Er sagt: Wir stellen sie den Menschen zur Verfügung [nu'arriha]. Es ist also notwendig, den Ausdruck auf seine sprachliche Bedeutung und seine Anforderung im Arabischen zurückzuführen, sofern nichts vorhanden ist, was ihn davon ablenkt. Unser Argument ist der Hadith von Zayd ibn Thabit, der ein Beweis gegen Malik ist, in seiner expliziten Bestätigung für die Zulässigkeit ihres Verkaufs durch jemand anderen als den Schenkenden. Und weil, wenn es nur für das Bedürfnis des Schenkenden wäre, es nicht auf fünf Ausuq beschränkt wäre, da das Bedürfnis nicht darauf begrenzt ist. Ihr Verkauf gegen Datteln ist nicht zulässig; denn der äußere Zustand des Gartenbesitzers, der viele Palmen besitzt und sie den Menschen zur Verfügung stellt, lässt darauf schließen, dass er nicht unfähig ist, den Preis für die 'Ariyah zu zahlen. Darin liegt ein Beweis gegen denjenigen, der zur Bedingung macht, dass sie ihrem Verkäufer geschenkt worden sein muss; denn der Grund für die Ausnahmegenehmigung ist das Bedürfnis des Käufers, frische Datteln zu essen, während er keinen Preis außer Datteln besitzt. Sobald dies gegeben ist, ist der Verkauf zulässig. Zudem würde die Bedingung, dass sie geschenkt sein muss, zusammen mit der Bedingung des Bedürfnisses des Käufers, sie frisch zu essen, während er keinen anderen Preis hat, dazu führen, dass die Ausnahmegenehmigung entfällt, da dies fast nie zusammenfällt. Ebenso ist das, dessen Verkauf zulässig ist, wenn es geschenkt wurde, auch dann zulässig, wenn es nicht geschenkt wurde, wie bei anderem Vermögen. Was man seinem Schenker verkaufen darf, darf man auch einem anderen verkaufen, wie bei anderem Vermögen. Sie wurde nur deshalb 'Ariyah genannt, weil sie sich von (22) anderem löst und beim Verkauf als etwas Einzelnes betrachtet wird.
Vierter Abschnitt: Es ist nur zulässig, sie gegen eine Schätzung [Khars] von Datteln zu verkaufen, nicht für weniger und nicht für mehr. Es ist erforderlich, dass die Datteln, gegen die gekauft wird, nach Gewicht bestimmt sind; der Verkauf durch bloße Schätzung [Juzaf] ist nicht zulässig. Wir kennen unter denjenigen, die den Verkauf von 'Araya für zulässig erklärt haben, keine Meinungsverschiedenheit darüber, wegen der Überlieferung von Zayd ibn Thabit, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – eine Ausnahme für 'Araya machte, dass sie gegen ihre Schätzung in Datteln verkauft werden dürfen. Dies ist übereinstimmend anerkannt (23). Bei Muslim heißt es: Sie sollen gegen eine ihnen entsprechende Schätzung an Datteln aufgenommen werden, die ihre Bewohner als frische Datteln essen.
(21) Im Original: "tasrihihi fi jawaz" (seine explizite Aussage in der Zulässigkeit). (22) Im Original: "min" (von). (23) Ausgeführt von al-Bukhari, im: Kapitel über die Auslegung von 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih al-Bukhari 3/100. Und Muslim, im: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln, außer bei 'Araya, aus dem Buch der Verkäufe. Sahih Muslim 3/1169. Ebenso ausgeführt von Imam Ahmad, im: Musnad 5/181, 188. Siehe Fath al-Bari 4/392, 393 und Talkhis al-Habir 3/29, 130.