Kapitel über den Verkauf von Grundstücken (Ussul) und Früchten
720 - Rechtsfrage: Abu al-Qasim, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: "Wer Dattelpalmen verkauft, die bestäubt (Mu'abbar) sind – und dies ist der Zustand, in dem ihr Blütenstand aufgebrochen ist –, dem gehört die Frucht, wobei sie bis zur Ernte an der Palme verbleibt, es sei denn, der Käufer stellt eine Bedingung [dass sie ihm gehören soll]."
Der ursprüngliche Begriff des Bestäubens (Ibar) bei den Gelehrten bedeutet: Die Befruchtung. Ibn Abd al-Barr sagte: „Es geschieht jedoch erst, wenn der Blütenstand aufbricht und die Frucht zum Vorschein kommt. Somit wird der Begriff auch für das Sichtbarwerden der Frucht verwendet, da dieses [mit dem Aufbrechen] einhergeht.“ Das Rechtsurteil knüpft an das Sichtbarwerden an, nicht an die Befruchtung selbst, worüber es unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit gibt. Man sagt: „Abartu al-nachlata“ (ich habe die Palme bestäubt) – mit kurzem oder langem Vokal –, woraus sich „mu'abbarah“ oder „ma'buhrah“ ergibt. Davon stammt der Ausspruch des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: „Das beste Vermögen ist eine bestäubte Dattelpalme (Sikkatun ma'burah)“ (1). „Sikkah“ bezeichnet dabei die in Reihen gepflanzten Palmen. Man sagt: „Abartu al-nachlata, aburuha, abran wa ibaran“ sowie „abbartuha ta'biran“. Die Palme selbst wird als „ta'abbarat“ oder „i'tabarat“ bezeichnet; davon stammt der Vers des Dichters:
Al-Khiraqi interpretierte die „bestäubte“ Palme als jene, deren Blütenstand aufgebrochen ist, da sich das Rechtsurteil darauf bezieht und nicht auf die Befruchtung selbst. Der Qadi sagte: [Es kommt vor, dass der Blütenstand von selbst aufbricht und [die Frucht] sichtbar wird] (3), und es kommt vor, dass der Palmenpfleger ihn aufbricht, sodass sie sichtbar wird. Was auch immer der Fall ist, dies ist das Bestäuben, das hier gemeint ist.
In dieser Rechtsfrage gibt es drei Abschnitte:
Der Erste: Wenn der Verkauf von fruchttragenden Palmen stattfindet und die Frucht nicht als Bedingung (4) festgelegt wurde, und die Frucht bestäubt ist, so gehört sie dem Verkäufer. Wenn sie nicht bestäubt ist, gehört sie dem Käufer. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Laith und al-Shafi'i.
(1) Überliefert von Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/468. Und von al-Tabarani in Al-Mu'jam al-Kabir 7/107. Beide überliefern dies von Suwaid ibn Hubairah. (2) Der Radschaz-Vers findet sich in Lisan al-'Arab und Taj al-'Arus (Wurzel: A-B-R). (3) Fehlt in: M. (4) Im Originaltext: „yushratu“.