ihnen zu erlauben, die 'Araya gegen eine Schätzung [Khars] der Datteln zu erwerben, die sie in ihrem Besitz haben, um diese als frische Datteln zu essen (13). Da der Grund für die Ausnahmegenehmigung das Bedürfnis des Käufers ist, wird das Bedürfnis des Verkäufers nach dem Verkauf nicht berücksichtigt; er ist somit in seinem Fall nicht auf fünf Ausuq beschränkt. Und weil – wenn wir das Bedürfnis des Käufers und das Bedürfnis des Verkäufers nach dem Verkauf berücksichtigen würden – dies dazu führen würde, dass keine Erleichterung [Irifaq] (14) erreicht wird, da es fast nie vorkommt, dass beide Bedürfnisse zusammentreffen, wodurch die Ausnahmegenehmigung entfallen würde. Sollten wir sagen: "Dies ist nicht zulässig", so wäre der zweite Vertrag nichtig. Wenn er jedoch zwei 'Ariyas kauft oder verkauft und sie zusammen weniger als fünf Ausuq umfassen, so ist dies nach einer Ansicht zulässig.
Dritter Abschnitt: Es ist für den Verkauf der 'Ariyah keine Bedingung, dass sie ihrem Verkäufer geschenkt wurde. Dies ist die offensichtliche Meinung unserer Gelehrten, und diese vertrat auch al-Shafi'i. Die offensichtliche Aussage von al-Khiraqi besagt hingegen, dass dies eine Bedingung sei. Es wurde von al-Athram überliefert, er sagte: Ich hörte, wie Ahmad gefragt wurde (15) nach der Auslegung der 'Araya. Er antwortete: 'Araya bedeutet, dass ein Mann seinem Nachbarn oder einem Verwandten aufgrund von Bedürftigkeit oder Armut Palmen zur Verfügung stellt [yu'arri]. Demjenigen, dem sie zur Verfügung gestellt wurden, ist es gestattet, sie an jeden zu verkaufen, den er möchte. Malik sagte: Der zulässige Verkauf von 'Araya ist, wenn ein Mann einem anderen Mann einige Palmen seines Gartens zur Verfügung stellt, dann aber der Besitzer des Gartens das Betreten seines Gartens durch den Begünstigten [al-Mu'arra] missbilligt (16); denn es kann sein, dass er mit seiner Familie im Garten ist, und das Betreten durch den anderen stört ihn (17), daher ist es zulässig, dass er sie ihm abkauft. Sie argumentierten, dass 'Ariyah sprachlich die Schenkung der Fruchternte von Palmen für ein Jahr bezeichnet. Abu 'Ubayd (18) sagte: "Al-I'ra" bedeutet, dass ein Mann einem anderen die Ernte seiner Palmen für dieses Jahr überlässt. Ein Dichter der Ansar (19) beschrieb die Palmen wie folgt:
Sie ist weder eine Palmenart, die jedes Jahr trägt, noch eine, die im Monat Rajab trägt... Sondern 'Araya in den Jahren der Unwetter (20).
(13) Erwähnt von al-Zayla'i in Nasb al-Raya 4/13, 14, mit dem Kommentar: "Ich habe nach gründlicher Prüfung keinen Beleg für ihn gefunden." Erwähnt von al-Shafi'i, im Kapitel über den Verkauf von 'Araya, aus dem Buch al-Buyu', al-Umm 3/47. (14) Al-Irifaq: Der Nutzen. (15) In M: "wurde gefragt". (16) Aus M ausgefallen. (17) Im Original: "fa-yakrahu" (er missbilligt). (18) In Gharib al-Hadith 1/231. (19) In M: "Der Dichter der Ansar". Das im Original und in Gharib al-Hadith Festgelegte ist zutreffend. (20) Der Vers stammt von Suwayd ibn al-Samit, wie in Gharib al-Hadith und al-Lisan (R-J-B, S-N-H, 'R-Y) verzeichnet. Er wurde ebenfalls von Tha'lab in seinen Majalis 94 vorgetragen. Ibn Manzur sagte unter (Rajab), dass er auch als "Rajabiyya" überliefert wird, mit Damma auf dem Ra, leichtem oder schwerem Fatha auf dem Jim. Er sagte: Beides sind seltene Überlieferungen, wobei die schwerere (mit Tashdid) ausgefallener ist. Dann fügte er hinzu: Der Vers von Suwayd ibn al-Samit wurde in beiden Formen überliefert.
لهم أنْ يَبْتاعُوا العَرايا بِخَرْصِها من التَّمْرِ الذى في أَيْدِيهِمْ يَأْكُلُونَه رُطَبًا (١٣). وإذا كان سَبَبُ الرُّخْصَة حاجَةَ المُشْتَرِى، لم تُعْتَبَرْ حاجَةُ البائِعِ إلى البَيْعِ، فلا يَتَقَيَّدُ في حَقِّه بخَمْسَةِ أوْسُقٍ. ولأنَّنا لو اعْتَبَرْنَا الحاجَةَ مِن المُشْتَرِى وحاجَةَ البائِعِ إلى البَيْعِ، أَفْضَى إلَى أنْ لا يَحْصُلَ الإِرْفَاقُ (١٤)، إذ لا يَكادُ يَتَّفِقُ وُجُودُ الحاجَتَيْنِ، فتَسْقُطُ الرُّخْصَةُ. فإن قُلْنا: لا يجوزُ ذلك، بَطَلَ العَقْدُ الثانى. فإن اشْتَرَى عَرِيَّتَيْنِ أو باعَهُما، وفيهما أقَلُّ من خَمْسَةِ أَوْسُقٍ، جازَ، وَجْهًا واحِدًا.
الفصل الثالثُ، أنّه لا يُشْتَرَطُ في بَيْعِ العَرِيَّةِ أنْ تَكونَ مَوْهُوبةً لِبائِعِها. هذا ظاهِرُ كَلامِ أصْحابِنا. وبه قال الشَّافِعِيُّ. وظاهِرُ قولِ الخِرَقِيِّ، أنّه شَرْطٌ. وقد رَوَى الأثْرَمُ، قال: سَمِعْتُ أحْمَدَ يُسْأَلُ (١٥) عن تَفْسِيرِ العَرايا. فقال: العَرايا أن يُعَرِّىَ الرَّجُلُ الجارَ أو القَرابةَ لِلْحاجَةِ أو المَسْكَنَةِ، فللمُعَرِّى أنْ يَبِيعَها ممَّن شاءَ. وقال مالِكٌ: بَيْعُ العَرايا الجائِزُ هو أنْ يُعَرِّىَ الرَّجُلُ الرَّجُلَ نَخلاتٍ من حائِطِه، ثم يَكْرَه صاحِبُ الحائِطِ دُخُولَ الرَّجُلِ المُعَرَّى حائِطَه (١٦)؛ لأنّه ربّما كان مع أهْلِه في الحائِطِ، فيُؤْذِيه (١٧) دُخُولُ صاحِبِه عليه، فيجوزُ أنْ يَشْتَرِيَها منه. واحْتَجُّوا بأنَّ العَرِيَّةَ في اللُّغَةِ هِبَةُ ثَمَرَةِ النَّخِيلِ عَامًا. قال أبو عُبَيْدٍ (١٨): الإِعْراءُ، أن يَجْعَلَ الرَّجُلُ لِلرَّجُلِ ثَمَرَةَ نَخْلِه عَامَها ذلك. قال [شاعِرُ الأنْصارِ] (١٩) يَصِفُ النَّخْلَ:
لَيْسَتْ بِسَنْهَاءَ ولا رُجَّبِيَّةٍ ... ولَكِنْ عَرَايَا فى السِّنِينَ الجَوَائِحِ (٢٠)
(١٣) ذكره الزيلعى في نصب الراية ٤/ ١٣، ١٤، وقال: لم أجد له سندًا بعد الفحص البالغ. وذكره الشافعى، باب بيع العرايا، من كتاب البيوع. الأم ٣/ ٤٧.(١٤) الإرفاق: النفع.(١٥) في م: "سئل".(١٦) سقط من: م.(١٧) في الأصل: "فيكره".(١٨) في غريب الحديث ١/ ٢٣١.(١٩) في م: "الشاعر الأنصارى". والمثبت في: الأصل، وغريب الحديث.(٢٠) البيت لسويد بن الصامت، كما في غريب الحديث واللسان (ر ج ب، س ن هـ، ع ر ى). وأنشده=