damit ihre Besitzer sie als frische Datteln essen. Sollte er sie jedoch belassen, bis sie zu getrockneten Datteln werden, ist der Vertrag hinfällig. Wir werden dies – so Allah der Erhabene will – noch erwähnen.
719 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Käufer sie belässt, bis sie zu Datteln werden, ist der Vertrag hinfällig.)
Das bedeutet: Wenn der Käufer sie nicht als frische Datteln entgegennimmt, ist der Vertrag hinfällig, im Gegensatz zu al-Shafi'i, der in seiner Aussage meinte: Er ist nicht hinfällig. [Von Ahmad ist Entsprechendes überliefert] (1); denn bei jeder Frucht, deren Verkauf als frische Datteln erlaubt ist, wird der Vertrag nicht hinfällig, wenn sie zu getrockneten Datteln wird, anders als bei der 'Ariyah. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: "Ihre Besitzer essen sie als frische Datteln" (2). Zudem ist ihr Kauf [nur deswegen erlaubt gewesen] (3), weil ein Bedürfnis bestand, sie als frische Datteln zu verzehren. Wenn sie also zu Datteln geworden sind, zeigt sich, dass kein Bedürfnis mehr besteht, weshalb der Vertrag hinfällig wird. Es gibt dann keinen Unterschied, ob er sie aufgrund seines Wohlstands nicht abnimmt oder ob er sie trotz seines Bedürfnisses danach, oder aus einem Entschuldigungsgrund oder ohne Entschuldigungsgrund belässt; dies aufgrund der Überlieferung. Hätte er sie jedoch als frische Datteln entgegengenommen und sie dann bei sich belassen, bis sie zu Datteln wurden, oder sie getrocknet, bis sie zu Datteln wurden, wäre dies zulässig, da er sie bereits in Empfang genommen hatte. Von Ahmad wurde eine andere Überlieferung berichtet bezüglich jemanden, der eine Frucht vor Beginn ihrer Reife kaufte und sie dann beließ, bis ihre Reife sichtbar wurde; der Verkauf ist nicht hinfällig. So lässt sich dies hier analog anwenden. Wenn er einen Teil davon als frische Datteln entgegennimmt und den Rest belässt, bis er zu Datteln wird, ist der Verkauf bezüglich des Restes hinfällig? Hierzu gibt es zwei Ansichten.
Kapitel: Der Verkauf der 'Ariyah ist bei anderen Früchten als Datteln nicht zulässig. Dies ist die Wahl von Ibn Hamid und die Ansicht von al-Laith ibn Sa'd. Es sei denn, es handelt sich um etwas, bei dessen Früchten kein Zins [Riba] anfällt; dann ist der Verkauf ihrer frischen Früchte gegen ihre getrockneten zulässig, da bei ihnen kein Zins anfällt. Es ist möglich, dass dies bei Weintrauben und frischen Datteln erlaubt ist, aber nicht bei anderen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; denn Weintrauben sind wie frische Datteln in Bezug auf die Pflicht zur Zakat, die Zulässigkeit ihrer Schätzung [Khars], ihrer Mengenbestimmung, der Häufigkeit ihres Trocknens, ihrer Eignung als Nahrungsmittel in manchen Ländern und dem Bedürfnis, sie frisch zu verzehren. Die explizite Nennung einer Sache [im Gesetz] bedingt die Feststellung des Urteils für ihr Äquivalent. Und es ist nicht zulässig bei...
(1) Weggelassen im Originaltext. (2) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 124 angeführt. (3) Weggelassen im Originaltext. (4) In der Handschrift (M): "ma".
يَأْكُلَها أهْلُها رُطَبًا. فإنْ تَرَكَها حتى تَصِيرَ تَمْرًا بَطَلَ العَقْدُ. وسَنَذْكُرُ ذلك إنْ شاءَ اللهُ تعالى.
٧١٩ - مسألة؛ قال: (فإن ئرَكَهُ المُشْتَرِى حَتَّى يُتْمِرَ بَطَلَ العَقْدُ)
يَعْنِى إنْ لم يَأْخُذْها المُشْتَرِى رُطَبًا بَطَلَ العَقْدُ، خِلافًا للشَّافِعِيِّ في قوله: لا يَبْطُلُ. [وعن أحمدَ مثلُه] (١)؛ لأنَّ كلَّ ثَمَرَةٍ جازَ بَيْعُها رُطَبًا، لا يَبْطُلُ العَقْدُ إذا صارَتْ تَمْرًا، كغَيْرِ العَرِيَّةِ. ولنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "يَأْكُلُها أهْلُها رُطبًا" (٢). ولأنَّ شِراءَها [إنَّما جازَ] (٣) للحاجَةِ إلى أكْلِ الرُّطَبِ، فإذا أتْمَرَتْ تَبَيَّنَّا عَدَمَ الحاجَةِ، فيَبْطُلُ العَقْدُ. ثم لا فَرْقَ بين تَرْكِه لِغِناهُ عنها، أو مع (٤) حاجَتِه إليها، أو تَرْكِها لِعُذْرٍ، أو لغيرِ عُذْرٍ؛ لِلْخَبَرِ. ولو أخَذَها رُطَبًا فتَرَكَها عنده فأَتْمَرَتْ، أو شَمَّسَها، حتى صارَتْ تَمْرًا، جازَ، لأنَّه قد أخَذَها. ونُقِلَ عن أحمدَ رِوايةٌ أخْرَى في مَن اشْتَرَى ثَمَرَةً قبل بُدُوِّ صَلاحِها، ثم تَرَكَها حتى بَدا صَلاحُها، لا يَبْطُلُ البَيْعُ. فيُخَرَّجُ هاهُنا مِثْلُه. فإنْ أخَذَ بَعْضَها رُطَبًا، وتَرَكَ بَاقِيهَا حتى أَتْمَرَ، فهل يَبْطُلُ البَيْعُ في الباقِى؟ على وَجْهَيْنِ.
فصل: ولا يجوزُ بَيْعُ العَرِيَّةِ في غير النَّخِيلِ. وهو اخْتِيارُ ابن حامِدٍ، وقولُ اللَّيْثِ ابن سَعْدٍ. إلَّا أنْ يكونَ مما ثَمَرَتُه لا يَجْرِى فيها الرِّبا، فيجوزُ بَيْعُ رَطْبِها بِيابِسِها؛ لِعَدَمِ جَرَيانِ الرِّبا فيها. ويَحتمِلُ أنْ يجوزَ في العِنَبِ والرُّطَبِ دون غيرهما. وهو قولُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّ العِنَبَ كالرُّطَبِ في وُجُوبِ الزَّكَاةِ فيهما، وجَوازِ خَرْصِهِما، وتَوْسِيقِهِما، وكَثْرَةِ تَيْبِيسِهما، واقْتِياتِهِما في بعض البُلْدانِ، والحاجَةِ إلى أكْلِ رَطْبِهِما، والتَّنْصِيصُ على الشىءِ يُوجِبُ ثُبُوتَ الحُكْمِ في مِثْلِه. ولا يَجوزُ في
(١) سقط من: الأصل.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ١٢٤.(٣) سقط من: الأصل.(٤) في م: "ما".