oder dessen Vorhandensein vermutet wird, ist der Geldwechsel [Sarf] gültig. Wenn er jedoch vermutet, dass er nicht vorhanden ist, ist der Geldwechsel nicht gültig, da er rechtlich wie eine nicht existierende Sache behandelt wird. Wenn er daran zweifelt, sagte Ibn 'Aqil: Er ist gültig. Dies ist auch die Ansicht einiger Schafiiten. Der Qadi sagte: Er ist nicht gültig, da sein Fortbestand nicht als sicher gilt. Dies ist der überlieferte Wortlaut von al-Shafi'i. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass der Grundsatz der Fortbestand ist, weshalb das Urteil bei Zweifel darauf aufgebaut werden kann, da der Zweifel die Gewissheit nicht aufhebt. Aus diesem Grund ist auch der Verkauf eines abwesenden Tieres, bei dem über dessen Leben Zweifel bestehen, gültig. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits verendet war, zeigt sich, dass der Vertrag nichtig war.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, den Staub von Goldschmieden oder aus Bergwerken gegen etwas aus derselben Gattung zu verkaufen; denn dies ist Riba-Vermögen, das gegen eine Sache derselben Gattung verkauft wird, ohne dass die Gleichwertigkeit [Mumathala] zwischen beiden bekannt ist, weshalb es, wie der Verkauf von Getreidehaufen gegen Getreidehaufen, nicht gültig ist. Wenn er gegen eine andere Gattung verkauft wird, so hat Ibn al-Mundhir von Ahmad die Missbilligung des Verkaufs von Bergwerkstaub überliefert. Dies ist auch die Ansicht von 'Ata', al-Shafi'i, al-Sha'bi, al-Thawri, al-Awza'i und Ishaq (29), da es sich um eine unbekannte Menge handelt. Ibn Abi Musa sagte im „al-Irshad“: Es ist zulässig. Dies ist die Ansicht von Malik. Ähnliches wurde von al-Hasan, al-Nakha'i, Rabi'a und al-Laith (30) berichtet. Sie sagten: Wenn er vermischt oder unklar ist, soll man ihn gegen Handelsware [‘Ard] verkaufen, nicht aber gegen Gold oder Silber [‘Ayn oder Wariq]; denn er verkauft ihn gegen etwas, bei dem kein Zinsverbot [Riba] besteht, was zulässig ist, genauso wie wenn man ein Kleidungsstück gegen einen Dinar und einen Dirham kauft.
718 - Rechtsfrage; er sagte: (Die 'Araya, für die der Gesandte Allahs - Segen und Frieden auf ihm - eine Erlaubnis erteilte, ist, dass einem Menschen von den Palmen dasjenige geschenkt wird, das nicht fünf Ausuq [Lasten] umfasst, und er sie gemäß ihrer Schätzung [Khars] gegen Datteln an jemanden verkauft, der sie als frische Datteln [Rutab] verzehrt.)
Zu dieser Rechtsfrage gibt es fünf Punkte:
Der erste davon betrifft die Erlaubnis des Verkaufs von 'Araya allgemein. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten, darunter Malik, die Gelehrten von Medina, al-Awza'i, die Gelehrten von al-Sham, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Abu Hanifa sagte: Der Verkauf ist nicht zulässig, da der Prophet - Segen und Frieden auf ihm - den Verkauf von Muzabana untersagt hat, und Muzabana ist der Verkauf von Früchten gegen Datteln. Dies ist vereinbart [Muttafaq 'alayh] (2). Zudem verkauft er frische Datteln gegen getrocknete Datteln, ohne bei einem der beiden ein Maß anzuwenden, was nicht zulässig ist, ebenso wie wenn sie auf dem Boden lägen oder wenn es mehr als fünf Ausuq wären. Unser Gegenargument ist das, was Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet - Segen und Frieden auf ihm - für die 'Araya bei fünf Ausuq oder weniger als fünf Ausuq eine Erlaubnis erteilte. Dies ist vereinbart [Muttafaq 'alayh] (3). Es wurde auch von Zaid ibn Thabit, Sahl ibn Abi Hathma und anderen überliefert. Die Imame der Hadith-Wissenschaft haben es in ihren Werken verzeichnet. In ihrem Hadith heißt es im Kontext: „außer den 'Araya“, wie ebenfalls im vereinbarten Hadith [Muttafaq 'alayh] (4) vermerkt. Dies ist ein Zusatz, der unbedingt berücksichtigt werden muss. [Selbst wenn] (5) man von einem Widerspruch zwischen den beiden Hadithen ausginge, müsste unser Hadith aufgrund seiner Spezifität den Vorzug erhalten, um beide Hadithe zu vereinen und nach beiden Texten zu handeln. Ibn al-Mundhir sagte: Derjenige, der das Muzabana-Geschäft verbot, ist derselbe, der die 'Araya erlaubte, und der Gehorsam gegenüber dem Gesandten Allahs - Segen und Frieden auf ihm - ist vorrangig. Wenn ein authentischer Text [Nass] vorliegt, darf nicht auf den Analogieschluss [Qiyas] zurückgegriffen werden, abgesehen davon, dass im Hadith...
(29) Fehlt im Original. (30) Im Original befindet sich ein Zusatz: „wa-l-Shafi'i“.
أو مَظْنُونٌ، صَحَّ الصَّرْفُ. وإنْ ظَنَّ أنَّه غيرُ مَوْجُودٍ، لم يَصِحَّ الصَّرْفُ؛ لأنَّ حُكْمَه حُكْمُ المَعْدُومِ. وإنْ شَكَّ فيه فقال ابنُ عَقِيلٍ: يَصِحُّ. وهو قولُ بعضِ الشَّافِعِيَّةِ. وقال القاضِى: لا يَصِحُّ؛ لأنَّه غيرُ مَعْلُومِ البَقَاءِ. وهو مَنْصُوصُ الشَّافِعِىِّ. وَوَجْهُ الأوَّلِ، أنَّ الأصْلَ بَقاؤُه، فصَحَّ البِناءُ عليه عند الشَّكِّ، فإنَّ الشَّكَّ لا يُزِيلُ اليَقِينَ؛ ولذلك صَحَّ بَيْعُ الحَيوانِ الغائِبِ المَشْكُوكِ فى حَياتِه، فإنْ تَبَيَّنَ أنَّه كان تالِفًا حين العَقْدِ، تَبَيَّنَّا أنَّ العَقْدَ وَقعَ باطِلًا.
فصل: ولا يَجُوزُ بَيْعُ تُرابِ الصَّاغَةِ والمَعْدِنِ بشىءٍ من جِنْسِه؛ لأنَّه مالُ رِبًا بِيعَ بجِنْسِه على وَجْهٍ لا تُعْلَمُ المُماثَلَةُ بينهما، فلم يَصِحَّ، كبَيْعِ الصُّبْرَةِ بالصُّبْرَةِ. وإنْ بِيعَ بغير جِنْسِه، فحَكَى ابنُ المُنْذِرِ عن أحمدَ، كراهَةَ بَيْعِ تُرابِ المَعادِنِ. وهو قولُ عَطاءٍ، والشَّافِعِىِّ، والشَّعْبِىِّ، والثَّوْرِىِّ، والأَوْزاعِىِّ، وإسْحاقَ (٢٩)؛ لأنَّه مَجْهُولٌ. وقال ابنُ أبى مُوسَى فى "الإِرْشادِ": يجوزُ ذلك. وهو قولُ مالِكٍ. ورُوِىَ ذلك عن الحَسَنِ، والنَّخَعِىِّ، ورَبِيعَةَ، واللَّيْثِ (٣٠)، قالوا: فإنِ اخْتَلَطَ، أو أشْكَلَ فلْيَبِعْه بِعَرْضٍ، ولا يَبِعْه بِعَيْنٍ ولا وَرِقٍ؛ لأنَّه باعَهُ بما لا رِبا فيه، فجازَ، كما لو اشْتَرَى ثَوْبًا بدِينارٍ ودِرْهَمٍ.
٧١٨ - مسألة؛ قال: (وَالْعَرَايَا الَّتِى أَرْخَصَ فِيهَا رَسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-؛ هُوَ أنْ يُوهَبَ لِلْإِنْسَانِ مِنَ النَّخْلِ مَا لَيْسَ فِيهِ خمْسَةُ أَوْسُقٍ، فَيَبِيعَها بِخَرْصِهَا مِنَ التَّمْرِ لِمَنْ يَأْكُلُهَا رُطَبًا)
فى هذه المَسْأَلَةِ فُصُولٌ خمسةٌ:
أَوَّلُها، فى إباحَةِ بَيْعِ العَرايا فى الجُمْلَةِ. وهو قولُ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ. منهم مالِكٌ، وأهْلُ المَدِينَةِ، والأوْزَاعِىُّ، وأهْلُ الشَّامِ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وابنُ
(٢٩) سقط من: الأصل.(٣٠) فى الأصل زيادة: "والشافعى".