Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich habe dir dieses Dorf verkauft", und der Wortlaut einen Hinweis enthält, wie etwa Verhandlungen über dessen Land, die Erwähnung von Saatgut und Anpflanzungen darauf, die Nennung seiner Grenzen oder die Entrichtung eines Preises, der nur für das Dorf und dessen Land angemessen ist, so ist dies im Verkauf eingeschlossen; denn es ist zulässig, dass der Begriff sowohl das Dorf als auch dessen Land umfasst, und der Hinweis wirkt in diese Richtung und deutet darauf hin, womit es dem Fall gleicht, als hätte er es ausdrücklich ausgesprochen. Wenn es keinen Hinweis gibt, der darauf hindeutet, umfasst der Verkauf die Häuser und die das Dorf umschließende Mauer; denn das Wort "Dorf" (Qarya) ist ein Name für genau das und leitet sich von "Versammeln" (Jam') ab, da es die Menschen versammelt. Dies gilt gleichermaßen, ob er sagt: "mit seinen Rechten" oder dies nicht sagt. Was die Anpflanzungen zwischen den Gebäuden betrifft, so unterliegen sie demselben Urteil wie Anpflanzungen auf dem Land: Wenn er sagt "mit seinen Rechten", sind sie eingeschlossen; wenn er dies nicht sagt, gibt es zwei Ansichten.
Abschnitt: Wenn er ihm ein Haus mit seinen Rechten verkauft, umfasst der Verkauf dessen Boden, das Gebäude und das, was damit verbunden ist und dessen Nutzen dient, wie fest installierte Türen, eingelassene Vorratsbehälter (Khawabi), festgenagelte Regale, eingeschlagene Pflöcke, den fest installierten Mühlstein und Ähnliches. Nicht eingeschlossen in den Verkauf ist das, was nicht dem Nutzen des Hauses dient, wie etwa ein Schatz oder vergrabene Steine; denn diese sind dort nur zum Zwecke des späteren Transports hinterlegt, womit sie Teppichen und Vorhängen gleichen. Ebenso wenig ist das eingeschlossen, was von ihm getrennt ist und speziell seinem Nutzen dient, wie Teppiche, Vorhänge, Lebensmittel, Regale, die ohne Festnageln auf Pflöcken liegen, ohne dass sie in der Mauer verankert sind, sowie Seile, Eimer, Rollen, Schlösser und der Mühlstein, falls keiner von beiden fest installiert ist, oder Vorratsbehälter, die ohne Vermörtelung aufgestellt wurden und Ähnliches; denn all dies ist vom Haus getrennt und dient nicht dessen dauerhaftem Nutzen, womit es Kleidung gleicht. Was hingegen dem Nutzen des Hauses dient, aber davon getrennt ist, wie der Schlüssel oder der obere Mahlstein, sofern der untere fest installiert ist, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass es im Verkauf eingeschlossen ist, da es dem Nutzen des Hauses dient und somit dem fest installierten Gegenstand gleicht. Die zweite besagt, dass es nicht eingeschlossen ist, da es vom Haus getrennt ist und somit dem unteren Mühlstein gleicht, wenn dieser nicht fest installiert ist, oder dem Schloss, dem Eimer und Ähnlichem. Die Lehrmeinung von al-Shafi'i entspricht in diesem Punkt exakt unserer Lehrmeinung.
(20) Im Manuskript M fehlt dies.