Grund und Boden sowie die Bäume, die sich darauf befinden. Wenn sich nun das Gegenteil herausstellt, sollte ihm ein Wahlrecht zustehen, ähnlich wie einem Käufer, der eine fehlerhafte Ware erwirbt, von der er annahm, sie sei einwandfrei. Wenn sie sich darüber uneinig sind, ob er dies wusste oder nicht, so gilt die Aussage des Käufers, sofern er zu denjenigen gehört, die dies nicht wissen – etwa weil er ein einfacher Laie ist –, da dies eine Angelegenheit ist, über die viele Menschen nicht Bescheid wissen. Gehört er jedoch zu denjenigen, die dies wissen, so wird seine Aussage nicht akzeptiert, denn der Anschein spricht dafür, dass er es nicht nicht weiß.
Abschnitt: Wenn er ihm ein Grundstück mit seinen Rechten verkauft, so ist das, was sich an Anpflanzungen und Gebäuden darauf befindet, im Verkauf eingeschlossen. Dasselbe gilt, wenn er sagt: "Ich habe dir dieses Grundstück mit seinen Rechten verpfändet"; so sind auch die Anpflanzungen und Gebäude Teil des Pfandes. Wenn er jedoch nicht sagt: "mit seinen Rechten", sind dann die Anpflanzungen und Gebäude in beiden Fällen eingeschlossen? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Al-Shafi'i vertrat die Auffassung, dass sie beim Verkauf eingeschlossen sind, nicht jedoch beim Pfand, während seine Gefährten sich in diesem Punkt uneinig waren. Einige von ihnen sagten: In beiden Fällen gibt es zwei Ansichten. Andere wiederum unterschieden zwischen beiden, indem sie anführten, dass der Verkauf stärker sei und somit Gebäude und Bäume nach sich ziehe, im Gegensatz zum Pfand. Wieder andere sagten, dass beide gleich seien, da das, was als Nebenbestandteil im Verkauf gilt, auch als Nebenbestandteil beim Pfand gilt, wie etwa Wege und Nutzungen. In beiden Fällen gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass Gebäude und Bäume eingeschlossen sind, da sie zu den Rechten des Grundstücks gehören; deshalb sind sie auch dann eingeschlossen, wenn er sagt: "mit seinen Rechten". Alles, was zu den Rechten eines Grundstücks gehört, ist bei einer allgemeinen Aussage eingeschlossen, wie etwa dessen Wege und Nutzungen. Die zweite Ansicht besagt, dass sie nicht eingeschlossen sind, da sie nicht zu den Rechten des Grundstücks gehören und somit weder in dessen Verkauf noch in dessen Verpfändung eingehen, ähnlich wie bereits bestäubte Früchte. Wer die erste Ansicht vertrat, unterschied zwischen den Fällen, da Früchte zum Abtransport bestimmt sind und nicht zu den Rechten des Grundstücks zählen, im Gegensatz zu Bäumen und Gebäuden. Wenn er sagt: "Ich verkaufe dir diesen Garten", so sind die Bäume darin eingeschlossen; denn der Begriff "Garten" ist ein Name für das Land, die Bäume und die Umzäunung; deshalb wird ein unbebautes Stück Land nicht als Garten bezeichnet. Ibn 'Aqil sagte: Auch Gebäude sind darin eingeschlossen; denn was die Bäume einschließt, schließt auch die Gebäude ein; es ist jedoch möglich, dass sie nicht eingeschlossen sind.
Abschnitt: Wenn er ihm Bäume verkauft, ist das Grundstück nicht im Verkauf eingeschlossen. Dies erwähnte Abu Ishaq ibn Shaqla; denn der Begriff umfasst es nicht, und es ist kein Nebenbestandteil des Verkaufsobjekts.
(18) Im Original fehlt dies. (19) Im Original fehlt dies.
الأَرْضِ والشَّجَرِ بما فيهما، فإذا بانَ خِلافُ ذلك يَنْبَغِى أن يَثْبُتَ له الخِيارُ، كالمُشْتَرِى لِلْمَعيبِ يَظُنُّه صَحيحًا. وإن اخْتَلَفا في جَهْلِه لذلك، فالقولُ قولُ المُشْتَرِى إذا كان ممَّن يَجْهَلُ ذلك، لِكَوْنِه عَامِّيًّا، فإنَّ هذا ممَّا يَجْهَلُه كَثِيرٌ من النَّاسِ. وإن كان ممَّن يَعْلَمُ ذلك، لم يُقْبَلْ قَوْلُه؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّه لا يَجْهَلُه.
فصل: إذا باعَهُ أَرْضًا بحُقوقِها، دَخَلَ ما فيها من غِراسٍ وبِناءٍ في البَيْعِ. وكذلك إذا قال: رَهَنْتُكَ هذه الأَرْضَ بحُقوقِها. دخلَ في الرَّهْنِ غِراسُها وبِناؤُها. وإن لم يَقُلْ: بِحُقوقِها. فهل يَدْخُلُ الغِراسُ والبِناءُ فيهما؟ على وَجْهَيْنِ. ونَصَّ الشَّافِعِيُّ على أنَّهما يَدْخُلانِ في البَيْعِ دون الرَّهْنِ، واخْتَلَفَ أصْحابُه في ذلك؛ فمنهم مَنْ قال: فيهما جَمِيعًا قوْلانِ. ومنهم مَنْ فَرَّقَ بينهما بِكَوْنِ البَيْعِ أَقْوَى، فَيَسْتَتْبعُ البِناءَ والشَّجَرَ، بخِلافِ الرَّهْنِ، ومنهم مَن قال: إنَّهما سواءٌ؛ لأنَّ ما تَبِعَ في البَيْعِ تَبِعَ في (١٨) الرَّهْنِ، كالطُّرُقِ والمَنافِعِ، وفيهما جَمِيعًا وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، يَدْخُلُ البِناءُ والشَّجَرُ؛ لأنَّهما من حُقُوقِ (١٩) الأرْضِ، ولذلك يَدْخُلانِ إذا قال: بِحُقُوقِها. وما كان من حُقُوقِها يَدْخُلُ فيها بالإِطْلاقِ، كَطُرُقِها ومَنافِعِها. والثانى، لا يَدْخُلانِ؛ لأنَّهما ليسا من حُقُوقِ الأرْضِ، فلا يَدْخُلانِ في بَيْعِها ورَهْنِها، كالثَّمَرةِ المُؤَبَّرَةِ. ومن نَصَرَ الأوَّلَ فَرَّقَ بينهما؛ بكَوْنِ الثَّمَرةِ تُرادُ لِلنَّقْلِ، وليسَتْ من حُقُوقِها، بخِلافِ الشَّجَرِ والبِناءِ. فإن قال: بِعْتُكَ هذا البُسْتانَ. دَخَلَ فيه الشَّجَرُ؛ لأنَّ البُسْتانَ اسْمٌ للأرْضِ، والشَّجَرِ، والحائِطِ؛ ولذلك لا تُسَمَّى الأرْضُ المَكْشُوفَةُ بُسْتانًا. قال ابنُ عَقِيلٍ: ويَدْخُلُ فيه البِناءُ؛ لأنَّ ما دَخَلَ فيه الشَّجَرُ دَخَلَ فيه البِناءُ، ويَحْتَمِلُ أن لا يَدْخُلَ.
فصل: وإن باعَهُ شَجَرًا، لم تَدْخُلِ الأرْضُ في البَيْعِ. ذَكَرَهُ أبو إسْحاقَ ابنُ شَاقْلَا؛ لأنَّ الاسْمَ لا يَتَناوَلُها، ولا هى (١٩) تَبَعٌ لِلْمَبِيعِ.
(١٨) سقط من: الأصل.(١٩) سقط من: الأصل.