Da von diesem nichts bestäubt wurde, ist es zwingend, dass es dem Käufer zusteht, gemäß dem Sinngehalt der Überlieferung und so, als wäre es einzeln für sich allein in einem Garten. Und weil dies nicht zu einer schlechten Gemeinschaft, nicht zu einer Differenz der Verfügungsberechtigten und nicht zu einem Schaden führt, verbleibt es unter dem Urteil des Ursprungs. Wenn eine Palme verkauft wird, nachdem sie ganz oder teilweise bestäubt wurde, und sie danach neue Früchte treibt, so gehören diese dem Käufer, da dies in seinem Eigentum entstanden ist. Es gehört also ihm, so als wäre es nach der Ernte der Früchte entstanden. Zudem ist das, was nach der Bestäubung des anderen getrieben wurde, kaum mit diesem zu verwechseln, aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen beiden.
Abschnitt: Der Fruchtstand des männlichen Dattelbaums (Fuhhal) (17) ist wie der Fruchtstand der weiblichen Bäume. Dies ist die offenkundige Aussage von al-Shafi'i. Es besteht die Möglichkeit, dass der Fruchtstand des männlichen Baums vor seinem Erscheinen dem Verkäufer zusteht; denn er wird zum Verzehr genommen, noch bevor er in Erscheinung tritt. Er ist also wie eine Frucht, die erst dann entsteht, wenn sie bereits sichtbar ist, wie bei Feigen, und das Erscheinen seines Fruchtstands wäre dann wie das Erscheinen der Frucht (18) anderer Bäume. Unsere Position ist, dass es sich um die Frucht einer Palme handelt, die, wenn man sie ließe, erscheinen würde; daher ist sie wie bei den weiblichen Bäumen, oder sie fällt unter die Allgemeinheit der Überlieferung. Was für die andere Ansicht angeführt wurde, ist nicht stichhaltig (19); denn der Verzehr ist nicht das Ziel dabei, sondern er wird für die Bestäubung benötigt, welche erst nach seinem Erscheinen stattfindet. Somit ähnelt er dem Fruchtstand der weiblichen Bäume. Wenn er eine Palme verkauft, in der sich männliche (Fuhhal) und weibliche Bäume befinden, von denen noch nichts aufgebrochen (20) ist, so gehört alles (21) dem Käufer, außer gemäß der anderen Ansicht, wonach der Fruchtstand des männlichen Baums dem Verkäufer zustehen würde. Wenn der Fruchtstand einer der beiden Arten bereits aufgebrochen ist, nicht aber der anderen, so gehört das Aufgebrochene dem Verkäufer und das, was nicht aufgebrochen ist, dem Käufer, es sei denn bei demjenigen, der alle Arten gleichsetzt. Wenn der Fruchtstand einiger weiblicher Bäume oder einiger männlicher Bäume aufgebrochen ist, so gehört das, was erschienen ist, dem Verkäufer, und das, was nicht erschienen ist, unterliegt der Meinungsverschiedenheit, die wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Jeder Vertrag über einen gegenseitigen Austausch (Mu'awada) folgt im gleichen Maße wie der Verkauf der Regel, dass die bestäubte Frucht demjenigen gehört, von dem der Ursprung übergegangen ist, und die nicht bestäubte Frucht demjenigen, auf den sie übergegangen ist, wie etwa, wenn man der Frau eine Palme als Brautgabe (Sadaq) gibt, sie durch Khul' damit freikauft oder sie als Ersatz in einem Mietvertrag oder einem Vergleichsvertrag festlegt; denn es handelt sich um einen Austauschvertrag, weshalb er wie ein Verkauf behandelt wird.
(17) Al-Fuhhal; mit Damma über dem Faa und Tashdid über dem Haa: Das Männchen der Dattelpalme. (18) Fehlt in: M. (19) In M: "yashluhu" (ist geeignet/stichhaltig). (20) Im Original: "yashuqq" (fehlt das Taa). (21) Im Original: "falikullin" (statt "alkullu").