dass er eine Erlaubnis für die 'Araya erteilte. Eine Ausnahmegenehmigung [Rukhsa] ist die Gestattung des ansonsten Verbotenen trotz des Vorhandenseins der verbietenden Ursache. Würde also das Vorhandensein der Ursache das Verbot aufrechterhalten und die Gestattung ausschließen, gäbe es für uns unter keinen Umständen eine Ausnahmegenehmigung.
Das zweite Kapitel: Es ist unzulässig, bei einer Menge von mehr als fünf Ausuq [eine Maßeinheit für Datteln], ohne dass uns ein Widerspruch bekannt wäre. Ebenso ist es unzulässig, bei einer Menge von weniger als fünf Ausuq, ohne dass ein Dissens unter denen bestünde, die die Zulässigkeit dieser Transaktion befürworten. Was jedoch die Menge von fünf Ausuq anbelangt, so ist sie nach der Ansicht unseres Imams - möge Allah ihm gnädig sein - nicht zulässig. Dies ist auch die Auffassung von Ibn al-Mundhir sowie eine von zwei Überlieferungen von al-Shafi'i. Malik und al-Shafi'i in einer anderen Ansicht sagten: Es ist zulässig. Ismail ibn Sa'id überlieferte dies von Ahmad; denn im Hadith von Zaid und Sahl heißt es, dass er die 'Ariyah allgemein erlaubte. Später schloss er im Hadith von Abu Huraira das aus, was über fünf Ausuq hinausging. Da er hinsichtlich der Fünf zweifelte, schloss er das aus, was sicher ist [die Fünf als Grenze], und das Zweifelhafte verblieb unter dem Aspekt der Erlaubnis. Unser Gegenargument ist, dass der Prophet - Segen und Frieden auf ihm - das Muzabana-Geschäft verbot. Muzabana ist der Verkauf von Früchten gegen Datteln. Dann erteilte er eine Erlaubnis für die 'Ariyah bei weniger als fünf Ausuq. Da hinsichtlich der Fünf Zweifel bestehen, verbleibt es bei der allgemeinen Gültigkeit des Verbots. Außerdem ist die 'Ariyah eine Ausnahmegenehmigung, die sicher gegen den allgemeinen Text und den Analogieschluss bei weniger als fünf Ausuq steht; da bei fünf Ausuq Zweifel bestehen, lässt sich deren Zulässigkeit trotz des Zweifels nicht etablieren. Ibn al-Mundhir überlieferte mit seiner Überlieferungskette, dass der Prophet - Segen und Frieden auf ihm - den Verkauf der 'Ariyah bei einem Wasq, zwei Wasq, drei oder vier Wasq erlaubte. Die Spezifizierung durch diese Zahlen deutet darauf hin, dass eine Überschreitung [der Anzahl] nicht zulässig ist, genauso wie wir uns einig sind, dass eine Überschreitung der fünf Ausuq nicht zulässig ist, da diese ausdrücklich erwähnt wurden. Muslim überlieferte von Sahl, dass der Gesandte Allahs - Segen und Frieden auf ihm - den Verkauf der 'Ariyah bei einer oder zwei Dattelpalmen erlaubte. Und weil fünf Ausuq das gleiche rechtliche Urteil haben wie das, was darüber hinausgeht;
(6) Fehlt in M. (7) In M: "al-Rutab" (frische Datteln). (8) Ausgeführt von al-Baihaqi in: Kapitel über das, was beim Verkauf von 'Araya zulässig ist, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 5/311. (9) Fehlt im Original. (10) In: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1170. Ebenso ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über den Verkauf von Früchten an den Palmen gegen Gold und Silber sowie Kapitel über die Interpretation von 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/99, 100.
أنَّه أرْخَصَ في العَرَايَا. والرُّخْصَةُ اسْتِباحَةُ المَحْظورِ، مع وُجُودِ السببِ الحاظِرِ، فلو مَنَعَ وُجُودُ السببِ من الاسْتِباحَةِ، لم يَبْقَ لنا رُخْصَةٌ بحالٍ.
الفصل الثانى، أنَّها لا تجوزُ في زِيادَةٍ على خَمْسَةِ أَوْسُقٍ، بغير خِلافٍ نَعْلَمُه، وتَجوزُ فيما دون خمسةِ أَوسُقٍ، بغير خِلافٍ بين القائِلِينَ بِجَوازِها. فأمَّا في خمسة أوْسُقٍ، فلا يجوزُ عند إمامِنا رَحِمَهُ اللهُ. وبه قال ابنُ المُنْذِرِ، والشَّافِعِيُّ في أحدِ قَوْلَيْهِ. وقال مالِكٌ، والشَّافِعِيُّ في قولٍ: يجوزُ. ورَواه إسْماعِيلُ بن سَعِيدٍ عن أحمدَ؛ لأنَّ في حَدِيثِ زَيْدٍ وسَهْلٍ أنَّه رَخَّصَ في العَرِيَّةِ، مُطْلَقًا، ثم اسْتَثْنَى ما زادَ على الخمسةِ في حَدِيثِ أبي هريرةَ، وشَكَّ في الخَمْسَةِ فاسْتَثْنَى اليَقِينَ، وبَقِىَ المَشْكُوكُ فيه على مُقْتَضَى الإِباحَةِ. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن (٦) المُزَابَنَةِ. والمُزابَنَةُ: بَيْعُ الثَّمَرِ (٧) بالتَّمْرِ، ثم أرْخَصَ في العَرِيَّةِ فيما دون خَمْسَةِ أَوْسُقٍ، وشَكَّ في الخَمْسَةِ، فيَبْقَى على العُمُومِ في التَّحْرِيمِ. ولأنَّ العَرِيَّةَ رُخْصَةٌ بُنِيَتْ على خِلافِ النَّصِّ والقِياسِ يَقِينًا فيما دون الخَمْسَةِ، والخَمْسَةُ مَشْكُوكٌ فيها، فلا تَثْبُتُ إباحَتُها مع الشَّكِّ ورَوَى ابنُ المُنْذِرِ (٨)، بإسْنادِهِ، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رَخَّصَ في بَيْعِ العَرِيَّةِ في الوَسْقِ والوَسْقَيْنِ والثَّلاثةِ والأرْبَعَةِ. والتَّخْصِيصُ بهذا يَدُلُّ على أنّه لا تجوزُ الزِّيادَةُ [في العَدَدِ] (٩) عليه، كما اتَّفَقْنا على أنَّه لا تجوزُ الزِّيادَةُ على الخمسةِ؛ لِتَخْصِيصِه إيَّاها بالذِّكْرِ. ورَوَى مُسْلِمٌ (١٠) عن سَهْلٍ، أنَّ رَسُولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رَخَّصَ في بَيْعِ العَرِيَّةِ؛ النَّخْلةِ والنَّخْلَتَيْنِ. ولأنَّ خَمْسَةَ الأوْسُقِ في حُكْمِ ما زادَ عليها؛
(٦) سقط من: م.(٧) في م: "الرطب".(٨) وأخرجه البيهقى، في: باب ما يجوز من بيع العرايا، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٥/ ٣١١.(٩) سقط من: الأصل.(١٠) في: باب تحريم بيع الرطب بالتمر إلا في العرايا، من كتاب البيوع. صحيح مسلم ٣/ ١١٧٠. كما أخرجه البخارى، في: باب بيع الثمر على رؤوس النخل بالذهب والفضة، وباب تفسير العرايا، من كتاب البيوع. صحيح البخارى ٣/ ٩٩، ١٠٠.