bei anderen Früchten nicht; denn sie unterscheiden sich in den meisten dieser Eigenschaften, da eine Schätzung (Khars) bei ihnen nicht möglich ist, weil sie über die Zweige verteilt und durch Blätter verdeckt sind. Zudem dienen ihre getrockneten Früchte nicht als Grundnahrungsmittel, weshalb kein Bedarf besteht, sie durch Kauf zu erwerben. Der Qadi sagte: Es ist bei allen übrigen Früchten zulässig. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Awza'i, in Analogie zur Dattelfrucht. Wir führen als Beleg an, was al-Tirmidhi (5) überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – das Muzabanah-Geschäft untersagte, [also] den Tausch von Früchten gegen Datteln, außer bei den 'Ariyah-Fällen, für die er eine Erlaubnis erteilte; ebenso untersagte er den Verkauf von Weintrauben gegen Rosinen und jeder Frucht gegen ihre Schätzung. Dies ist ein guter (Hasan) Hadith. Dies weist auf die Spezifizierung der 'Ariyah auf Datteln hin. Von Zaid ibn Thabit wurde vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – überliefert, dass er danach (6) den Verkauf der 'Ariyah gegen frische Datteln oder getrocknete Datteln (7) gestattete. Er gestattete dies jedoch bei nichts anderem. Von Ibn Umar wird berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – verbot das Muzabanah (8). Das Muzabanah ist der Verkauf von Dattelfrüchten gegen Datteln nach Volumenmaß, der Verkauf von Weintrauben gegen Rosinen nach Volumenmaß und [der Verkauf] jeder Frucht gegen ihre Schätzung. Zudem erfordert der Grundsatz das Verbot des 'Ariyah-Verkaufs, und er wurde bei Dattelfrüchten nur als Konzession (Rukhsa) erlaubt. Es ist nicht korrekt, andere Früchte darauf analog anzuwenden, und zwar aus zwei Gründen: Erstens, weil andere Früchte nicht den gleichen Grad an Nutzung als Grundnahrungsmittel aufweisen, die Schätzung bei ihnen nicht so einfach ist und die Konzession ursprünglich für die Bewohner von Medina galt, deren Bedürfnis sich auf frische Datteln beschränkte, nicht auf anderes. Zweitens, dass eine Analogie (Qiyas) nicht zur Anwendung kommt, wenn sie einem Text (Nass) widerspricht. Ihre Analogie widerspricht Texten, die nicht spezifisch eingeschränkt sind. Eine Spezifizierung durch Analogie ist nur bei dem explizit genannten Fall zulässig. Das Verbot des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – den Verkauf von Weintrauben gegen Rosinen betreffend, unterlag keiner Spezifizierung, daher kann [dieses Verbot] nicht als Analogiebasis dienen, ebenso wenig wie andere Früchte. Und Allah weiß es am besten.
(5) In: „Kapitel über das, was bezüglich der 'Ariyah und der diesbezüglichen Konzession überliefert wurde“, aus den Kapiteln über Geschäfte. Aridat al-Ahwadhi 5/307. (6) Im Originaltext: „arkhasa“ (er gestattete). (7) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 125 angeführt. (8) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 120 angeführt.
غيرِهما؛ لاخْتِلافِهِما في أكْثَرِ هذه المَعانِى، فإنَّه لا يمكنُ خَرْصُها؛ لِتَفَرُّقِها في الأغْصانِ، واسْتِتارِها بالأوْراقِ، ولا يَقْتاتُ يابِسَها، فلا يَحْتاجُ إلى الشِّراءِ به. وقال القاضِى: يجوزُ في سائِرِ الثِّمَارِ. وهو قولُ مالِكٍ والأوْزاعِيِّ، قِياسًا على ثَمَرَةِ النَّخِيل. ولنا، ما رَوَى التِّرْمِذِيُّ (٥)، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَهَى عن المُزابَنَةِ، الثَّمَرِ بالتَّمْرِ، إلَّا أصْحَابَ العَرايا، فإنَّه قد أذِنَ لهم، وعن بَيْعِ العِنَبِ بالزَّبِيبِ، وكلِّ ثَمَرَةٍ بِخَرْصِها. وهذا حَدِيثٌ حَسَنٌ. وهذا يَدُلُّ على تَخْصِيصِ العَرِيَّةِ بالتَّمْرِ. وعن زَيْدِ بن ثابِتٍ، عن رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه رَخَّصَ (٦) بعد ذلك في بَيْعِ العَرِيَّةِ بالرُّطَبِ أو بالتَّمْرِ (٧). ولم يُرَخِّصْ في غيرِ ذلك. وعن ابن عُمَرَ قال: نَهَى رَسُولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن المُزَابَنَةِ (٨)، والمَزَابَنَةُ: بَيْعُ ثَمَرِ النَّخْلِ بالتَّمْرِ كَيْلًا، وبَيْعُ العِنَبِ بالزَّبِيبِ كَيْلًا، وعن كلِّ ثَمَرَةٍ بِخَرْصِه. ولأنَّ الأصْلَ يَقْتَضِى تَحْرِيمَ بَيْعِ العَرِيَّةِ، وإنما جازَتْ في ثَمَرَةِ النَّخِيلِ رُخصَةً، ولا يَصِحُّ قِياسُ غيرِها عليها لِوَجْهَيْنِ، أحدِهما، أنَّ غيرَها لا يُساوِيها في كَثْرَةِ الاقْتِياتِ بها، وسُهُولَةِ خَرْصِها، وكونِ الرُّخْصَةِ في الأصْلِ لأهْلِ المَدِينَةِ، وإنَّما كانت حاجَتُهم إلى الرُّطَبِ دونَ غيرِه. الثانى، أنَّ القِياسَ لا يُعْمَلُ به إذا خالَفَ نَصًّا، وقِياسُهُم يُخالِفُ نُصُوصًا غيرَ مَخْصُوصَةٍ، وإنَّما يجوزُ التَّخْصِيصُ بالقِياسِ على المَحلِّ المَخْصُوصِ، ونَهْىُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن بَيْعِ العِنَبِ بالزَّبِيبِ لم يَدْخُلْه تَخْصِيصٌ فيُقاسُ عليه، وكذلك سائِرُ الثِّمَارِ. واللهُ أعلم.
(٥) في: باب ما جاء في العرايا والرخصة في ذلك، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٣٠٧.(٦) في الأصل: "أرخص".(٧) تقدم تخريجه في صفحة ١٢٥.(٨) تقدم تخريجه في صفحة ١٢٠.