– Friede und Segen seien auf ihm –: „Die beiden Vertragsparteien haben ein Wahlrecht (Khiyar), solange sie sich nicht getrennt haben.“ Dies ist von allen Imamen überliefert (3). Ebenso überlieferten es Abdullah ibn Umar, Abdullah ibn Amr, Hakim ibn Hizam und Abu Barza al-Aslami. Es besteht Übereinstimmung hinsichtlich der Authentizität des Hadith von Ibn Umar und Hakim. Überliefert wurde er von Nafi', über Ibn Umar, durch Malik, Ayyub, Ubaid Allah ibn Umar, Ibn Jurayj, al-Layth ibn Sa'd, Yahya ibn Sa'id und andere. Er ist eindeutig bezüglich der rechtlichen Bestimmung in dieser Angelegenheit. Viele der Gelehrten haben Malik dafür getadelt, dass er dem Hadith widersprach, obwohl er ihn überlieferte und er bei ihm als gesichert galt. Al-Shafi'i, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: „Ich weiß nicht, ob Malik sich selbst oder Nafi' für unzuverlässig hielt? Und ich halte es für eine schwerwiegende Sache zu sagen: Er hielt Abdullah ibn Umar für unzuverlässig.“ Ibn Abi Dhi'b sagte: „Malik muss dazu aufgefordert werden, Reue zu zeigen (yustattab), weil er diesen Hadith verlassen hat.“ Falls eingewendet wird: Das Gemeinte mit der „Trennung“ (Tafarruq) hier ist die Trennung durch Worte, wie Allah, der Erhabene, sagt: {„Und diejenigen, denen die Schrift gegeben wurde, spalteten sich nicht eher, als dass...“} (4). Und der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: „Meine Umma wird sich in dreiundsiebzig Gruppen aufspalten“ (5), das heißt durch Worte und Glaubensüberzeugungen. Wir antworten: Dies ist aus mehreren Gründen hinfällig. Erstens: Der Wortlaut lässt das, was sie sagten, nicht zu, da es zwischen den Vertragsparteien weder eine Trennung durch ein Wort (6) noch durch eine Überzeugung gibt, sondern zwischen ihnen eine Einigung über den Preis und die verkaufte Ware nach einer vorangegangenen Meinungsverschiedenheit darüber besteht. Zweitens: Dies würde den Nutzen des Hadith zunichtemachen, da man bereits wusste, dass sie vor dem Vertrag ein Wahlrecht bezüglich seines Zustandekommens, seiner Vollendung oder seines Abbruchs haben. Drittens: Er sagte im Hadith: „Wenn zwei Männer miteinander handeln, so hat jeder von ihnen ein Wahlrecht.“ Somit räumte er ihnen das Wahlrecht nach ihrem Handel ein und sagte: „Und wenn sie sich nach dem Handel trennen, ohne dass einer von ihnen den Verkauf verworfen hat, so ist der Verkauf bindend.“ Viertens: Die Interpretation des Hadith durch Ibn Umar anhand seines eigenen Handelns widerlegt dies; denn wenn er mit einem Mann handelte, ging er einige Schritte, damit der Verkauf bindend wurde. Ebenso die Interpretation von Abu Barza, der dies mit Worten in ähnlicher Weise äußerte wie wir. Beide sind Überlieferer des Hadith und am besten mit dessen Bedeutung vertraut. Und die Aussage von Umar: „Der Verkauf ist entweder ein fester Abschluss (Safqa) oder ein Wahlrecht.“ Ihre Bedeutung ist, dass sich der Verkauf unterteilt in einen Verkauf, bei dem ein Wahlrecht vereinbart wurde, und einen Verkauf, bei dem keines vereinbart wurde. Er nannte Letzteres einen „festen Abschluss“ aufgrund der Kürze des Wahlrechts darin.
(3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 6 erwähnt. (4) Sure al-Bayyina, 4. (5) Ausgeführt von Abu Dawud im Kapitel: „Erklärung der Sunna“, aus dem Buch der Sunna. Sunan Abi Dawud 2/503. Und al-Tirmidhi im Kapitel: „Was über die Aufspaltung dieser Umma überliefert wurde“, aus den Kapiteln über den Glauben. 'Aridat al-Ahwadhi 10/109. Und Ibn Majah im Kapitel: „Die Aufspaltung der Nationen“, aus dem Buch der Wirren (Fitan). Sunan Ibn Majah 2/1321, 1322. Und al-Darimi im Kapitel: „Über die Aufspaltung dieser Umma“, aus dem Buch der Lebenswege (Siyar). Sunan al-Darimi 2/241. Und Imam Ahmad im Musnad 2/332, 3/145. (6) In der Handschrift (M): „bi-lafzin“ (mit einem Wort).
-صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الْبَيِّعَانِ بالخِيَارِ مَا لَمْ يَتَفرَّقَا". رَوَاهُ الأئِمَّةُ كُلُّهُمْ (٣). ورَوَاهُ عَبْدُ اللهِ ابنُ عُمَرَ، وعَبْدُ اللهِ بنُ عَمْرٍو، وحَكِيمُ بنُ حِزَامٍ، وأبُو بَرْزَةَ الأسْلَمِيُّ. واتُّفِقَ على حَدِيثِ ابن عمرَ، وحَكيمٍ، ورَوَاهُ عن نَافِعٍ، عن ابْنِ عمرَ، مَالِكٌ، وأيُّوبُ، وعُبَيْدُ اللهِ بنُ عمرَ، وابنُ جُرَيْجٍ، واللَّيْثُ بنُ سَعْدٍ، ويَحْيَى بنُ سَعِيدٍ، وغَيْرُهم. وهو صَرِيحٌ فى حُكْمِ المَسْأَلةِ. وعَابَ كَثِيرٌ من أهْلِ العِلْمِ على مَالِكٍ مُخَالَفَتَهُ لِلْحَدِيثِ، مع رِوَايَتهِ له، وثُبُوتِه عِنْدَه، وقال الشَّافِعِيُّ، رَحِمَهُ اللهُ: لا أدْرِى هل اتَّهَمَ مَالِكٌ نَفْسَه أو نَافِعًا؟ وأُعْظِمُ أنْ أَقُولَ: عَبْدَ اللهِ بنَ عمرَ. وقال ابنُ أَبِى ذِئْبٍ: يُسْتَتَابُ مَالِكٌ فى تَرْكِه لهذا الحَدِيثِ. فإن قِيلَ: المُرَادُ بِالتَّفَرُّقِ هَاهُنَا التَّفَرُّقُ بالأقْوَالِ، كما قال اللهُ تَعَالَى: {وَمَا تَفَرَّقَ الَّذِينَ أُوتُوا الْكِتَابَ} (٤). وقال النَّبيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "سَتَفْتَرِقُ أُمَّتِى عَلَى ثَلَاثٍ وسَبْعِينَ فِرْقَةً" (٥). أىْ بِالأقْوالِ والاعْتِقادَاتِ. قلنا: هذا بَاطِلٌ لِوُجُوهٍ، منها، أنَّ اللَّفْظَ لا يَحْتَمِلُ ما قَالُوهُ؛ إذْ لَيْسَ بين المُتَبَايِعَيْنِ تَفَرُّقٌ بقَوْلٍ (٦) ولا اعْتِقَادٍ، إنَّما بَيْنهما اتِّفَاقٌ على الثَّمَنِ والمَبِيعِ بعد الاخْتِلَافِ فيه. الثانى، أنَّ هذا يُبْطِلُ فَائِدَةَ الحَدِيثِ؛ إذْ قَدْ عُلِمَ أنهما بِالخِيَارِ قبلَ العَقْدِ فى إنْشَائِه وإتْمَامِه، أو تَرْكِهِ. الثالث، أنَّه قال فى الحَدِيثِ: "إذا تَبَايَعَ الرَّجُلَانِ، فَكُلُّ وَاحِدٍ منهما بِالْخِيَار". فجَعَلَ لهما الخِيارَ بعد تَبَايُعِهما، وقال: "وإنْ تَفَرَّقَا بَعْدَ أنْ تَبَايَعَا، ولم يَتْرُكْ أحَدُهُمَا البَيْعَ، فَقَدْ وَجَبَ البَيْعُ". الرابع، أنَّه يَرُدُّهُ تَفْسِيرُ ابنِ عمرَ لِلْحَدِيثِ بِفِعْلِه، فإنَّه كان إذا بَايَعَ رَجُلًا مَشَى خُطُوَاتٍ؛ لِيَلْزَمَ البَيْعُ، وتَفْسِيرُ أبى بَرْزَةَ له، بِقَوْلِه على مِثْلِ قَوْلِنَا، وهما رَاوِيَا الحَدِيثِ، وأعْلَمُ بمَعْنَاهُ، وقَوْلُ عمرَ: البَيْعُ صَفْقَةٌ أو خِيَارٌ. معناه، أنَّ البَيْعَ يَنْقَسِمُ إلى بَيْعٍ شُرِطَ فيه الخِيَارُ،
(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٦.(٤) سورة البينة ٤.(٥) أخرجه أبو داود، فى: باب شرح السنة، من كتاب السنة. سنن أبى داود ٢/ ٥٠٣. والترمذى، فى: باب ما جاء فى افتراق هذه الأمة، من أبواب الإيمان. عارضة الأحوذى ١٠/ ١٠٩. وابن ماجه، فى: باب افتراق الأمم، من كتاب الفتن. سنن ابن ماجه ٢/ ١٣٢١، ١٣٢٢. والدارمى، فى: باب فى افتراق هذه الأمة، من كتاب السير. سنن الدارمى ٢/ ٢٤١. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٣٣٢. ٣/ ١٤٥.(٦) فى م: "بلفظ".