Wenn die Frucht bestäubt ist, gehört sie dem Verkäufer. Wenn sie nicht bestäubt ist, gehört sie dem Käufer. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Laith und al-Shafi'i. Ibn Abi Laila sagte: „Sie gehört in beiden Fällen dem Käufer, da sie organisch mit dem Ursprung (der Palme) verbunden ist, wie die Zweige; daher ist sie ein Anhang zu ihm.“ Abu Hanifa und al-Auza'i sagten: „Sie gehört in beiden Fällen dem Verkäufer (6), da dies ein Ertrag ist, der einen Grenzwert hat, und somit seinem Ursprung beim Verkauf nicht folgt, wie das Getreide auf einem Grundstück.“ Unser Gegenargument ist die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: „Wer Dattelpalmen kauft, nachdem sie bestäubt wurden, dessen Frucht gehört demjenigen, der sie verkauft hat, es sei denn, der Käufer stellt eine Bedingung [dass sie ihm gehören soll].“ Dies ist konsensual überliefert (7). Dies widerlegt explizit die Ansicht von Ibn Abi (8) Laila und ist ein Beweis gegen Abu Hanifa und al-Auza'i durch seinen Sinn (Mafhum), da er das Bestäuben als Grenzwert für das Eigentum des Verkäufers an der Frucht festlegte; was davor liegt, gehört also dem Käufer, andernfalls wäre es kein Grenzwert und die Erwähnung des Bestäubens wäre nutzlos. Zudem ist es ein verborgener Ertrag, dessen Sichtbarwerden ein Endpunkt ist; daher ist er vor seinem Sichtbarwerden ein Anhang zu seinem Ursprung, danach jedoch nicht mehr, wie der Fötus bei einem Tier. Was die Zweige betrifft, so fallen diese unter die Bezeichnung „Palme“ und ihre Abtrennung hat keinen Endpunkt; und Getreide ist kein Ertrag des Bodens, sondern lediglich darin hinterlegt.
Der zweite Abschnitt: Wann immer einer der beiden Vertragsparteien die Frucht als Bedingung festlegt, gehört sie ihm, unabhängig davon, ob sie bestäubt oder nicht bestäubt ist; der Verkäufer und der Käufer sind diesbezüglich gleichgestellt. Malik sagte: „Wenn der Käufer sie nach der Bestäubung als Bedingung festlegt, ist dies zulässig, da es dem Kauf der Frucht zusammen mit ihrem Ursprung gleichkommt. Wenn jedoch der Verkäufer sie vor (9) der Bestäubung als Bedingung festlegt, ist dies nicht zulässig, da seine Bedingungsstellung ihr gegenüber dem Kauf der Frucht vor Erreichen ihrer Reife unter der Bedingung, sie zurückzulassen, gleichkommt.“ Unser Argument ist, dass er einen Teil dessen, worüber der Vertrag geschlossen wurde, ausgenommen hat und dies bekannt ist; daher ist es gültig, so als ob er ein umzäuntes Grundstück verkauft und eine bestimmte Palme davon ausgenommen hätte. Zudem hat der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – das Zurückbehalten (Thunya) (10) untersagt, es sei denn, es ist bestimmt (11). Und weil er eine der beiden Vertragsparteien ist, ist seine Bedingungsstellung bezüglich der Frucht gültig, wie die des Käufers; der Grundsatz ist durch Konsens etabliert sowie durch seine Aussage – Friede sei mit ihm –: „Es sei denn, der Käufer stellt eine Bedingung bezüglich ihrer“ (12). Wenn einer von beiden einen bestimmten Teil der Frucht als Bedingung festlegt, ist dies in der Zulässigkeit so, wie wenn er die gesamte Frucht als Bedingung festlegt, gemäß der Ansicht der Mehrheit der Rechtsgelehrten sowie der Ansicht von Ash-hab aus den Anhängern Maliks. Ibn al-Qasim sagte: „Es ist nicht zulässig, einen Teil davon als Bedingung festzulegen, da die Überlieferung nur die Bedingungsstellung hinsichtlich der gesamten Frucht betrifft.“ Unser Argument ist: Was als Gesamtheit als Bedingung festgelegt werden darf, darf auch in Teilen als Bedingung festgelegt werden, wie die Dauer der Bedenkzeit (Khiyar). Dasselbe gilt für das Vermögen eines Sklaven, wenn er einen Teil davon als Bedingung festlegt.
(5) Im Original: „al-asl“. (6) Im Original: „al-hal“. (7) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 21 dargelegt. (8) Fehlt in: M. (9) Im Original: „ba'da“. (10) Al-Thunya, mit Damma auf dem Tha: Alles, was man ausnimmt. (11) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über al-Mukhabarah, aus dem Buch des Handels. Sunan Abi Dawud 2/235. Und von al-Tirmidhi in: = Kapitel über das, was bezüglich des Verbots von al-Thunya überliefert wurde, aus den Kapiteln des Handels. 'Aridat al-Ahwadhi 5/290. Und von al-Nasa'i in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von al-Thunya, bis sie bestimmt ist, aus dem Buch des Handels. Al-Mujtaba 7/260.
الثَّمَرَةُ مُؤَبَّرَةً، فهى لِلْبائِعِ. وإن كانت غيرَ مُؤَبَّرَةٍ، فهى لِلْمُشْتَرِي وبهذا قال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والشَّافِعِيُّ. وقال ابنُ أبي ليلى: هى لِلْمُشْتَرِى في الحَالَيْنِ؛ لأنَّها مُتَّصِلَةٌ بالأصْلِ (٥) اتِّصالَ خِلْقَةٍ، فكانت تابعَةً له، كالأغْصانِ. وقال أبو حنيفةَ، والأوْزَاعِيُّ: هى لِلْبائِعِ في الحالَيْنِ (٦)؛ لأَنَّ هذا نماءٌ له حَدٌّ، فلم يَتْبَعْ أصْلَهُ في البَيْعِ، كالزَّرْعِ في الأرْضِ. ولنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "من ابْتاعَ نَخْلًا بعدَ أَنْ تُؤَبَّرَ، فثَمَرَتُها للَّذِى بَاعَها، إلَّا أن يَشْتَرِطَ المُبْتَاعُ". مُتَّفَقٌ عليه (٧). وهذا صَريحٌ في رَدِّ قولِ ابنِ أبى (٨) ليلى، وحُجَّةٌ على أبى حنيفةَ والأوْزَاعِيِّ بمَفْهُومِهِ، لأنَّه جَعَلَ التَّأْبيرَ حَدًّا لمِلْكِ البائِعِ للثَّمَرَةِ، فيكونُ ما قبلَه لِلْمُشْتَرى، وإلَّا لم يَكُنْ حَدًّا، ولا كان ذِكْرُ التَّأْبيرِ مُفيدًا. ولأنَّه نَماءٌ كامِنٌ لِظُهُورِهِ غايَةٌ، فكان تابِعًا لأَصْلِه قبلَ ظُهورِه، وغيرَ تابِعٍ له بعدَ ظُهورِه، كالحَمْلِ في الحَيَوانِ. فأمَّا الأَغْصانُ، فإنَّها تَدْخُلُ في اسْمِ النَّخْلِ، وليس لانْفِصالِها غايَةٌ، والزَّرْعُ ليس من نَماءِ الأَرْضِ، وإنَّما هو مُودَعٌ فيها.
الفصل الثانى: أنَّه مَتَى اشْتَرَطَها أحَدُ المُتَبايِعَيْنِ، فهى له، مُؤَبَّرَةً كانت أو غيرَ مُؤَبَّرَةٍ، البائِعُ فيه والمُشْتَرِى سَواءٌ. وقال مالِكٌ: إنِ اشْتَرَطَها المُشْتَرى بعد التَّأْبيرِ، جازَ؛ لأنَّه بمَنْزِلَةِ شِرائِها مع أَصْلِها، وإنِ اشْتَرَطَها البائِعُ قبلَ (٩) التَّأْبيرِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّ اشْتِراطَه لها بمَنْزِلَةِ شِرائِه لها قبلَ بُدُوِّ صَلاحِها بِشَرْطِ تَرْكِها. ولنا، أنَّه اسْتَثْنَى بعضَ ما وَقَعَ عليه العَقْدُ وهو مَعْلومٌ، فصَحَّ، كما لو باعَ حائِطًا، واسْتَثْنَى نَخْلَةً بِعَيْنِها. ولأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: نَهَى عن الثُّنْيَا (١٠)، إلَّا أن تُعْلَمَ (١١). ولأنَّه أحَدُ
(٥) في الأصل: "الأصل".(٦) في الأصل: "الحال".(٧) تقدم تخريجه في صفحة ٢١.(٨) سقط من: م.(٩) في الأصل: "بعد".(١٠) الثنيا، بضم المثلثة: كل ما استثنيته.(١١) أخرجه أبو داود، في: باب في المخابرة، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٣٥. والترمذى، في: =