unter dem Beweis der Verpflichtung zur Zakat für diese Menge und nicht für das, was darunter liegt. Da dies ein Umfang ist, für den die Zakatpflicht eintritt, ist der Verkauf als 'Ariyah – wie beim Überschreiten dieser Grenze – nicht zulässig. Was nun ihre Aussage betrifft, dass er die 'Ariyah allgemein erlaubte: Es ist nicht erwiesen, dass die absolute Ausnahmegenehmigung der eingeschränkten zeitlich vorausging oder ihr folgte. Vielmehr ist es eine einzige Ausnahmegenehmigung, die von einigen absolut und von anderen eingeschränkt überliefert wurde, weshalb der absolute Ausdruck auf den eingeschränkten anzuwenden ist. Die in einem der beiden Hadithe erwähnte Einschränkung gilt somit, als sei sie im anderen ebenfalls erwähnt, weshalb sie beim Überschreiten der Fünf einstimmig eingeschränkt bleibt.
Kapitel: Es ist nicht zulässig, mehr als fünf Ausuq in einer einzigen Transaktion [Safqa] zu erwerben, gleichgültig, ob man sie von einer Person oder einer Gruppe kauft. Al-Shafi'i sagte: Es ist dem Menschen zulässig, die gesamte Frucht seines Palmenhains als 'Araya zu verkaufen, an einen Mann oder an mehrere Männer, in wiederholten Verträgen, aufgrund der Allgemeinheit des Hadith von Zaid und Sahl und weil jeder Vertrag, der einmal zulässig ist, auch wiederholt werden darf, wie bei anderen Verkaufsarten auch. Unser Gegenargument lautet: [Das Verbot der Muzabana ist allgemein], wovon die 'Ariyah bei weniger als fünf Ausuq ausgenommen wurde; alles, was darüber hinausgeht, verbleibt unter der allgemeinen Gültigkeit des Verbots. Da das, worüber ein Vertrag nicht einmal geschlossen werden darf, wenn es sich um eine Art handelt, auch in zwei Verträgen nicht zulässig ist – vergleichbar mit dem, was auf der Erde liegt, oder der Zusammenlegung zweier Schwestern [als Ehefrauen]. Was den Hadith von Sahl betrifft, so ist er durch die Erwähnung der einen oder zwei Palmen eingeschränkt; aufgrund des Beweises, den wir darlegten, weist dies auf das Verbot der Überschreitung dieser beiden hin, und zudem ist das Absolute auf das Eingeschränkte zu beziehen, wie beim Einzelvertrag. Sollte ein Mann zwei 'Ariyas an zwei verschiedene Männer verkaufen, die zusammen mehr als fünf Ausuq umfassen, so ist dies zulässig. Abu Bakr und der Qadi sagten: Es ist nicht zulässig, aus dem Grund, den wir beim Käufer erwähnten. Unser Argument ist, dass das Entscheidende für die Zulässigkeit das Bedürfnis des Käufers ist; dies beweist der Bericht von Mahmud ibn Labid, der sagte: Ich fragte Zaid ibn Thabit: Was hat es mit euren 'Araya auf sich? Er nannte bedürftige Männer von den Ansar, die sich beim Gesandten Allahs - Segen und Frieden auf ihm - darüber beklagten, dass die frischen Datteln [Rutab] kommen, sie aber kein Bargeld besitzen, um damit frische Datteln zu kaufen, die sie essen könnten, während sie überschüssige getrocknete Datteln besitzen. Er erlaubte ihnen daraufhin, die 'Araya durch Schätzung gegen die Datteln, die sie in ihrem Besitz hatten, zu tauschen, um sie als frische Datteln zu essen.
(11) In M: "Allgemeinheit des Verbots der Muzabana". (12) Im Original: "darüber".
بِدَلِيلِ وُجُوبِ الزَّكاةِ فيها دون ما نَقَصَ عنها، ولأنّها قَدْرٌ تَجِبُ الزَّكَاةُ فيه، فلم يَجُزْ بَيْعُه عَرِيَّةً، كالزَّائِدِ عليها. فأمَّا قَوْلُهُم: أَرْخَصَ في العَرِيَّةِ مُطْلَقًا، فلم يَثْبُتْ أنَّ الرُّخْصَةَ المُطْلَقَةَ سابِقَةٌ على الرُّخْصَةِ المُقَيَّدَةِ، ولا مُتَأَخِّرَةٌ عنها، بل الرُّخْصَةُ واحِدَةٌ، رَواها بعضُهم مُطْلَقَةً وبعضُهم مُقَيَّدَةً، فيَجِبُ حَمْلُ المُطْلَقِ على المُقَيَّدِ، ويَصِيرُ القَيْدُ المَذْكُورُ في أحد الحَدِيثَيْنِ كأنَّه مَذْكُورٌ في الآخَرِ، ولذلك يُقَيّدُ فيما زادَ على الخَمْسَةِ، اتِّفاقًا.
فصل: ولا يجوزُ أنْ يَشْتَرِىَ أكْثَرَ من خَمْسَةِ أَوسُقٍ، فيما زادَ على صَفْقَةٍ، سَواءً اشْتَراها من واحِدٍ أو من جَماعَةٍ. وقال الشَّافِعِىُّ: يجوزُ للإِنْسانِ بَيْعُ جَمِيعِ ثَمَرِ حائِطِه عَرايا، من رَجُلٍ واحِدٍ، ومن رِجالٍ، في عُقُودٍ مُتَكَرِّرَةٍ؛ لِعُمُومِ حَدِيثِ زَيْدٍ وسَهْلٍ، ولأنَّ كلَّ عَقْدٍ جَازَ مَرَّةً، جَازَ أنْ يَتَكَرَّرَ، كسائِرِ البُيوعِ. ولَنا، [أنَّ النَّهْىَ عن المُزابَنَة عامٌّ] (١١)، اسْتَثْنَى منه العَرِيَّةَ فيما دونَ خَمْسَةِ أوْسُقٍ، فما زادَ يَبْقَى على العُمُومِ في التَّحْرِيمِ. ولأنَّ ما لا يجوزُ عليه العَقْدُ مَرَّةً إذا كان نَوْعًا واحِدًا، لا يجوزُ في عَقْدَيْنِ، كالذى على وَجْهِ الأرْضِ، وكالجَمْعِ بين الأُخْتَيْنِ، فأمّا حَدِيثُ سَهْلٍ فإنّه مُقَيَّدٌ بالنَّخْلَةِ والنَّخْلَتَيْنِ؛ بِدَلِيلِ ما رَوَيْنا، فيَدُلُّ على تَحْرِيمِ الزِّيادَةِ عليهما (١٢)، ثم إنّ المُطْلَقَ يُحْمَلُ على المُقَيَّدِ كما في العَقْدِ الواحِدِ. فأمّا إنْ باعَ رَجُلٌ عَرِيَّتَيْنِ من رَجُلَيْنِ فيهما أكْثَرُ من خَمْسَةِ أوْسُقٍ، جازَ. وقال أبو بكرٍ والقاضِى: لا يجوزُ؛ لما ذَكَرْنا في المُشْتَرِى. ولَنا، أنَّ المُغَلِّبَ في التَّجْوِيزِ حاجَةُ المُشْتَرِى؛ بِدَلِيلِ ما رَوَى مَحْمُودُ بن لَبِيدٍ قال: قلت لِزَيْدِ بن ثابِتٍ: ما عَراياكُم هذه؟ فسَمَّى رِجالًا مُحْتاجِينَ من الأنْصارِ، شَكَوْا إلى رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنَّ الرُّطَبَ يَأْتِى ولا نَقْدَ بأيْدِيهِمْ يَبْتاعُونَ به رُطَبًا يَأْكُلُونَه، وعِنْدَهُم فُضُولٌ من التَّمْرِ، فرَخَّصَ
(١١) في م: "عموم النهى عن المزابنة".(١٢) في الأصل: "عليها".