرِ شَجَرِه بِجُزْءٍ من أَلْفِ جُزْءٍ لِلْمالِكِ، وتِسْعُمائةٍ وتِسْعَةٌ وتِسْعونَ لِلْعامِلِ، ولا يَأْخُذُ منه المالِكُ شَيْئًا، ولا يُريدُ ذلك، وإنَّما قَصَدَ بَيْعَ الثَّمَرَةِ قبلَ بُدُوِّ صَلاحِها بما سَمَّاهُ أُجْرَةً، والعَامِلُ لا يَقْصِدُ أيضًا سِوَى ذلك، وربَّما لا يَنْتَفِعُ بالأَرْضِ التى سَمَّى الأُجْرَةَ فى مُقابَلَتِها، ومتى لم يَخْرُجِ الثَّمَرُ، أو أصَابَتْهُ جائِحَةٌ، جاءَ المُسْتَأْجِرُ يَطْلُبُ الجائِحَةَ، ويَعْتَقِدُ أنَّه إنَّما بَذَلَ مَالَهُ فى مُقابَلَةِ الثَّمَرَةِ لا غير، وَرَبُّ الأَرْضِ يَعْلَمُ ذلك.
فصل: ولو اشْتَرَى شَيْئًا بمُكَسَّرَةٍ، لم يَجُزْ أن يُعْطِيَهُ صَحيحًا أَقَلَّ منها. قال أحمدُ: هذا هو الرِّبا المَحْضُ؛ وذلك لأنَّه يَأْخُذُ عِوَضَ الفِضَّةِ أقَلَّ منها، فيَحْصُلُ التَّفَاضُلُ بينهما. ولو اشْتَراهُ بِصَحيحٍ، لم يَجُزْ أن يُعْطِيَهُ مُكَسَّرَةً أكْثَرَ منها كذلك. فإن تَفاسَخا البَيْعَ، ثم عَقَدا بالصِّحاحِ، أو بالمُكَسَّرَةِ، جازَ. ولو اشْتَرَى ثَوْبًا بِنِصْفِ دينارٍ، لَزِمَهُ نِصْفُ دينارٍ شِقٌّ، فإن عادَ فاشْتَرَى شَيْئًا آخَرَ بنِصْفٍ آخَرَ، لَزِمَهُ نِصْفٌ شِقٌّ أيضًا، فإن وَفَّاهُ دينارًا صَحِيحًا، بَطَلَ العَقْدُ الثانى؛ لأنَّه تَضَمَّنَ اشْتِراطَ زِيادَةِ ثَمَنِ العَقْدِ الأَوَّلِ، وإن كانَ ذلك قبلَ لُزومِ العَقْدِ الأَوَّلِ، بَطَلَ أيضًا؛ لأنَّه وُجِدَ ما يُفْسِدُه قبل انْبِرامِه. وإن كان بعد تَفَرُّقِهِما ولُزومِهِ (٢٨)، لم يُؤَثِّرْ ذلك فيه، ولا يَلْزَمُه أكْثَرُ من ثَمَنِه الذى عَقَدَ البَيْعَ به. ومذهبُ الشَّافِعِىِّ فى هذا كما ذَكَرْنا.
فصل: إذا كان له عند رَجُلٍ دِينارٌ وَدِيعَةً، فصارَفَه به، وهو مَعْلُومٌ بَقاؤُهُ،
(٢٦) أخرجه البخارى تعليقا، فى: باب ما جاء فى من يستحل الخمر ويسميه بغير اسمه، من كتاب الأشربة. صحيح البخارى ٧/ ١٣٨. وأبو داود، فى: باب فى الدَّاذِىِّ، من كتاب الأشربة. سنن أبى داود ٢/ ٢٩٥. وابن ماجه، فى: باب الخمر يسمونها بغير اسمها، من كتاب الأشربة، وباب العقوبات، من كتاب الفتن. سنن ابن ماجه ٢/ ١١٢٣، ١٣٣٣. والإِمام أحمد، فى: المسند ٤/ ٢٣٧، ٥/ ٣١٨، ٣٤٢.(٢٧) فى الأصل: "السنين". وما بعده ساقط إلى قوله: "ثمر شجره" الآتى.(٢٨) فى م: "فلزومه".