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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 120

Übersetzung · DE

al-Mundhir. Abu Hanifa sagte: Ihr Verkauf ist nicht zulässig; denn der Prophet - Segen und Frieden auf ihm - verbot das Muzabana-Geschäft, und Muzabana ist der Verkauf von Früchten gegen Datteln. Dies ist vereinbart [Muttafaq 'alayh] (2). Zudem verkauft er frische Datteln gegen getrocknete Datteln, ohne bei einem der beiden ein Maß anzuwenden, was nicht zulässig ist, genauso wie wenn sie auf dem Boden lägen oder wenn es mehr als fünf Ausuq wären. Unser Gegenargument ist das, was Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet - Segen und Frieden auf ihm - für die 'Araya bei fünf Ausuq oder weniger als fünf Ausuq eine Erlaubnis erteilte. Dies ist vereinbart [Muttafaq 'alayh] (3). Es wurde auch von Zaid ibn Thabit, Sahl ibn Abi Hathma und anderen überliefert. Die Imame der Hadith-Wissenschaft haben es in ihren Werken verzeichnet. In ihrem Hadith heißt es im Kontext: „außer den 'Araya“, wie ebenfalls im vereinbarten Hadith [Muttafaq 'alayh] (4) vermerkt. Dies ist ein Zusatz, der unbedingt berücksichtigt werden muss. [Selbst wenn] (5) man von einem Widerspruch zwischen den beiden Hadithen ausginge, müsste unser Hadith aufgrund seiner Spezifität den Vorzug erhalten, um beide Hadithe zu vereinen und nach beiden Texten zu handeln. Ibn al-Mundhir sagte: Derjenige, der das Muzabana-Geschäft verbot, ist derselbe, der die 'Araya erlaubte, und der Gehorsam gegenüber dem Gesandten Allahs - Segen und Frieden auf ihm - ist vorrangig. Der Analogieschluss [Qiyas] findet angesichts eines authentischen Textes [Nass] keine Anwendung, zumal im Hadith...

Anmerkungen

(1) Fehlt im Original. (2) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über den Verkauf von Rosinen gegen Rosinen und Getreide gegen Getreide, Kapitel über den Verkauf von Muzabana, Kapitel über den Verkauf von angebautem Getreide gegen Getreide nach Maß, aus dem Buch der Verkäufe; sowie in: Kapitel über den Mann, der ein Durchgangsrecht oder Bewässerungsrecht in einer Mauer oder einer Dattelpalme hat, aus dem Buch der Bewässerung. Sahih al-Bukhari 3/96, 98, 102, 151. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1169, 1171. Ebenso ausgeführt von al-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf von Früchten gegen Datteln, Kapitel über den Verkauf von Weinstöcken gegen Rosinen, Kapitel über den Verkauf von 'Araya gegen frische Datteln, Kapitel über den Verkauf von Getreide gegen Getreide, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/234, 236, 237. Und Ibn Maja in: Kapitel über Muzabana und Muhaqala, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Maja 2/761, 762. Und Imam Ahmad in: Musnad 2/5, 7, 16, 63, 64, 108, 123, 392, 3/6, 8, 60, 464. (3) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über den Verkauf von Früchten an den Palmen gegen Gold und Silber, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/99. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1171. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über das Maß der 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/226. Und al-Nasa'i in: Kapitel über den Verkauf von 'Araya gegen frische Datteln, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/235. Und Imam Ahmad in: Musnad 2/237. (4) In dem, was al-Bukhari ausgeführt hat, in: Kapitel über den Mann, der ein Durchgangsrecht hat..., aus dem Buch der Bewirtschaftung [Musaqat]. Sahih al-Bukhari 3/151. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1171. (5) In M: "wa-law".

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