die wir hier erwähnt haben, oder eine ihr nahekommende, und zwischen ihnen besteht eine Meinungsverschiedenheit, die davon abhängt, wie wir die Differenzen dargelegt haben.
Abschnitt: Was die Zweige, die Blätter und alle übrigen Bestandteile des Baumes betrifft, so gehören diese unter allen Umständen dem Käufer; denn sie sind Bestandteile des Baumes, die zu seinem Nutzen geschaffen wurden, und sie sind wie die Teile jeder anderen verkauften Ware. Es ist möglich, dass Maulbeerblätter, deren Entnahme zur Zucht von Seidenraupen vorgesehen ist, dem Verkäufer gehören, falls sie sich entfaltet haben; andernfalls gehören sie dem Käufer, da sie wie die Blütenknospen sind, die sich öffnen, so dass ihre Blüte zum Vorschein kommt – dies gilt in Gegenden, in denen es üblich ist, Blätter zu ernten. Ist dies dort nicht üblich, so gehören sie dem Käufer, wie jedes andere Blatt am Baum auch. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn die Frucht dem Verkäufer gehört und am Baum des Käufers verbleibt und sie bewässert werden muss, so darf der Käufer dies nicht verhindern; denn sie bleibt durch das Wasser erhalten, daher ist er verpflichtet, ihm dies zu ermöglichen, genauso wie er verpflichtet ist, sie an den Wurzeln zu belassen. Will der Verkäufer sie jedoch ohne Notwendigkeit bewässern, so darf der Käufer dies verhindern; denn durch das Bewässern vollzieht er eine Verfügungsgewalt über das Eigentum eines anderen, und das Grundprinzip ist das Verbot, über das Eigentum eines anderen zu verfügen. Die Erlaubnis hierfür wird nur durch die Notwendigkeit erteilt; fehlt diese Notwendigkeit, so bleibt das ursprüngliche Verbot bestehen. Wenn sie nun bewässert werden muss, dies aber schädlich für den Baum ist, oder wenn der Baum bewässert werden muss, dies aber der Frucht schadet, so sagte der Qadi: Wer auch immer die Bewässerung aufgrund seiner Notwendigkeit verlangt, der andere wird dazu gezwungen; denn dies wurde so in den Vertrag aufgenommen. Der Vertrag des Käufers erforderte den Verbleib der Frucht, und die Bewässerung gehört zum Erhalt dieser Frucht, während der Vertrag dem Käufer das Recht einräumte, die Wurzeln zu bewahren und sie zu übergeben. So wurde jeder von beiden zu dem verpflichtet, was der Vertrag dem anderen gegenüber auferlegt hat, auch wenn dies Schaden anrichtet. Er darf jedoch nur in dem Maße bewässern, wie es notwendig ist. Wenn sie über das Ausmaß der Notwendigkeit uneins sind, so sind Experten zu befragen. Wer auch immer die Bewässerung verlangt, trägt die Kosten dafür, da sie für seinen Bedarf erfolgt.
Abschnitt: Wenn für die Wurzeln die Gefahr eines Schadens durch den Verbleib der Frucht besteht, etwa durch Trockenheit oder Ähnliches, und der Schaden gering ist, so wird er nicht zum Abschneiden gezwungen; denn die Frucht hat einen Anspruch auf Verbleib, daher wird er nicht gezwungen, sie zu entfernen, um einen geringfügigen Schaden von einem anderen abzuwenden. Ist der Schaden jedoch groß, so dass zu befürchten ist, die Wurzeln könnten vertrocknen oder ihr Ertrag würde gemindert, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste ist, dass er auch dann nicht dazu gezwungen wird. Die zweite ist, dass er zum Abschneiden gezwungen wird.
ذَكَرْنا هاهُنا، أو قَريبًا منه، وبينهما اخْتِلافٌ على حَسَبِ ما ذَكَرْنا من الخِلافِ، أو قَريبًا منه.
فصل: فأمَّا الأَغْصانُ، والوَرَقُ، وسائِرُ أجْزاءِ الشَّجَرِ، فهو لِلْمُشْتَرِى بكلِّ حالٍ؛ لأنَّه من أجْزائِها خُلِقَ لِمَصْلَحَتِها، فهو كأَجْزاءِ سائِرِ المَبيعِ. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ وَرَقُ التُّوتِ الذى يُقْصَدُ أخْذُه لِتَرْبِيَةِ دُودِ القَزِّ إن تَفَتَّحَ، فهو لِلْبَائِعِ، وإلَّا فهو لِلْمُشْتَرِى؛ لأنَّه بِمَنْزِلَةِ الجُنْبُذِ الذى يَتَفَتَّحُ، فيَظْهَرُ نَوْرُه من الوَرْدِ وغيرِه، وهذا في المَواضِعِ التى عَادَتُهم أخْذُ الوَرَقِ، وإن لم تَكُنْ عَادَتُهم ذلك، فهو لِلْمُشْتَرِى، كسَائِرِ وَرَقِ الشَّجَرِ. واللَّه أعلمُ.
فصل: وإذا كانَتِ الثَّمَرَةُ للبائِعِ مُبَقَّاةً في شَجَرِ المُشْتَرِى، فاحْتَاجَتْ إلى سَقْىٍ، لم يَكُنْ لِلْمُشْتَرِى مَنْعُه منه؛ لأنَّه يَبْقَى به، فَلَزِمَه تَمْكينُهُ منه، كَتَرْكِهِ على الأُصولِ. وإن أرَادَ سَقْيَها من غيرِ حَاجَةٍ، فَلِلمُشْتَرِى مَنْعُه منه؛ لأنَّه بِسَقْيِهِ يَتَضَمَّنُ التَّصَرُّفَ في مِلْكِ غيرِه، ولأنَّ الأَصْلَ مَنْعُه من التَّصَرُّفِ في مِلْكِ غيرِه، وإنَّما أباحَتْهُ الحاجَةُ، فإن لم تُوجَدِ الحاجَةُ يَبْقَى على أصْلِ المَنْعِ. فإنِ احتاجَتْ إلى السَّقْىِ، وفيه ضَرَرٌ على الشَّجَرِ، أو احتاجَ الشَّجَرُ إلى سَقْىٍ يَضُرُّ بالثَّمَرَةِ، فقال القاضى: أيُّهما طَلَبَ السَّقْىَ لِحاجَتِهِ أُجْبِرَ الآخَرُ عليه؛ لأنَّه دَخَلَ في العَقْدِ على ذلك، فإنَّ المُشْتَرِىَ اقْتَضَى عَقْدُه تَبْقِيَةَ الثَّمَرَةِ، والسَّقْيُ من تَبْقِيَتِها، والعَقْدُ اقْتَضَى تَمْكينَ المُشْتَرِى من حِفْظِ الأُصولِ، وتَسْليمِها، فَلَزِمَ كلَّ واحِدٍ منهما ما أَوْجَبَه العَقْدُ للآخَرِ، وإن أضَرَّ به. وإنَّما له أن يَسْقِىَ بِقَدْرِ حاجَتِه، فإن اخْتَلَفا في قَدْرِ الحاجَةِ، رُجِعَ إلى أهْلِ الخِبْرَةِ. وأيُّهما الْتَمَسَ السَّقْىَ فالمَؤُنَةُ عليه؛ لأنَّه لِحاجَتِه.
فصل: فإن خِيفَ على الأُصولِ الضَّرَرُ بِتَبْقِيَةِ الثَّمَرَةِ عليها لِعَطَشٍ أو غيرِه، والضَّرَرُ يَسيرٌ، لم يُجْبَرْ على قَطْعِها؛ لأنَّها مُسْتَحِقَّةٌ لِلْبَقاءِ، فلم يُجْبَرْ على إزالَتِها لِدَفْعِ ضَرَرٍ يَسِيرٍ عن غيرِه. وإن كانَ كَثِيرًا، فَخيفَ على الأُصولِ الجَفافُ، أو نَقْصُ حَمْلِها، ففيه وجهانِ؛ أحَدُهما، لا يُجْبَرُ أيضًا لذلك. الثانى، يُجْبَرُ على