Dies gilt ebenso für seine Trennung von seinem Partner. Der Qadi sagte: Das Wahlrecht erlischt nicht, denn es handelt sich um ein Rechtsurteil, das an das Auseinandergehen geknüpft ist, weshalb es bei Zwang keine Geltung findet, so wie wenn die Scheidung (Talaq) daran geknüpft wäre. Bei den Schafiiten gibt es zwei Auffassungen wie diese. Gemäß der Meinung dessen, der das Erlöschen des Wahlrechts nicht sieht: Wenn einer von ihnen dazu gezwungen wird, sich von seinem Partner zu trennen, erlischt das Wahlrecht seines Partners, so als ob er vor ihm geflohen wäre und sich ohne seine Zustimmung von ihm getrennt hätte. Das Wahlrecht verbleibt demjenigen von beiden, der dazu gezwungen wurde, in der Sitzung, in der der Zwang aufhört, bis er sich trennt. Wenn beide dazu gezwungen werden, erlischt ihr beiderseitiges Wahlrecht, denn für jeden von ihnen erlischt das Wahlrecht durch die Trennung des anderen von ihm; dies ähnelt dem Fall, wenn nur sein Partner dazu gezwungen wird, er selbst jedoch nicht. Ibn Aqil erwähnte als Beispiele für Zwang den Fall, dass sie ein Raubtier oder einen Tyrannen sehen, den sie fürchten, woraufhin sie voller Panik fliehen, oder dass eine Sturzflut sie fortreißt oder der Wind sie voneinander trennt.
Abschnitt: Wenn einer der beiden stumm ist, tritt sein Zeichen an die Stelle seines Wortes. Wenn sein Zeichen nicht verstanden wird, oder er geistesgestört ist oder in Ohnmacht fällt, tritt sein Vormund vom väterlichen Zweig, sein Testamentsvollstrecker oder der Herrscher an seine Stelle. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Wenn einer der beiden stirbt, erlischt sein Wahlrecht, da die Ausübung des Wahlrechts durch ihn unmöglich geworden ist und das Wahlrecht nicht vererbt wird. Was den verbleibenden Teil von beiden betrifft, so erlischt auch sein Wahlrecht, da es durch das Auseinandergehen erlischt und die Trennung durch den Tod schwerwiegender ist. Es ist jedoch möglich, dass es nicht erlischt, da ein Auseinandergehen mit den Körpern nicht stattgefunden hat. Wenn der Leichnam jedoch weggetragen wird, erlischt das Wahlrecht, da die Trennung durch Körper und Seele zugleich eingetreten ist.
Abschnitt: Amr ibn Shu'aib überlieferte von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: „Der Verkäufer und der Käufer haben das Wahlrecht, solange sie sich nicht getrennt haben, außer es ist ein Geschäft mit Wahlrecht; es ist ihm nicht erlaubt, seinen Partner zu verlassen, aus Furcht, dass er ihn um Rückabwicklung des Geschäfts bitten könnte.“ Dies überlieferten al-Nasa'i, al-Athram und al-Tirmidhi, der sagte: Ein guter (Hasan) Hadith. Seine Worte: „außer es ist ein Geschäft mit Wahlrecht“, lassen die Deutung zu, dass er meinte
(11) Herausgegeben von al-Nasa'i, in: Kapitel über die Pflicht des Wahlrechts für die beiden Vertragsparteien vor ihrer körperlichen Trennung, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 7/221. Und von al-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, was über die beiden Vertragsparteien bezüglich des Wahlrechts solange sie sich nicht getrennt haben, überliefert wurde, aus den Kapiteln der Verkäufe. Aridat al-Ahwadhi 5/256. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über das Wahlrecht der beiden Vertragsparteien, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/245. Und von Imam Ahmad, im: Musnad 2/183.
فكَذَلِكَ فى مُفَارَقَتِه لِصَاحِبِه. وقال القَاضِى: لا يَنْقَطِعُ الخِيَارُ؛ لأنَّه حُكْمٌ عُلِّقَ على التَّفَرُّقِ، فلم يَثْبُتْ مع الإكْرَاهِ، كما لو عُلِّقَ عليه الطَّلَاقُ. ولِأصْحَابِ الشَّافِعِيِّ وَجْهَانِ كهذَيْنِ. فعَلَى قَوْلِ مَنْ لا يَرَى انْقِطاعَ الخِيَارِ، إنْ أُكْرِهَ أحَدُهما على فُرْقَةِ صَاحِبِه، انْقَطَعَ خِيَارُ صَاحِبِه، كما لو هَرَبَ منه، وفَارَقَه بغيرِ رِضَاهُ، ويكونُ الخِيارُ لِلْمُكْرَهِ منهما فى المَجْلِسِ الذى يَزُولُ عنه فيه الإِكْرَاهُ، حتى يُفارِقَهُ، وإن أُكْرِهَا جَمِيعًا انْقَطَعَ خِيَارُهما؛ لأن كُلَّ وَاحِدٍ منهما يَنْقَطِعُ خِيَارُه بِفُرْقَةِ الآخَرِ له، فأَشْبَه ما لو أُكْرِهَ صَاحِبُه دُونَه. وذَكَرَ ابنُ عَقِيلٍ من صُوَرِ الإِكْرَاهِ، ما لو رَأَيَا سَبُعًا أو ظَالِمًا خَشِيَاهُ، فهَرَبَا فَزَعًا منه، أو حَمَلَهما سَيْلٌ أو فَرَّقَتْ رِيحٌ بينهما.
فصل: وإن خَرِسَ أحَدُهما، قامَتْ إشارَتُه مَقامَ لَفْظِه، فإن لم تُفْهَمْ إشَارَتُه، أو جُنَّ، أو أُغْمِىَ عليه، قَامَ وَلِيُّه من الأَبِ، أو وَصِيُّه، أو الحَاكِمُ، مَقامَه، وهذا مذهبُ الشَّافِعِيِّ. وإنْ مَاتَ أحَدُهما بَطَلَ خِيارُه؛ لأنَّه قَدْ تَعَذَّرَ منه الخِيارُ، والخِيارُ لا يُوَرَّثُ. وأما الباقى منهما فيَبْطُلُ خِيارُه أيضًا؛ لأنَّه يَبْطُلُ بِالتَّفَرُّقِ، والتَّفَرُّقُ بِالمَوْتِ أَعْظَمُ، ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَبْطُلَ؛ لأنَّ التَّفَرُّقَ بالأبدَانِ لم يَحْصُلْ. فإنْ حُمِلَ المَيِّتُ بَطَلَ الخِيَارُ؛ لأنَّ الفُرْقَةَ حَصَلَتْ بِالبَدَنِ والرُّوحِ مَعًا.
فصل: وقد رَوَى عَمْرُو بنُ شُعَيْبٍ، عن أبِيهِ، عن جَدِّهِ، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "البَائِعُ والمُبْتَاعُ بِالخِيَارِ حَتَّى يَتَفَرَّقَا، إلَّا أن تَكُونَ صَفْقَةَ خِيَارٍ، فلا يَحِلُّ له أن يُفَارِقَ صَاحِبَهُ خَشْيَةَ أن يسْتَقِيلَهُ". رَوَاهُ النَّسَائِىُّ، والأثْرَمُ، والتِّرْمِذِيُّ (١١)، وقال: حَدِيثٌ حَسَنٌ. وقَوْلُهُ: "إلا أن تَكُونَ صَفْقَةَ خِيَارٍ". يَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ
(١١) أخرجه النسائي، فى: باب وجوب الخيار للمتبايعين قبل افتراقهما بأبدانهما، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٢١. والترمذى، فى: باب ما جاء فى البيعين بالخيار ما لم يتفرقا، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٥٦.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى خيار المتبايعين، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٤٥. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ١٨٣.